Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.Sogleich zu Anfang der Debatte entspann sich ein Streit zwischen dem demokratischen Idealismus und der praktischen Rücksicht über die Frage, ob nicht alle Beschlüsse des Studentenparlaments für die Folge einer Ratifikation der einzelnen Zweigvereine unterworfen werden sollten, bevor man zur Exekution vorschreite*). Freilich leugnete Niemand, daß es dem Ideal des demokratischen Staats am nächsten komme, wenn die Entscheidung aller wichtigen Kammerbeschlüsse, die, wie bleibende Gesetze, eine schnelle Exekution nicht nothwendig machen, einer Abstimmung in den Gemeinden anheimgegeben werden, - doch wollte auch Niemand behaupten, daß dieses Ideal etwas anders als eben ein Ideal sei und auf praktische Durchführung unter den schwebenden Verhältnissen bedeutenden Anspruch habe. Man bedachte wohl, daß eine organisirte Parthei, welche an und für sich immer ein revolutionäres Institut ist, in gar vielen Dingen mit dem demokratischen Staat keinerlei Vergleich zuließe, und so gewann denn die praktische Rücksicht allmälig die Oberhand. Wenn auch durch den genehmigten vermittelnden Antrag den demokratischen Idealisten das Prinzip gerettet schien, so läßt sich doch nicht leugnen, daß ein annullirendes Veto von der Majorität der deutschen Studentenschaft nur dann möglich ist, wenn der Unwille über einen Beschluß des Studentenparlaments sich zu der allgemeinsten Erbitterung gesteigert hat. Der Hauptzweck des Organisationsstatuts war, abgesehen von der intellektuellen Förderung der Partheizwecke, ein rasches *) Man idendificire jedoch diese Frage nicht mit jener, welche die Hallenser Abgeordneten zum Austritt bewog; denn das Studentenparlament hatte früher beschlossen, daß die Resultate der jetzigen Versammlung, z. B. das vorliegende Organisationsstatut, allgemeine Gültigkeit haben sollten. Eine andere Frage war, ob für die Folge in den Statuten eine solche Beschlußfähigkeit festgestellt werden solle. Es ist dasselbe Verhältniß, wie zwischen einer constituirenden Versammlung und einer regelmäßigen constitutionellen Kammer in Bezug auf das königl. Veto.
Sogleich zu Anfang der Debatte entspann sich ein Streit zwischen dem demokratischen Idealismus und der praktischen Rücksicht über die Frage, ob nicht alle Beschlüsse des Studentenparlaments für die Folge einer Ratifikation der einzelnen Zweigvereine unterworfen werden sollten, bevor man zur Exekution vorschreite*). Freilich leugnete Niemand, daß es dem Ideal des demokratischen Staats am nächsten komme, wenn die Entscheidung aller wichtigen Kammerbeschlüsse, die, wie bleibende Gesetze, eine schnelle Exekution nicht nothwendig machen, einer Abstimmung in den Gemeinden anheimgegeben werden, – doch wollte auch Niemand behaupten, daß dieses Ideal etwas anders als eben ein Ideal sei und auf praktische Durchführung unter den schwebenden Verhältnissen bedeutenden Anspruch habe. Man bedachte wohl, daß eine organisirte Parthei, welche an und für sich immer ein revolutionäres Institut ist, in gar vielen Dingen mit dem demokratischen Staat keinerlei Vergleich zuließe, und so gewann denn die praktische Rücksicht allmälig die Oberhand. Wenn auch durch den genehmigten vermittelnden Antrag den demokratischen Idealisten das Prinzip gerettet schien, so läßt sich doch nicht leugnen, daß ein annullirendes Veto von der Majorität der deutschen Studentenschaft nur dann möglich ist, wenn der Unwille über einen Beschluß des Studentenparlaments sich zu der allgemeinsten Erbitterung gesteigert hat. Der Hauptzweck des Organisationsstatuts war, abgesehen von der intellektuellen Förderung der Partheizwecke, ein rasches *) Man idendificire jedoch diese Frage nicht mit jener, welche die Hallenser Abgeordneten zum Austritt bewog; denn das Studentenparlament hatte früher beschlossen, daß die Resultate der jetzigen Versammlung, z. B. das vorliegende Organisationsstatut, allgemeine Gültigkeit haben sollten. Eine andere Frage war, ob für die Folge in den Statuten eine solche Beschlußfähigkeit festgestellt werden solle. Es ist dasselbe Verhältniß, wie zwischen einer constituirenden Versammlung und einer regelmäßigen constitutionellen Kammer in Bezug auf das königl. Veto.
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Sogleich zu Anfang der Debatte entspann sich ein Streit zwischen dem demokratischen Idealismus und der praktischen Rücksicht über die Frage, ob nicht alle Beschlüsse des Studentenparlaments für die Folge einer Ratifikation der einzelnen Zweigvereine unterworfen werden sollten, bevor man zur Exekution vorschreite *). Freilich leugnete Niemand, daß es dem Ideal des demokratischen Staats am nächsten komme, wenn die Entscheidung aller wichtigen Kammerbeschlüsse, die, wie bleibende Gesetze, eine schnelle Exekution nicht nothwendig machen, einer Abstimmung in den Gemeinden anheimgegeben werden, – doch wollte auch Niemand behaupten, daß dieses Ideal etwas anders als eben ein Ideal sei und auf praktische Durchführung unter den schwebenden Verhältnissen bedeutenden Anspruch habe. Man bedachte wohl, daß eine organisirte Parthei, welche an und für sich immer ein revolutionäres Institut ist, in gar vielen Dingen mit dem demokratischen Staat keinerlei Vergleich zuließe, und so gewann denn die praktische Rücksicht allmälig die Oberhand. Wenn auch durch den genehmigten vermittelnden Antrag den demokratischen Idealisten das Prinzip gerettet schien, so läßt sich doch nicht leugnen, daß ein annullirendes Veto von der Majorität der deutschen Studentenschaft nur dann möglich ist, wenn der Unwille über einen Beschluß des Studentenparlaments sich zu der allgemeinsten Erbitterung gesteigert hat.
Der Hauptzweck des Organisationsstatuts war, abgesehen von der intellektuellen Förderung der Partheizwecke, ein rasches
*) Man idendificire jedoch diese Frage nicht mit jener, welche die Hallenser Abgeordneten zum Austritt bewog; denn das Studentenparlament hatte früher beschlossen, daß die Resultate der jetzigen Versammlung, z. B. das vorliegende Organisationsstatut, allgemeine Gültigkeit haben sollten. Eine andere Frage war, ob für die Folge in den Statuten eine solche Beschlußfähigkeit festgestellt werden solle. Es ist dasselbe Verhältniß, wie zwischen einer constituirenden Versammlung und einer regelmäßigen constitutionellen Kammer in Bezug auf das königl. Veto.
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