Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite
- Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. - Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. - Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme.
§. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf.
§. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses.
ad. b) Vorörtliche Behörde.
§. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen.
§. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen.
§. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen.
§. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen.
§. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
– Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. – Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. – Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme.
§. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf.
§. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses.
ad. b) Vorörtliche Behörde.
§. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen.
§. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen.
§. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen.
§. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen.
§. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <list>
          <item>
            <list>
              <item><pb facs="#f0018" n="16"/>
&#x2013; Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. &#x2013; Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. &#x2013; Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur <hi rendition="#g">eine</hi> Stimme.</item>
              <item>§. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf.</item>
              <item>§. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses.</item>
            </list>
          </item>
          <item><hi rendition="#aq">ad. b</hi>) <hi rendition="#g">Vorörtliche Behörde</hi>.   <list><item>§. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen.</item><item>§. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen.</item><item>§. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen.</item><item>§. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen.</item><item>§. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.</item></list></item>
        </list>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[16/0018] – Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. – Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. – Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme. §. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf. §. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses. ad. b) Vorörtliche Behörde. §. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen. §. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen. §. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen. §. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen. §. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2013-04-18T11:04:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-04-18T11:04:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2013-04-18T11:04:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848/18
Zitationshilfe: Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848/18>, abgerufen am 03.12.2024.