Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900.Das Naturrecht, seine Stellung und Bedeutung. Gesellschaft auf Grund bestimmter Triebe und Verträge, ein gesellschaftlicher Zustandmit Regierung, Finanzen, Arbeitsteilung, Verkehr, Geldwirtschaft, verschiedenen socialen Klassen, wie er dem 17. und 18. Jahrhundert entsprach, wird ohne weiteren Beweis als selbstverständlich vorausgesetzt. Es gilt, diesen letzteren Zustand einerseits rationa- listisch zu erklären, andererseits ihn zu prüfen nach dem abstrakten Ideal des natürlichen Rechtes. Dieses natürliche Recht wird teils gedacht als die Lebensordnung einer idealen Urzeit, teils als das von Gott dem Menschen eingepflanzte, beim vollendeten Kulturmenschen am meisten sichtbare Urmaß der sittlich-rechtlichen Normen, teils als das klug zum Nutzen der Gesellschaft ersonnene und von der Staatsgewalt durchgeführte System von Regeln des socialen Lebens. Selbst bei denselben Autoren schwankt das, was als Natur, als natürliche Eigenschaft, als natürliches Recht bezeichnet wird, sehr häufig bedeutend. Aber man bemerkt das nicht, im sicheren Glauben, das Wesen des natürlichen Menschen durch Vergleichung, durch Beobachtung, auf Grund der Nachrichten der Bibel und der Alten sicher fassen zu können. Der Gedanke einer historischen Entwickelung der menschlichen Eigenschaften und der Institutionen fehlt noch ganz. Um so sicherer glaubt man, aus der abstrakten Menschennatur, ihren Trieben und den ihr von Gott eingepflanzten vernünftigen Eigenschaften absolut sichere Lebensideale für das individuelle und sociale Leben aufstellen, aus der Vernunft konstruieren zu können. Die praktischen Ideale für das gesellschaftliche Leben gehen nun freilich weit aus- Das Naturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchischen Zur Zeit seiner Entstehung hatte das Naturrecht seine Stärke und seine Berechtigung 6*
Das Naturrecht, ſeine Stellung und Bedeutung. Geſellſchaft auf Grund beſtimmter Triebe und Verträge, ein geſellſchaftlicher Zuſtandmit Regierung, Finanzen, Arbeitsteilung, Verkehr, Geldwirtſchaft, verſchiedenen ſocialen Klaſſen, wie er dem 17. und 18. Jahrhundert entſprach, wird ohne weiteren Beweis als ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt. Es gilt, dieſen letzteren Zuſtand einerſeits rationa- liſtiſch zu erklären, andererſeits ihn zu prüfen nach dem abſtrakten Ideal des natürlichen Rechtes. Dieſes natürliche Recht wird teils gedacht als die Lebensordnung einer idealen Urzeit, teils als das von Gott dem Menſchen eingepflanzte, beim vollendeten Kulturmenſchen am meiſten ſichtbare Urmaß der ſittlich-rechtlichen Normen, teils als das klug zum Nutzen der Geſellſchaft erſonnene und von der Staatsgewalt durchgeführte Syſtem von Regeln des ſocialen Lebens. Selbſt bei denſelben Autoren ſchwankt das, was als Natur, als natürliche Eigenſchaft, als natürliches Recht bezeichnet wird, ſehr häufig bedeutend. Aber man bemerkt das nicht, im ſicheren Glauben, das Weſen des natürlichen Menſchen durch Vergleichung, durch Beobachtung, auf Grund der Nachrichten der Bibel und der Alten ſicher faſſen zu können. Der Gedanke einer hiſtoriſchen Entwickelung der menſchlichen Eigenſchaften und der Inſtitutionen fehlt noch ganz. Um ſo ſicherer glaubt man, aus der abſtrakten Menſchennatur, ihren Trieben und den ihr von Gott eingepflanzten vernünftigen Eigenſchaften abſolut ſichere Lebensideale für das individuelle und ſociale Leben aufſtellen, aus der Vernunft konſtruieren zu können. Die praktiſchen Ideale für das geſellſchaftliche Leben gehen nun freilich weit aus- Das Naturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchiſchen Zur Zeit ſeiner Entſtehung hatte das Naturrecht ſeine Stärke und ſeine Berechtigung 6*
