Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900.Die spätrömische und die germanische Ständebildung. verfassung der antiken Welt sofort sich assimilieren zu können, ohne doch aufzuhören,kindliche gemütstiefe Naturmenschen zu sein, die des Aufgehens in einem kleinen Kreise von Genossen nicht entbehren konnten. So entsteht aus Volkscharakter und historischem Schicksal, unter Einwirkung des zerklüfteten antiken Standesgeistes und nationaler Genossenschaftsimpulse rasch jene üppige Wucherung einer rechtlichen Ständeordnung und einer Vereins-, Genossenschafts- und Korporationsbildung, wie sie die antiken Staaten nicht in gleichem Umfange so frühe gekannt hatten. Mochte die Gleichheit und Einfachheit der Lebensweise, die Zuweisung einer Hufe auch an den letzten Hörigen, mochten die Lehren des Christentums die Härte der antiken Klassengegensätze mildern, Adelige, Freie und Unfreie treten uns sofort mit dem rechtlichen Unterschied des 8fachen Wergeldes zwischen Freien und Unfreien, des 2--6fachen zwischen Freien und Adeligen entgegen. Die zu gleichem Stand sich Rechnenden sind Genossame, sind allein ebenbürtig; nur vom Genossen läßt sich jeder im Gericht beurteilen. Dazu kommen rasch die Ehren der fest- organisierten Kirche, die Amtsrechte, der Grundbesitzunterschied, der Dienstadel und die kriegerische Lehnsverfassung, die den Gegensatz zwischen Freiheit und Unfreiheit ver- wischen, um den von ritterlicher und bäuerlicher Lebensart an die Stelle zu setzen. Bald wird im gleichmäßigen Gang der erblichen Verhältnisse nur der noch als Ritter angesehen, der von Vater, Mutter und Großeltern her rittermäßig ist; die stets vor- handene Tendenz, nur ebenbürtige Ehen in allen Ständen zuzulassen, die unebenbürtige Ehe durch ungünstige Rechtsfolgen zu strafen, wird allgemein. Die feudale Gesellschaft wird so eine rechtlich fixierte Hierarchie, die dem indischen Kastenwesen kaum nachgiebt: die Heerschilde des Lehnswesens, die verschiedenen Kreise des hohen und des niederen, des weltlichen und des geistlichen Adels, in den Städten die Patricier, die Vollbürger, die hohen und die niederen Gilden und Zünfte, die Schutzgenossen, auf dem Lande die verschiedenen Kreise freier, halbfreier und höriger Bauern, alle sind mehr oder weniger gegenseitig durch schwer übersteigbare Rechtsschranken getrennt, haben verschiedenes Standes-, Privat-, Ehe- und Erbrecht; der Adelige darf nicht bürgerliche Nahrung treiben, der Bürgerliche nicht adeligen Grundbesitz erwerben. In einzelnen extremen Konsequenzen längst bekämpft, dauert diese rechtliche Ständeordnung doch bis ins 19. Jahrhundert und wirkt noch heute in ihren Resten fort. Eine Hauptursache, daß so die Berufs- und Besitzstände fast durchaus Geburts- 26*
Die ſpätrömiſche und die germaniſche Ständebildung. verfaſſung der antiken Welt ſofort ſich aſſimilieren zu können, ohne doch aufzuhören,kindliche gemütstiefe Naturmenſchen zu ſein, die des Aufgehens in einem kleinen Kreiſe von Genoſſen nicht entbehren konnten. So entſteht aus Volkscharakter und hiſtoriſchem Schickſal, unter Einwirkung des zerklüfteten antiken Standesgeiſtes und nationaler Genoſſenſchaftsimpulſe raſch jene üppige Wucherung einer rechtlichen Ständeordnung und einer Vereins-, Genoſſenſchafts- und Korporationsbildung, wie ſie die antiken Staaten nicht in gleichem Umfange ſo frühe gekannt hatten. Mochte die Gleichheit und Einfachheit der Lebensweiſe, die Zuweiſung einer Hufe auch an den