Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Wohnsitz des Königs; sie begleiten ihn, wo- Wohnſitz des Koͤnigs; ſie begleiten ihn, wo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0062" n="52"/> Wohnſitz des Koͤnigs; ſie begleiten ihn, wo-<lb/> hin er ſich, innerhalb des Reichs, begiebt;<lb/> und von ihren Spruͤchen kann nicht appellirt,<lb/> doch kann die von ihnen zuerkannte Strafe<lb/> vom Koͤnige gemildert, auch geſchenkt werden.<lb/> Stirbt der Koͤnig, ſo werden dieſe Gerichte<lb/> um ſeinen Leichnam fortgehalten. Seit 1768<lb/> haben die Marſchaͤlle bei ihren Gerichten ſechs<lb/> Beiſitzer, ohne die ſie nicht mehr entſcheiden<lb/> duͤrfen. — Sonſt beſorgen ſie noch, in Ab-<lb/> ſicht der Hofgebraͤuche, ſowohl um die Perſon<lb/> des Koͤnigs, als am Reichstage, alles das,<lb/> was Herkommen und Sitte iſt, und wachen,<lb/> daß nichts darin veraͤndert werde; und ſie<lb/> muͤſſen in dieſem Punkte nicht minder bedenk-<lb/> lich und genau ſeyn, als die Marſchaͤlle an<lb/> monarchiſchen Hoͤfen. Vermoͤge der Konſti-<lb/> tution des immerwaͤhrenden Raths ſind ſie<lb/> verbunden, jaͤhrlich 6 Monate um den Koͤnig<lb/> zu ſeyn, und die Beiſitzer ihrer Gerichte jeder<lb/> 4 Monate. Die Hofmarſchaͤlle haben, wenn<lb/> die Großmarſchaͤlle nicht zugegen ſind, deren<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [52/0062]
Wohnſitz des Koͤnigs; ſie begleiten ihn, wo-
hin er ſich, innerhalb des Reichs, begiebt;
und von ihren Spruͤchen kann nicht appellirt,
doch kann die von ihnen zuerkannte Strafe
vom Koͤnige gemildert, auch geſchenkt werden.
Stirbt der Koͤnig, ſo werden dieſe Gerichte
um ſeinen Leichnam fortgehalten. Seit 1768
haben die Marſchaͤlle bei ihren Gerichten ſechs
Beiſitzer, ohne die ſie nicht mehr entſcheiden
duͤrfen. — Sonſt beſorgen ſie noch, in Ab-
ſicht der Hofgebraͤuche, ſowohl um die Perſon
des Koͤnigs, als am Reichstage, alles das,
was Herkommen und Sitte iſt, und wachen,
daß nichts darin veraͤndert werde; und ſie
muͤſſen in dieſem Punkte nicht minder bedenk-
lich und genau ſeyn, als die Marſchaͤlle an
monarchiſchen Hoͤfen. Vermoͤge der Konſti-
tution des immerwaͤhrenden Raths ſind ſie
verbunden, jaͤhrlich 6 Monate um den Koͤnig
zu ſeyn, und die Beiſitzer ihrer Gerichte jeder
4 Monate. Die Hofmarſchaͤlle haben, wenn
die Großmarſchaͤlle nicht zugegen ſind, deren
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