Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.nen; im Jahr 1658 wollte der König einen nen; im Jahr 1658 wollte der Koͤnig einen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0111" n="101"/> nen; im Jahr 1658 wollte der Koͤnig einen<lb/> arianiſchen Landboten nicht zum Handkuſſe zu-<lb/> laſſen, und die Landbotenſtube beſchloß, keinen<lb/> Arianer in ihrer Mitte zu dulden. Darauf<lb/> erfolgte das Geſetz, welches die Arianer einer<lb/> Verordnung des Koͤnigs Wladislaus Jagello<lb/> unterwarf, vermoͤge deren ſie und ihre Beguͤn-<lb/> ſtiger den Kopf verlieren ſollten; doch wurde<lb/> die Vollſtreckung derſelben noch auf drey Jah-<lb/> re hinausgeſetzt, waͤhrend welcher ſie ſich be-<lb/> kehren, oder ihre Geſchaͤfte in Ordnung brin-<lb/> gen und auswandern koͤnnten. Zugleich wur-<lb/> de ihnen, bey Verluſt ihres Kopfes, verboten,<lb/> nach ihrer Weiſe Gottesdienſt zu halten und<lb/> an oͤffentlichen Geſchaͤften Theil zu nehmen.<lb/> Dieſe dreyjaͤhrige Friſt ward bald nachher in<lb/> eine zweyjaͤhrige verwandelt, und nun verlie-<lb/> ßen die Arianer, als Verbannte, ihr Vater-<lb/> land und begaben ſich in andre Laͤnder. Die<lb/> Gerichtshoͤfe hatten Befehl, die Zoͤgernden auf-<lb/> zuheben und nach den Geſetzen zu beſtra-<lb/> fen; und dieſer Befehl wurde ein Jahr<lb/> nachher (1662) dahin verſchaͤrft, daß ſelbſt die-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [101/0111]
nen; im Jahr 1658 wollte der Koͤnig einen
arianiſchen Landboten nicht zum Handkuſſe zu-
laſſen, und die Landbotenſtube beſchloß, keinen
Arianer in ihrer Mitte zu dulden. Darauf
erfolgte das Geſetz, welches die Arianer einer
Verordnung des Koͤnigs Wladislaus Jagello
unterwarf, vermoͤge deren ſie und ihre Beguͤn-
ſtiger den Kopf verlieren ſollten; doch wurde
die Vollſtreckung derſelben noch auf drey Jah-
re hinausgeſetzt, waͤhrend welcher ſie ſich be-
kehren, oder ihre Geſchaͤfte in Ordnung brin-
gen und auswandern koͤnnten. Zugleich wur-
de ihnen, bey Verluſt ihres Kopfes, verboten,
nach ihrer Weiſe Gottesdienſt zu halten und
an oͤffentlichen Geſchaͤften Theil zu nehmen.
Dieſe dreyjaͤhrige Friſt ward bald nachher in
eine zweyjaͤhrige verwandelt, und nun verlie-
ßen die Arianer, als Verbannte, ihr Vater-
land und begaben ſich in andre Laͤnder. Die
Gerichtshoͤfe hatten Befehl, die Zoͤgernden auf-
zuheben und nach den Geſetzen zu beſtra-
fen; und dieſer Befehl wurde ein Jahr
nachher (1662) dahin verſchaͤrft, daß ſelbſt die-
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