Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis-
weilen ganz untersagt werden muſs. 1)

Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald-
eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der
Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not-
wendig ist.

Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen
Straſsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz
des Wegeservituts in Betracht.

Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen-
tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den
kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser-
läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen.
Für die flöſsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden
Grundsätze zu berücksichtigen.

Sobald es sich um den regelmäſsigen Transport gröſserer Holz-
mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald
minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son-
dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um
das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer-
schutzbauten.

Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den
Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be-
schaffenheit des Fluſsbettes auf weite Entfernungen beeinfluſst. Zur
Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an-
gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig,
insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken
fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund-
stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes
verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren
Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der
Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften.

In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröſserem Umfange statt-
findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des
Triftbetriebes 2), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu-
lässig ist.

In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift-

1) Kärnthen, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über
Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische
Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan-
haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor-
kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des
Waldbesitzers geht.
2) Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/161
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/161>, abgerufen am 03.03.2025.