Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.schaft, eine von den Starosteyen besitzen, die ſchaft, eine von den Staroſteyen beſitzen, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0054" n="44"/> ſchaft, eine von den Staroſteyen beſitzen, die<lb/> Gerichtsbarkeit haben; außerhalb derſelben iſt<lb/> es ihm nicht verwehrt. Aber die lithauiſchen<lb/> Woiwoden koͤnnen Staroſteyen mit Gerichts-<lb/> barkeit innerhalb ihres Gebietes beſitzen. Uebri-<lb/> gens haben die Woiwoden, außer den Vor-<lb/> rechten, die ihnen mit den andern Senatoren<lb/> gemein ſind, noch dieſe, daß ſie den Adel<lb/> ihres Gebiets zu den Landtagen berufen und<lb/> bei dieſen den Vorſitz fuͤhren; daß ſie in ihrer<lb/> Woiwodſchaft die ſogenannten Palatins-Ge-<lb/> richte halten; den Preis der Lebensmittel be-<lb/> ſtimmen; uͤber Maß und Gewicht wachen;<lb/> die Juden richten und gegen Mißhandlungen<lb/> in Schutz nehmen u. ſ. w. Dieſe Geſchaͤfte<lb/> uͤberlaſſen ſie aber ihren Stellvertretern, den<lb/> Vicewoiwoden, die ſie ſelbſt waͤhlen koͤnnen,<lb/> die aber eingeborne, beſitzliche Edelleute ſeyn<lb/> muͤſſen, und die, nach Recht zu richten und<lb/> die uͤbrigen Geſchaͤfte gewiſſenhaft zu betrei-<lb/> ben, durch einen Eyd verpflichtet werden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [44/0054]
ſchaft, eine von den Staroſteyen beſitzen, die
Gerichtsbarkeit haben; außerhalb derſelben iſt
es ihm nicht verwehrt. Aber die lithauiſchen
Woiwoden koͤnnen Staroſteyen mit Gerichts-
barkeit innerhalb ihres Gebietes beſitzen. Uebri-
gens haben die Woiwoden, außer den Vor-
rechten, die ihnen mit den andern Senatoren
gemein ſind, noch dieſe, daß ſie den Adel
ihres Gebiets zu den Landtagen berufen und
bei dieſen den Vorſitz fuͤhren; daß ſie in ihrer
Woiwodſchaft die ſogenannten Palatins-Ge-
richte halten; den Preis der Lebensmittel be-
ſtimmen; uͤber Maß und Gewicht wachen;
die Juden richten und gegen Mißhandlungen
in Schutz nehmen u. ſ. w. Dieſe Geſchaͤfte
uͤberlaſſen ſie aber ihren Stellvertretern, den
Vicewoiwoden, die ſie ſelbſt waͤhlen koͤnnen,
die aber eingeborne, beſitzliche Edelleute ſeyn
muͤſſen, und die, nach Recht zu richten und
die uͤbrigen Geſchaͤfte gewiſſenhaft zu betrei-
ben, durch einen Eyd verpflichtet werden.
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