Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.theils weil sie durch ihren Aufenthalt um den Dies von den Ministern im Allgemeinen; Die ersten in der Ordnung sind die Mar- theils weil ſie durch ihren Aufenthalt um den Dies von den Miniſtern im Allgemeinen; Die erſten in der Ordnung ſind die Mar- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0060" n="50"/> theils weil ſie durch ihren Aufenthalt um den<lb/> Koͤnig haͤufiger Gelegenheit haben, ſich und<lb/> ihre Familie ſeiner Freigebigkeit zu empfehlen,<lb/> theils weil die Miniſterſtellen mit anſehnlichen<lb/> Privateinkuͤnften verbunden ſind. Jhr Titel<lb/> iſt derſelbe, der den Woiwoden und groͤßern<lb/> Kaſtellanen gegeben wird.</p><lb/> <p>Dies von den Miniſtern im Allgemeinen;<lb/> es iſt noͤthig, von ihren Stellen im Beſon-<lb/> dern einiges anzumerken.</p><lb/> <p>Die erſten in der Ordnung ſind die <hi rendition="#g">Mar-<lb/> ſchaͤlle</hi>. Oben iſt bemerkt worden, daß ih-<lb/> rer vier ſind, naͤmlich der Groß- und der<lb/> Hofmarſchall von Polen und der Groß- und<lb/> Hofmarſchall von Lithauen. Das Abzeichen<lb/> ihrer Wuͤrde iſt der Marſchallsſtab. Die Hof-<lb/> marſchaͤlle pflegen in die Stellen der Groß-<lb/> marſchaͤlle zu ruͤcken, doch iſt kein Geſetz dar-<lb/> uͤber vorhanden, und der Koͤnig, oder jetzt<lb/> vielmehr der immerwaͤhrende Rath, koͤnnen<lb/> nach Willkuͤhr andre zu Großmarſchaͤllen er-<lb/> nennen. Jhre Pflichten und Rechte ſind:<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0060]
theils weil ſie durch ihren Aufenthalt um den
Koͤnig haͤufiger Gelegenheit haben, ſich und
ihre Familie ſeiner Freigebigkeit zu empfehlen,
theils weil die Miniſterſtellen mit anſehnlichen
Privateinkuͤnften verbunden ſind. Jhr Titel
iſt derſelbe, der den Woiwoden und groͤßern
Kaſtellanen gegeben wird.
Dies von den Miniſtern im Allgemeinen;
es iſt noͤthig, von ihren Stellen im Beſon-
dern einiges anzumerken.
Die erſten in der Ordnung ſind die Mar-
ſchaͤlle. Oben iſt bemerkt worden, daß ih-
rer vier ſind, naͤmlich der Groß- und der
Hofmarſchall von Polen und der Groß- und
Hofmarſchall von Lithauen. Das Abzeichen
ihrer Wuͤrde iſt der Marſchallsſtab. Die Hof-
marſchaͤlle pflegen in die Stellen der Groß-
marſchaͤlle zu ruͤcken, doch iſt kein Geſetz dar-
uͤber vorhanden, und der Koͤnig, oder jetzt
vielmehr der immerwaͤhrende Rath, koͤnnen
nach Willkuͤhr andre zu Großmarſchaͤllen er-
nennen. Jhre Pflichten und Rechte ſind:
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