letzten Hörigen, mochten die Lehren des Chriſtentums die Härte der antiken Klaſſengegenſätze mildern, Adelige, Freie und Unfreie treten uns ſofort mit dem rechtlichen Unterſchied des 8fachen Wergeldes zwiſchen Freien und Unfreien, des 2—6fachen zwiſchen Freien und Adeligen entgegen. Die zu gleichem Stand ſich Rechnenden ſind Genoſſame, ſind allein ebenbürtig; nur vom Genoſſen läßt ſich jeder im Gericht beurteilen. Dazu kommen raſch die Ehren der feſt- organiſierten Kirche, die Amtsrechte, der Grundbeſitzunterſchied, der Dienſtadel und die kriegeriſche Lehnsverfaſſung, die den Gegenſatz zwiſchen Freiheit und Unfreiheit ver- wiſchen, um den von ritterlicher und bäuerlicher Lebensart an die Stelle zu ſetzen. Bald wird im gleichmäßigen Gang der erblichen Verhältniſſe nur der noch als Ritter angeſehen, der von Vater, Mutter und Großeltern her rittermäßig iſt; die ſtets vor- handene Tendenz, nur ebenbürtige Ehen in allen Ständen zuzulaſſen, die unebenbürtige Ehe durch ungünſtige Rechtsfolgen zu ſtrafen, wird allgemein. Die feudale Geſellſchaft wird ſo eine rechtlich fixierte Hierarchie, die dem indiſchen Kaſtenweſen kaum nachgiebt: die Heerſchilde des Lehnsweſens, die verſchiedenen Kreiſe des hohen und des niederen, des weltlichen und des geiſtlichen Adels, in den Städten die Patricier, die Vollbürger, die hohen und die niederen Gilden und Zünfte, die Schutzgenoſſen, auf dem Lande die verſchiedenen Kreiſe freier, halbfreier und höriger Bauern, alle ſind mehr oder weniger gegenſeitig durch ſchwer überſteigbare Rechtsſchranken getrennt, haben verſchiedenes Standes-, Privat-, Ehe- und Erbrecht; der Adelige darf nicht bürgerliche Nahrung treiben, der Bürgerliche nicht adeligen Grundbeſitz erwerben. In einzelnen extremen Konſequenzen längſt bekämpft, dauert dieſe rechtliche Ständeordnung doch bis ins 19. Jahrhundert und wirkt noch heute in ihren Reſten fort. Eine Haupturſache, daß ſo die Berufs- und Beſitzſtände faſt durchaus Geburts- 26*
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Die ſpätrömiſche und die germaniſche Ständebildung.
verfaſſung der antiken Welt ſofort ſich aſſimilieren zu können, ohne doch aufzuhören,
kindliche gemütstiefe Naturmenſchen zu ſein, die des Aufgehens in einem kleinen Kreiſe
von Genoſſen nicht entbehren konnten. So entſteht aus Volkscharakter und hiſtoriſchem
Schickſal, unter Einwirkung des zerklüfteten antiken Standesgeiſtes und nationaler
Genoſſenſchaftsimpulſe raſch jene üppige Wucherung einer rechtlichen Ständeordnung und
einer Vereins-, Genoſſenſchafts- und Korporationsbildung, wie ſie die antiken Staaten
nicht in gleichem Umfange ſo frühe gekannt hatten. Mochte die Gleichheit und Einfachheit
der Lebensweiſe, die Zuweiſung einer Hufe auch an den letzten Hörigen, mochten die
Lehren des Chriſtentums die Härte der antiken Klaſſengegenſätze mildern, Adelige, Freie
und Unfreie treten uns ſofort mit dem rechtlichen Unterſchied des 8fachen Wergeldes
zwiſchen Freien und Unfreien, des 2—6fachen zwiſchen Freien und Adeligen entgegen.
Die zu gleichem Stand ſich Rechnenden ſind Genoſſame, ſind allein ebenbürtig; nur vom
Genoſſen läßt ſich jeder im Gericht beurteilen. Dazu kommen raſch die Ehren der feſt-
organiſierten Kirche, die Amtsrechte, der Grundbeſitzunterſchied, der Dienſtadel und die
kriegeriſche Lehnsverfaſſung, die den Gegenſatz zwiſchen Freiheit und Unfreiheit ver-
wiſchen, um den von ritterlicher und bäuerlicher Lebensart an die Stelle zu ſetzen.
