§ 2. Darstellbarkeit der Urteile als Subsumtionsurteile.
nur mehr auftreten ein Hauptwort, Pronomen, oder Verbum; auch kann das Subjekt durch einen Relativsatz vertreten sein.
Von Verben wird häufig die Infinitivform auch substantivisch gebraucht und kann als Subjekt eines Satzes stehen, wie z. B. in "Schwimmen ist eine Kunst", wo "Schwimmen" auch durch "das Schwimmen" ersetzbar ist -- im Englischen steht die Partizipialform "swimming", im Französischen das Hauptwort "la nage". Offenbar wird hier etwas ausgesagt von einer Klasse menschlicher Thätigkeiten resp. Fertigkeiten, nämlich vom Schwimmen; von ihr wird behauptet, dass sie enthalten sei in der Klasse derer, die "eine Kunst" sind, d. i. eigens erlernt und durch Übung gefestigt werden müssen von Jedem, der sie erlangen will. Vergl. auch "Tadeln ist leicht, schwerer ist Besser-machen"; d. i. (die Thätigkeit des) Tadeln(s) gehört zu der Klasse der "leicht" auszuübenden Thätigkeiten, in diesem dem übertragenen Sinne überhaupt zur Klasse der "leichten Dinge". Man sieht an diesem Beispiele, wie die Einschaltung eines solchen im Urteil selbst gar nicht erwähnten Hülfsbegriffes, hier desjenigen der "Thätigkeit", erforderlich werden kann, um dem Doppelsinn des Prädikatnamens zu steuern, einer falschen Deutung desselben vorzubeugen. Im letzten Teil des Satzes geht das Prädikat dem Subjekte voran: Etwas besser machen (als es gemacht worden ist) ist ent- halten in der Klasse der Thätigkeiten (resp. Dinge), welche schwerer sind (im übertragenen Sinne) als das Aussprechen eines Tadels über die erfolgte Ausführung. Etc.
Desgleichen kommen im Deutschen als Subjekt von Sätzen auch Verba vor im Partizip, wie in: "Vorgethan und nachbedacht hat Manchen in gross Leid gebracht". In diesem Sprüchwort ist das Subjekt offenbar die Klasse der Fälle, in welchen ein Mensch erst nach impulsivem Handeln über dieses nachdachte. Es ist von dieser Klasse behauptet, dass sie ent- halten sei in der Klasse derjenigen Handlungen, die ihrem Urheber grosses Leid brachten -- aber, müssen wir hinzufügen, nicht ganz, sondern nur zu einem ansehnlichen Teile, denn durch das unbestimmte, hier als Pronomen stehende Zahlwort "Manchen" ist das Urteil obendrein zu einem "parti- kularen" gestempelt, so wie es and erwärts auch durch den Beisatz von Adverbien, wie "manchmal, bisweilen, oft, häufig, selten, nicht immer" etc. zum Prädikate zu geschehen pflegt. Die eigentliche Subjektklasse ist hier jener unbestimmte Teil der angeführten Klasse.
Auch in den Fällen, wo ein Relativsatz das Subjekt des Satzes ver- tritt, wird nun der Leser leicht das Urteil nach dem Umfangsverhältnisse vom Subjekt- und Prädikatbegriffe analysiren. Die Beispiele: "Was uns im innersten erregt, pflegt bleibenden Eindruck zu hinterlassen", sowie Schiller's "Was kein Verstand der Verständigen sieht, das übet in Einfalt ein kindlich Gemüt" mögen dazu anregen. Beide sind "partikulare" Urteile, worauf im ersten Satze das Verbum "pflegt" hinweist: Subjektklasse wird hier sein der grössere Teil der Erlebnisse, welche eine tiefgehende Emotion verur- sachen. Das zweite Urteil ist allerdings nicht der Form nach als parti- kular anzusehen, sondern nur im Sinne des Dichters, wofern man demselben nicht eine viel zu weit gehende Behauptung in den Mund legen will.
Abgesehen von Fällen der erwähnten Arten haben wir es beim Sub- jekt nur mehr mit einem Hauptwort oder aber Fürworte zu thun.
