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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
als richtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche
Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten.

Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nicht,
welche durch den späteren Eingang der Erträge veranlasst werden.
Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste
Erhöhung des Roheinkommens, sondern nur die Vermehrung des
Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht
die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirklichen
Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht
noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie
darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das
Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in
dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten
Regulator für die Wirtschaft abgiebt.

Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlich ge-
staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften
und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast
ausschliesslich als massgebend betrachtet würden 1), nur Sachsen hat
offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt.


1) Hagen-Donner sagt in den "forstlichen Verhältnissen Preussens": Für die
Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der
Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst
grossen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide
Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er-
langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst-
produkte für die Volkswirtschaft. Die preussische Staatsforstverwaltung bekennt
sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An-
lehnung an eine Zinsenrechnung ... Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige
Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine
Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten,
als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommiss, so zu behandeln, dass
der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenuss zur Befriedigung ihres Bedürfnisses
an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft
aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuss von gleicher Art gesichert wird.
Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den
Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be-
folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen.
Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf-
nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.
Die forstlichen Verhältnisse Württembergs, 1880, S. 198 bemerken
über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als
reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung
der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um-
triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab-
gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfusses
und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen.
Oesterreich. Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung

B. Zweiter (spezieller) Teil.
als richtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche
Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten.

Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nicht,
welche durch den späteren Eingang der Erträge veranlaſst werden.
Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste
Erhöhung des Roheinkommens, sondern nur die Vermehrung des
Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht
die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirklichen
Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht
noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie
darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das
Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in
dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten
Regulator für die Wirtschaft abgiebt.

Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlich ge-
staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften
und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast
ausschlieſslich als maſsgebend betrachtet würden 1), nur Sachsen hat
offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt.


1) Hagen-Donner sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preuſsens“: Für die
Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der
Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst
groſsen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide
Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er-
langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst-
produkte für die Volkswirtschaft. Die preuſsische Staatsforstverwaltung bekennt
sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An-
lehnung an eine Zinsenrechnung … Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige
Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine
Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten,
als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommiſs, so zu behandeln, daſs
der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenuſs zur Befriedigung ihres Bedürfnisses
an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft
aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuſs von gleicher Art gesichert wird.
Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den
Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be-
folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen.
Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf-
nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.
Die forstlichen Verhältnisse Württembergs, 1880, S. 198 bemerken
über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als
reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung
der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um-
triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab-
gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfuſses
und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen.
Oesterreich. Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung
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[104/0122] B. Zweiter (spezieller) Teil. als richtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten. Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nicht, welche durch den späteren Eingang der Erträge veranlaſst werden. Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste Erhöhung des Roheinkommens, sondern nur die Vermehrung des Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirklichen Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten Regulator für die Wirtschaft abgiebt. Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlich ge- staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast ausschlieſslich als maſsgebend betrachtet würden 1), nur Sachsen hat offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt. 1) Hagen-Donner sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preuſsens“: Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst groſsen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er- langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst- produkte für die Volkswirtschaft. Die preuſsische Staatsforstverwaltung bekennt sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An- lehnung an eine Zinsenrechnung … Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten, als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommiſs, so zu behandeln, daſs der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenuſs zur Befriedigung ihres Bedürfnisses an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuſs von gleicher Art gesichert wird. Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be- folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen. Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf- nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen. Die forstlichen Verhältnisse Württembergs, 1880, S. 198 bemerken über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um- triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab- gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfuſses und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen. Oesterreich. Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/122>, abgerufen am 29.11.2024.