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Dem entſprechend<lb/> ſind ſchon die Ausgangspunkte ſehr verſchiedene; die einen gehen mit Epikur von den<lb/> ſelbſtiſchen Trieben, von einem Urzuſtand rohſter Barbarei, vom Kampfe der Individuen<lb/> untereinander aus; ſo Gaſſendi, Spinoza, Hobbes, bis auf einen gewiſſen Grad Pufen-<lb/> dorf; die anderen ſchließen ſich mehr der Stoa an und ſehen als die natürliche Eigen-<lb/> ſchaft des Menſchen, welche die Geſellſchaft erzeugt, die ſympathiſchen Triebe an. So<lb/> ſagt Bacon, die <hi rendition="#aq">lex naturalis</hi> ſei ein ſocialer, auf das Wohl der Geſamtheit gerichteter<lb/> Trieb, der ſich mit dem der Selbſterhaltung auseinander zu ſetzen habe. So iſt der<lb/> ſociale Trieb des Hugo Grotius ein Streben nach einer ruhigen, geordneten Gemeinſchaft<lb/> des Menſchen mit ſeinesgleichen; Pufendorf ſucht beide Anſichten zu verbinden. Locke<lb/> leugnet den angeborenen ſocialen Trieb, läßt aber ſeine Menſchen im Naturzuſtande als<lb/> freie und gleiche, mit Ehe und Eigentum, ohne kriegeriſche Reibungen friedlich leben und die<lb/> damals ſchon innegehabten Naturrechte in der bürgerlichen Geſellſchaft beibehalten. Dem<lb/> Shaftesbury ſind die geſelligen Neigungen, Sympathie, Mitleid, Liebe, Wohlwollen die<lb/> natürlichen, die ſelbſtiſchen und egoiſtiſchen die unnatürlichen, während umgekehrt Spinoza<lb/> die Selbſtſucht natürlich findet, ſie im <hi rendition="#aq">status civilis</hi> durch die Ordnungen des Staates<lb/> bändigen läßt, aber der Wirkungsſphäre des Individuums möglichſt breiten, dem Staate<lb/> möglichſt engen Raum gewähren will.</p><lb/> <p>Das Naturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchiſchen<lb/> Staatsallmacht ebenſo gedient, wie in Althuſius, Spinoza, Locke und ſeinen Nachfolgern<lb/> der freien Bewegung des aufſtrebenden Bürgertums, deren Ideal die Volksſouveränität<lb/> und der ſchwache Staat war. Die erſteren ſind die rechtsphiloſophiſchen Vorläufer und<lb/> Begründer der merkantiliſtiſchen Theorien, die letzteren die der individualiſtiſchen, wirt-<lb/> ſchaftlichen Freiheitslehren. Die ſämtlichen Syſteme der Folgezeit bis zum Socialismus<lb/> haben ſich methodologiſch an das Naturrecht angelehnt, haben in ihren wichtigſten Ver-<lb/> tretern Ideale und Argumente der naturrechtlichen Philoſophie entlehnt. Noch heute ſtehen<lb/> zahlreiche Mancheſterleute und Socialiſten im ganzen auf dieſem Boden.</p><lb/> <p>Zur Zeit ſeiner Entſtehung hatte das Naturrecht ſeine Stärke und ſeine Berechtigung<lb/> darin, daß es die Wiſſenſchaft von Staat und Geſellſchaft loslöſte von der Methode der<lb/> Scholaſtik und der Bevormundung durch die Theologie, daß es verſuchte, Staat und<lb/> Wirtſchaft aus dem Weſen der Menſchen abzuleiten, daß es an der Hand der praktiſchen<lb/> Bedürfniſſe geſchloſſene Gedankenſyſteme als Ideal des Lebens aufzuſtellen ſuchte. Seine<lb/> <fw place="bottom" type="sig">6*</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [83/0099]
Das Naturrecht, ſeine Stellung und Bedeutung.
Geſellſchaft auf Grund beſtimmter Triebe und Verträge, ein geſellſchaftlicher Zuſtand
mit Regierung, Finanzen, Arbeitsteilung, Verkehr, Geldwirtſchaft, verſchiedenen ſocialen
Klaſſen, wie er dem 17. und 18. Jahrhundert entſprach, wird ohne weiteren Beweis
als ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt. Es gilt, dieſen letzteren Zuſtand einerſeits rationa-
liſtiſch zu erklären, andererſeits ihn zu prüfen nach dem abſtrakten Ideal des natürlichen
Rechtes. Dieſes natürliche Recht wird teils gedacht als die Lebensordnung einer
idealen Urzeit, teils als das von Gott dem Menſchen eingepflanzte, beim vollendeten
Kulturmenſchen am meiſten ſichtbare Urmaß der ſittlich-rechtlichen Normen, teils als das
klug zum Nutzen der Geſellſchaft erſonnene und von der Staatsgewalt durchgeführte
Syſtem von Regeln des ſocialen Lebens. Selbſt bei denſelben Autoren ſchwankt das,
was als Natur, als natürliche Eigenſchaft, als natürliches Recht bezeichnet wird, ſehr
häufig bedeutend. Aber man bemerkt das nicht, im ſicheren Glauben, das Weſen des
natürlichen Menſchen durch Vergleichung, durch Beobachtung, auf Grund der Nachrichten der
Bibel und der Alten ſicher faſſen zu können. Der Gedanke einer hiſtoriſchen Entwickelung
der menſchlichen Eigenſchaften und der Inſtitutionen fehlt noch ganz. Um ſo ſicherer
glaubt man, aus der abſtrakten Menſchennatur, ihren Trieben und den ihr von Gott
eingepflanzten vernünftigen Eigenſchaften abſolut ſichere Lebensideale für das individuelle
und ſociale Leben aufſtellen, aus der Vernunft konſtruieren zu können.
