Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, dass es mit dem privat- wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen. Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema- gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen überhaupt für unablösbar zu erklären! 1)
Vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik des Staates muss auch gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden, dass jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil- haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt werden müssen, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur im Anschluss an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, dass die Bedeutung der Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute, im grossen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor- teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben grösser geworden, als auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft- lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt- schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen sprechen.
In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst- wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst- berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren. Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be- rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft diesen Zuschuss aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w. einzuführen.
1) Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen.
B. Zweiter (spezieller) Teil.
Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, daſs es mit dem privat- wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen. Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema- gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen überhaupt für unablösbar zu erklären! 1)
Vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik des Staates muſs auch gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden, daſs jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil- haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt werden müssen, läſst sich nicht generell beantworten, sondern nur im Anschluſs an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, daſs die Bedeutung der Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute, im groſsen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor- teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben gröſser geworden, als auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft- lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt- schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen sprechen.
In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst- wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst- berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren. Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be- rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft diesen Zuschuſs aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w. einzuführen.
1) Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen.
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B. Zweiter (spezieller) Teil.
Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, daſs es mit dem privat-
wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht
in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen.
Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft
erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden
Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders
lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man
doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema-
gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen
überhaupt für unablösbar zu erklären! 1)
Vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik des Staates muſs auch
gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden,
daſs jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten
oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil-
haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt
werden müssen, läſst sich nicht generell beantworten, sondern nur im
Anschluſs an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, daſs die Bedeutung der
Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute,
im groſsen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor-
teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die
Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben gröſser geworden, als
auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft-
lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt-
schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige
Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen
sprechen.
In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst-
wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst-
berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren.
Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit
herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be-
rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft
diesen Zuschuſs aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der
Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach
wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen
direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere
Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w.
einzuführen.
1) Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die
neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere
Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/196>, abgerufen am 03.03.2025.
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