§ 2. Darstellbarkeit der Urteile als Subsumtionsurteile.
nur mehr auftreten ein Hauptwort, Pronomen, oder Verbum; auch kann das Subjekt durch einen Relativsatz vertreten sein.
Von Verben wird häufig die Infinitivform auch substantivisch gebraucht und kann als Subjekt eines Satzes stehen, wie z. B. in „Schwimmen ist eine Kunst“, wo „Schwimmen“ auch durch „das Schwimmen“ ersetzbar ist — im Englischen steht die Partizipialform „swimming“, im Französischen das Hauptwort „la nage“. Offenbar wird hier etwas ausgesagt von einer Klasse menschlicher Thätigkeiten resp. Fertigkeiten, nämlich vom Schwimmen; von ihr wird behauptet, dass sie enthalten sei in der Klasse derer, die „eine Kunst“ sind, d. i. eigens erlernt und durch Übung gefestigt werden müssen von Jedem, der sie erlangen will. Vergl. auch „Tadeln ist leicht, schwerer ist Besser-machen“; d. i. (die Thätigkeit des) Tadeln(s) gehört zu der Klasse der „leicht“ auszuübenden Thätigkeiten, in diesem dem übertragenen Sinne überhaupt zur Klasse der „leichten Dinge“. Man sieht an diesem Beispiele, wie die Einschaltung eines solchen im Urteil selbst gar nicht erwähnten Hülfsbegriffes, hier desjenigen der „Thätigkeit“, erforderlich werden kann, um dem Doppelsinn des Prädikatnamens zu steuern, einer falschen Deutung desselben vorzubeugen. Im letzten Teil des Satzes geht das Prädikat dem Subjekte voran: Etwas besser machen (als es gemacht worden ist) ist ent- halten in der Klasse der Thätigkeiten (resp. Dinge), welche schwerer sind (im übertragenen Sinne) als das Aussprechen eines Tadels über die erfolgte Ausführung. Etc.
Desgleichen kommen im Deutschen als Subjekt von Sätzen auch Verba vor im Partizip, wie in: „Vorgethan und nachbedacht hat Manchen in gross Leid gebracht“. In diesem Sprüchwort ist das Subjekt offenbar die Klasse der Fälle, in welchen ein Mensch erst nach impulsivem Handeln über dieses nachdachte. Es ist von dieser Klasse behauptet, dass sie ent- halten sei in der Klasse derjenigen Handlungen, die ihrem Urheber grosses Leid brachten — aber, müssen wir hinzufügen, nicht ganz, sondern nur zu einem ansehnlichen Teile, denn durch das unbestimmte, hier als Pronomen stehende Zahlwort „Manchen“ ist das Urteil obendrein zu einem „parti- kularen“ gestempelt, so wie es and erwärts auch durch den Beisatz von Adverbien, wie „manchmal, bisweilen, oft, häufig, selten, nicht immer“ etc. zum Prädikate zu geschehen pflegt. Die eigentliche Subjektklasse ist hier jener unbestimmte Teil der angeführten Klasse.
Auch in den Fällen, wo ein Relativsatz das Subjekt des Satzes ver- tritt, wird nun der Leser leicht das Urteil nach dem Umfangsverhältnisse vom Subjekt- und Prädikatbegriffe analysiren. Die Beispiele: „Was uns im innersten erregt, pflegt bleibenden Eindruck zu hinterlassen“, sowie Schiller's „Was kein Verstand der Verständigen sieht, das übet in Einfalt ein kindlich Gemüt“ mögen dazu anregen. Beide sind „partikulare“ Urteile, worauf im ersten Satze das Verbum „pflegt“ hinweist: Subjektklasse wird hier sein der grössere Teil der Erlebnisse, welche eine tiefgehende Emotion verur- sachen. Das zweite Urteil ist allerdings nicht der Form nach als parti- kular anzusehen, sondern nur im Sinne des Dichters, wofern man demselben nicht eine viel zu weit gehende Behauptung in den Mund legen will.
Abgesehen von Fällen der erwähnten Arten haben wir es beim Sub- jekt nur mehr mit einem Hauptwort oder aber Fürworte zu thun.
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§ 2. Darstellbarkeit der Urteile als Subsumtionsurteile.
nur mehr auftreten ein Hauptwort, Pronomen, oder Verbum; auch kann
das Subjekt durch einen Relativsatz vertreten sein.
