Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.- Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. - Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. - Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme. §. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf. §. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses. ad. b) Vorörtliche Behörde. §. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen. §. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen. §. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen. §. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen. §. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
– Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. – Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. – Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme. §. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf. §. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses. ad. b) Vorörtliche Behörde. §. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen. §. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen. §. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen. §. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen. §. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
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– Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. – Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. – Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme.
§. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf.
§. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses.
ad. b) Vorörtliche Behörde. §. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen.
§. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen.
§. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen.
§. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen.
§. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
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