artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte kam hierdurch bald der Berechtigte, bald der Belastete in eine günstigere Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie die so häufig divergierenden Urteilssprüche der Gerichtshöfe erklären sich aus diesen Verhältnissen.
§ 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig- keit. Nach der heute geltenden Auffassung sind Waldgrund- gerechtigkeiten die einem bestimmten Grundstücke zu- stehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden Waldgrundstückes, welche den Eigentümer des letztern verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grundstückes etwas zu thun oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte. 1)
Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech- tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha- rakter des römisch-rechtlichen Servitutes. So fehlt bei ihnen vielfach eine klar erkennbare Beziehung zu einem "herrschenden Grundstücke", sowie die Begrenzung des Rechts durch das Bedürfnis eines solchen Grundstücks; ebenso ergeben sich Abweichungen von dem Grundsatze, dass der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht zu einem positiven Handeln im Interesse des Berechtigten gezwungen werden könne.
Die Waldgrundgerechtigkeiten umfassen neben den forstwirtschaft- lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge- brauchsrechte, wie Wegerecht und Überfahrtsrechte, ferner Triftrechte und Flossrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan- gen werden.
Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: Forstberechtigungen, Waldservituten sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald- grundgerechtigkeiten auch die Personalservituten umfassen, wohin der Niessbrauch gehört.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an- deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde.
Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs- rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter- scheidet in dieser Beziehung:
A. Holzgerechtigkeiten und zwar:
1. Nutzholzberechtigungen, umfassend einerseits die Bau- holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf Werk- und Geschirrholz;
1) Vgl. Danckelmann, Waldgrundgerechtigkeiten.
B. Zweiter (spezieller) Teil.
artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte kam hierdurch bald der Berechtigte, bald der Belastete in eine günstigere Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie die so häufig divergierenden Urteilssprüche der Gerichtshöfe erklären sich aus diesen Verhältnissen.
§ 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig- keit. Nach der heute geltenden Auffassung sind Waldgrund- gerechtigkeiten die einem bestimmten Grundstücke zu- stehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden Waldgrundstückes, welche den Eigentümer des letztern verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grundstückes etwas zu thun oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte. 1)
Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech- tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha- rakter des römisch-rechtlichen Servitutes. So fehlt bei ihnen vielfach eine klar erkennbare Beziehung zu einem „herrschenden Grundstücke“, sowie die Begrenzung des Rechts durch das Bedürfnis eines solchen Grundstücks; ebenso ergeben sich Abweichungen von dem Grundsatze, daſs der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht zu einem positiven Handeln im Interesse des Berechtigten gezwungen werden könne.
Die Waldgrundgerechtigkeiten umfassen neben den forstwirtschaft- lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge- brauchsrechte, wie Wegerecht und Überfahrtsrechte, ferner Triftrechte und Floſsrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan- gen werden.
Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: Forstberechtigungen, Waldservituten sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald- grundgerechtigkeiten auch die Personalservituten umfassen, wohin der Nieſsbrauch gehört.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an- deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde.
Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs- rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter- scheidet in dieser Beziehung:
A. Holzgerechtigkeiten und zwar:
1. Nutzholzberechtigungen, umfassend einerseits die Bau- holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf Werk- und Geschirrholz;
1) Vgl. Danckelmann, Waldgrundgerechtigkeiten.
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B. Zweiter (spezieller) Teil.
artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte
kam hierdurch bald der Berechtigte, bald der Belastete in eine günstigere
Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie
die so häufig divergierenden Urteilssprüche der Gerichtshöfe erklären sich
aus diesen Verhältnissen.
§ 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig-
keit. Nach der heute geltenden Auffassung sind Waldgrund-
gerechtigkeiten die einem bestimmten Grundstücke zu-
stehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden
Waldgrundstückes, welche den Eigentümer des letztern
verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grundstückes
etwas zu thun oder zu unterlassen, was er sonst vermöge
seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte. 1)
Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech-
tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha-
rakter des römisch-rechtlichen Servitutes. So fehlt bei ihnen vielfach
eine klar erkennbare Beziehung zu einem „herrschenden Grundstücke“,
sowie die Begrenzung des Rechts durch das Bedürfnis eines solchen
Grundstücks; ebenso ergeben sich Abweichungen von dem Grundsatze,
daſs der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht zu einem positiven
Handeln im Interesse des Berechtigten gezwungen werden könne.
Die Waldgrundgerechtigkeiten umfassen neben den forstwirtschaft-
lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge-
brauchsrechte, wie Wegerecht und Überfahrtsrechte, ferner Triftrechte
und Floſsrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan-
gen werden.
Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: Forstberechtigungen,
Waldservituten sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald-
grundgerechtigkeiten auch die Personalservituten umfassen, wohin der
Nieſsbrauch gehört.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird
dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an-
deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das
Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde.
Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs-
rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter-
scheidet in dieser Beziehung:
A. Holzgerechtigkeiten und zwar:
1. Nutzholzberechtigungen, umfassend einerseits die Bau-
holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf
Werk- und Geschirrholz;
1) Vgl. Danckelmann, Waldgrundgerechtigkeiten.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/192>, abgerufen am 03.03.2025.
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