Bald wird im gleichmäßigen Gang der erblichen Verhältniſſe nur der noch als Ritter
angeſehen, der von Vater, Mutter und Großeltern her rittermäßig iſt; die ſtets vor-
handene Tendenz, nur ebenbürtige Ehen in allen Ständen zuzulaſſen, die unebenbürtige
Ehe durch ungünſtige Rechtsfolgen zu ſtrafen, wird allgemein. Die feudale Geſellſchaft
wird ſo eine rechtlich fixierte Hierarchie, die dem indiſchen Kaſtenweſen kaum nachgiebt:
die Heerſchilde des Lehnsweſens, die verſchiedenen Kreiſe des hohen und des niederen,
des weltlichen und des geiſtlichen Adels, in den Städten die Patricier, die Vollbürger,
die hohen und die niederen Gilden und Zünfte, die Schutzgenoſſen, auf dem Lande die
verſchiedenen Kreiſe freier, halbfreier und höriger Bauern, alle ſind mehr oder weniger
gegenſeitig durch ſchwer überſteigbare Rechtsſchranken getrennt, haben verſchiedenes
Standes-, Privat-, Ehe- und Erbrecht; der Adelige darf nicht bürgerliche Nahrung
treiben, der Bürgerliche nicht adeligen Grundbeſitz erwerben. In einzelnen extremen
Konſequenzen längſt bekämpft, dauert dieſe rechtliche Ständeordnung doch bis ins
19. Jahrhundert und wirkt noch heute in ihren Reſten fort.
Eine Haupturſache, daß ſo die Berufs- und Beſitzſtände faſt durchaus Geburts-
ſtände wurden, lag in der mittelalterlichen Genoſſenſchaftsbildung. Jede Gruppe
von Standesgenoſſen, die ſich häufig ſah, zuſammen wohnte, gemeinſame Intereſſen
verfolgte, wurde zur Schwurgenoſſenſchaft, zur Gilde, zum gegenſeitigen Hülfs- und
Unterſtützungsverein, zum Verein für gemeinſames Seelenheil. Dieſe Genoſſenſchafts-
bildung erzeugte nach innen ſympathiſche Beziehungen und gewiſſe Gleichheitstendenzen,
nach außen harten Egoismus, Dünkel und Überhebung. Je ſchwächer der Staat
im ganzen war, je weniger romaniſche Verwaltungseinrichtungen eindrangen, deſto
umfangreicher war die Genoſſenſchaftsbildung; daher in England, Norwegen, Dänemark,
Niederſachſen ein reicheres klaſſenhaftes Gilde- und Genoſſenſchaftsleben als im Süd-
weſten Deutſchlands, in Frankreich, in Italien. Die Vereine und Schwurgenoſſenſchaften
der Geiſtlichen und der Laien wurden bald, wie von Karl dem Großen, unterdrückt, bald
wieder geduldet und gepflegt. In den höheren Geſellſchaftskreiſen, in der Form kirch-
licher Einrichtungen wurden einzelne bald zu Inſtituten der öffentlichen Verwaltung
und zu Korporationen, wie die Genoſſenſchaften der Dienſtleute, die Ritterorden, die
Kaufmannsgilden, ſpäter auch die gewerblichen Zünfte. Es kam bei jeder ſolchen aus
dem natürlichen Spiel der geſellſchaftlichen Intereſſengruppierung hervorwachſenden
Genoſſenſchaft für ihre Weiterentwickelung, je kräftiger ſie auftrat, deſto mehr darauf
an, wie ſie ſich mit den öffentlichen Gewalten auseinanderſetzte, wie ſie ſich ihnen an-
zupaſſen, beſtimmte Funktionen derſelben zu übernehmen verſtand. Wenn und ſo weit
ihr dies gelang, wurde ſie nicht nur geduldet, ſondern ſogar bis zum Übermaß rechtlich
anerkannt, mit Sonderrechten und Privilegien ausgeſtattet. Sie empfing hiedurch ihr
beſtimmtes Gepräge; ſo die ſtändiſchen Adelsgenoſſenſchaften durch ihre Verfaſſungs-
und Verwaltungsrechte, die Kaufmannsgilden durch ihre Handelspolitik, die Handwerks-
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