§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst- politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden, nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht- lichen.
Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen- schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung, welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks- wirtschaft einnehmen (Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes umfasst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen Staat und Forstwirtschaft bestehen.
Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter- gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft- lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmass- regeln eingehen muss, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von Graner1) geschehen ist.
Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei, d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äussert und in der Form von Zwang auftritt.
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen Organe (G. Meyer, Staatsrecht).
1) Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
1*
Einleitung.
§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst- politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden, nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht- lichen.
Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen- schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung, welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks- wirtschaft einnehmen (Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes umfaſst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen Staat und Forstwirtschaft bestehen.
Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter- gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft- lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs- regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von Graner1) geschehen ist.
Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei, d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form von Zwang auftritt.
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen Organe (G. Meyer, Staatsrecht).
1) Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
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Einleitung.
§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst-
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lichen.
Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen-
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-
wirtschaft einnehmen (Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes
umfaſst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen
Staat und Forstwirtschaft bestehen.
Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs-
regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von
Graner 1) geschehen ist.
Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits
als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei,
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form
von Zwang auftritt.
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/21>, abgerufen am 21.11.2024.
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