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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern
ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen
desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend
Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament-
lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräusserlich be-
zeichnet sind. 1)

In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald
bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. 2)

Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmässig nach Mass-
gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel
statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen
von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in
welchem Masse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des
Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. 3)

Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie
oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen
Verwendung finden. Von dieser Massregel wird überall ausgedehnter
Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmässig auf
diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs-
formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land-
wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die
hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände-
reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. 4)


1) I boschi dello Stato compresi nell'unito Elenco sono dichiarati inalienabili ...
I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal-
mente alla cultura di piante di alto fusto, ne potranno mai essere dissodati e desti-
nati ad altera cultura fuori della boschiva.
2) In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräusserung,
Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung
des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt,
dass folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen
von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor-
ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un-
entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses
wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind.
3) In Preussen sind in neuerer Zeit hierfür regelmässig im Ordinarium 1050000 M.
und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen.
4) In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Massregel Gebrauch
gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er-
forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen
angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise
geht man auch in Preussen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor.
In Preussen soll der Erlös aus Veräusserungen von Domänen und Forstgrund-
stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver-
wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung
verwendet werden, übersteigt.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern
ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen
desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend
Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament-
lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräuſserlich be-
zeichnet sind. 1)

In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald
bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. 2)

Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmäſsig nach Maſs-
gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel
statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen
von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in
welchem Maſse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des
Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. 3)

Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie
oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen
Verwendung finden. Von dieser Maſsregel wird überall ausgedehnter
Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmäſsig auf
diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs-
formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land-
wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die
hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände-
reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. 4)


1) I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili …
I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal-
mente alla cultura di piante di alto fusto, nè potranno mai essere dissodati e desti-
nati ad altera cultura fuori della boschiva.
2) In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräuſserung,
Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung
des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt,
daſs folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen
von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor-
ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un-
entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses
wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind.
3) In Preuſsen sind in neuerer Zeit hierfür regelmäſsig im Ordinarium 1050000 M.
und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen.
4) In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Maſsregel Gebrauch
gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er-
forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen
angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise
geht man auch in Preuſsen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor.
In Preuſsen soll der Erlös aus Veräuſserungen von Domänen und Forstgrund-
stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver-
wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung
verwendet werden, übersteigt.
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[93/0111] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament- lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräuſserlich be- zeichnet sind. 1) In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. 2) Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmäſsig nach Maſs- gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in welchem Maſse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. 3) Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen Verwendung finden. Von dieser Maſsregel wird überall ausgedehnter Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmäſsig auf diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs- formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land- wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände- reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. 4) 1) I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili … I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal- mente alla cultura di piante di alto fusto, nè potranno mai essere dissodati e desti- nati ad altera cultura fuori della boschiva. 2) In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräuſserung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt, daſs folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor- ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un- entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind. 3) In Preuſsen sind in neuerer Zeit hierfür regelmäſsig im Ordinarium 1050000 M. und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen. 4) In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Maſsregel Gebrauch gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er- forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise geht man auch in Preuſsen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor. In Preuſsen soll der Erlös aus Veräuſserungen von Domänen und Forstgrund- stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver- wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung verwendet werden, übersteigt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/111>, abgerufen am 28.11.2024.