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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
wüstung führen, ist für Deutschland (nicht für die Exportländer)
nach den statistischen Nachweisungen der letzten Zeit gegenstandslos
geworden. Übernutzungen und Abholzungen in gröſserem Maſsstabe
ohne Rücksicht auf die Zukunft werden hier weder durch hohe Holz-
preise veranlaſst, noch durch niedere zurückgehalten, sondern bilden die
regelmäſsige Begleiterscheinung allgemeiner wirtschaftlicher Krisen und
unsolider Spekulationszeiten.

Auch die französische Zollkommission konstatierte, daſs in Frank-
reich die Erhöhung der Waldrevenüen keine Entwaldungen zur Folge
habe. Hohe Holzpreise bilden im allgemeinen mehr eine Veran-
lassung zu neuen Waldanlagen, niedere Holzpreise dagegen verlocken
nicht zu umfangreichen Abholzungen.

Eine wesentliche Änderung haben die deutschen Holzzölle durch den
vom 1. Januar 1892 ab begonnenen Übergang von der autonomen Zoll-
politik zum Systeme der Zollverträge erfahren.

Beim Abschlusse des Zollvertrags mit Oesterreich vom 6. Dezember
1891 spielten die Zölle für Holz und Gerberlohe eine wichtige Rolle,
und es muſsten hier von deutscher Seite zur Kompensation anderweitiger
Vorteile Konzessionen bewilligt werden. Diese bestehen darin, daſs
der Zoll für Holzborke und Gerberlohe ganz weggefallen und jener für
das in der Längsrichtung beschlagene Holz sowie für Bretter ermäſsigt
worden ist. 1) Namentlich das letzte Zugeständnis war für Oesterreich
wegen seiner hochentwickelten Sägeindustrie, welche im Durchschnitte
der sechs Jahre 1886—1891 jährlich 158000 Tonnen Sägewaren nach
Deutschland exportierte, von ganz besonderem Werte.

Diese Sätze gelten jedoch nicht nur für Oesterreich und Italien,
mit welchem gleichlautende Ermäſsigungen im Zoll- und Handels-
vertrage vom 6. Dezember 1891 vereinbart worden sind, sondern auch
für den Verkehr mit allen jenen Staaten, welche die Rechte der meist-
begünstigten Nationen 2) genieſsen. Hierzu gehören namentlich auch

1) Nach dem Handels- und Zollvertrage zwischen dem deutschen Reiche und
Oesterreich v. 6. XII. 1891 sind die Sätze für Rohnutzholz (Pos. 1) geblieben, wie 1885
festgesetzt worden war (20 Pf.), dagegen wurde Pos. 2 u. 3 in folgender Weise ermäſsigt:
2. in der Richtung der Längsachse beschlagene u. s. w. ungeschälte Korbweiden u. s. w.
(wie oben) 100 kg 30 Pf., 1 fm. 1,80 M.;
3. in der Richtung der Längsachse gefügte, nicht gehobelte Bretter u. s. w. 100 kg
80 Pf., 1 fm 4,80 M.
2) Hierzu gehören gegenwärtig: Argentinien, Belgien, Chile, Costarica, Däne-
mark, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien, Guatemala, Hawai, Hon-
duras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexico, Niederlande, Oester-
reich-Ungarn, Paraguay, Persien, Ruſsland, Salvador, Schweden und Norwegen,
Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Ägypten, Bulgarien und
Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Nordamerika, Zanzibar, sowie die deutschen
Kolonien.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/180>, abgerufen am 03.03.2025.