Die praktiſchen Ideale für das geſellſchaftliche Leben gehen nun freilich weit aus-
einander: gemäß den zwei ſtets vorhandenen Polen des geſellſchaftlichen Lebens und den
verſchiedenen Bedürfniſſen der jeweiligen Politik erſcheint den einen eine kraftvolle, un-
beſchränkte ſtaatliche Centralgewalt, den anderen eine Sicherſtellung der ſtändiſchen und
individuellen Rechte als das aus dem Naturrechte in erſter Linie Folgende. Dem entſprechend
ſind ſchon die Ausgangspunkte ſehr verſchiedene; die einen gehen mit Epikur von den
ſelbſtiſchen Trieben, von einem Urzuſtand rohſter Barbarei, vom Kampfe der Individuen
untereinander aus; ſo Gaſſendi, Spinoza, Hobbes, bis auf einen gewiſſen Grad Pufen-
dorf; die anderen ſchließen ſich mehr der Stoa an und ſehen als die natürliche Eigen-
ſchaft des Menſchen, welche die Geſellſchaft erzeugt, die ſympathiſchen Triebe an. So
ſagt Bacon, die lex naturalis ſei ein ſocialer, auf das Wohl der Geſamtheit gerichteter
Trieb, der ſich mit dem der Selbſterhaltung auseinander zu ſetzen habe. So iſt der
ſociale Trieb des Hugo Grotius ein Streben nach einer ruhigen, geordneten Gemeinſchaft
des Menſchen mit ſeinesgleichen; Pufendorf ſucht beide Anſichten zu verbinden. Locke
leugnet den angeborenen ſocialen Trieb, läßt aber ſeine Menſchen im Naturzuſtande als
freie und gleiche, mit Ehe und Eigentum, ohne kriegeriſche Reibungen friedlich leben und die
damals ſchon innegehabten Naturrechte in der bürgerlichen Geſellſchaft beibehalten. Dem
Shaftesbury ſind die geſelligen Neigungen, Sympathie, Mitleid, Liebe, Wohlwollen die
natürlichen, die ſelbſtiſchen und egoiſtiſchen die unnatürlichen, während umgekehrt Spinoza
die Selbſtſucht natürlich findet, ſie im status civilis durch die Ordnungen des Staates
bändigen läßt, aber der Wirkungsſphäre des Individuums möglichſt breiten, dem Staate
möglichſt engen Raum gewähren will.
Das Naturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchiſchen
Staatsallmacht ebenſo gedient, wie in Althuſius, Spinoza, Locke und ſeinen Nachfolgern
der freien Bewegung des aufſtrebenden Bürgertums, deren Ideal die Volksſouveränität
und der ſchwache Staat war. Die erſteren ſind die rechtsphiloſophiſchen Vorläufer und
Begründer der merkantiliſtiſchen Theorien, die letzteren die der individualiſtiſchen, wirt-
ſchaftlichen Freiheitslehren. Die ſämtlichen Syſteme der Folgezeit bis zum Socialismus
haben ſich methodologiſch an das Naturrecht angelehnt, haben in ihren wichtigſten Ver-
tretern Ideale und Argumente der naturrechtlichen Philoſophie entlehnt. Noch heute ſtehen
zahlreiche Mancheſterleute und Socialiſten im ganzen auf dieſem Boden.
Zur Zeit ſeiner Entſtehung hatte das Naturrecht ſeine Stärke und ſeine Berechtigung
darin, daß es die Wiſſenſchaft von Staat und Geſellſchaft loslöſte von der Methode der
Scholaſtik und der Bevormundung durch die Theologie, daß es verſuchte, Staat und
Wirtſchaft aus dem Weſen der Menſchen abzuleiten, daß es an der Hand der praktiſchen
Bedürfniſſe geſchloſſene Gedankenſyſteme als Ideal des Lebens aufzuſtellen ſuchte. Seine
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