Von Verben wird häufig die Infinitivform auch substantivisch gebraucht
und kann als Subjekt eines Satzes stehen, wie z. B. in „Schwimmen ist
eine Kunst“, wo „Schwimmen“ auch durch „das Schwimmen“ ersetzbar ist
— im Englischen steht die Partizipialform „swimming“, im Französischen
das Hauptwort „la nage“. Offenbar wird hier etwas ausgesagt von einer
Klasse menschlicher Thätigkeiten resp. Fertigkeiten, nämlich vom Schwimmen;
von ihr wird behauptet, dass sie enthalten sei in der Klasse derer, die „eine
Kunst“ sind, d. i. eigens erlernt und durch Übung gefestigt werden müssen
von Jedem, der sie erlangen will. Vergl. auch „Tadeln ist leicht, schwerer
ist Besser-machen“; d. i. (die Thätigkeit des) Tadeln(s) gehört zu der Klasse
der „leicht“ auszuübenden Thätigkeiten, in diesem dem übertragenen Sinne
überhaupt zur Klasse der „leichten Dinge“. Man sieht an diesem Beispiele,
wie die Einschaltung eines solchen im Urteil selbst gar nicht erwähnten
Hülfsbegriffes, hier desjenigen der „Thätigkeit“, erforderlich werden kann,
um dem Doppelsinn des Prädikatnamens zu steuern, einer falschen Deutung
desselben vorzubeugen. Im letzten Teil des Satzes geht das Prädikat dem
Subjekte voran: Etwas besser machen (als es gemacht worden ist) ist ent-
halten in der Klasse der Thätigkeiten (resp. Dinge), welche schwerer sind
(im übertragenen Sinne) als das Aussprechen eines Tadels über die erfolgte
Ausführung. Etc.
Desgleichen kommen im Deutschen als Subjekt von Sätzen auch Verba
vor im Partizip, wie in: „Vorgethan und nachbedacht hat Manchen in
gross Leid gebracht“. In diesem Sprüchwort ist das Subjekt offenbar die
Klasse der Fälle, in welchen ein Mensch erst nach impulsivem Handeln
über dieses nachdachte. Es ist von dieser Klasse behauptet, dass sie ent-
halten sei in der Klasse derjenigen Handlungen, die ihrem Urheber grosses
Leid brachten — aber, müssen wir hinzufügen, nicht ganz, sondern nur zu
einem ansehnlichen Teile, denn durch das unbestimmte, hier als Pronomen
stehende Zahlwort „Manchen“ ist das Urteil obendrein zu einem „parti-
kularen“ gestempelt, so wie es and erwärts auch durch den Beisatz von
Adverbien, wie „manchmal, bisweilen, oft, häufig, selten, nicht immer“ etc.
zum Prädikate zu geschehen pflegt. Die eigentliche Subjektklasse ist hier
jener unbestimmte Teil der angeführten Klasse.
Auch in den Fällen, wo ein Relativsatz das Subjekt des Satzes ver-
tritt, wird nun der Leser leicht das Urteil nach dem Umfangsverhältnisse
vom Subjekt- und Prädikatbegriffe analysiren. Die Beispiele: „Was uns im
innersten erregt, pflegt bleibenden Eindruck zu hinterlassen“, sowie Schiller's
„Was kein Verstand der Verständigen sieht, das übet in Einfalt ein kindlich
Gemüt“ mögen dazu anregen. Beide sind „partikulare“ Urteile, worauf im
ersten Satze das Verbum „pflegt“ hinweist: Subjektklasse wird hier sein
der grössere Teil der Erlebnisse, welche eine tiefgehende Emotion verur-
sachen. Das zweite Urteil ist allerdings nicht der Form nach als parti-
kular anzusehen, sondern nur im Sinne des Dichters, wofern man demselben
nicht eine viel zu weit gehende Behauptung in den Mund legen will.
Abgesehen von Fällen der erwähnten Arten haben wir es beim Sub-
jekt nur mehr mit einem Hauptwort oder aber Fürworte zu thun.
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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 1. Leipzig, 1890, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik01_1890/169>, abgerufen am 21.11.2024.
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