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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
geregt worden, dass der Staat auf dem Wege der Expropriation den
Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle.

Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich
doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent-
eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung
keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be-
handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen
des Aufwandes für die Erwerbung decke.

Es ist zuzugeben, dass in jenen Ländern und Landesteilen, in
welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten
befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all-
gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder-
lichen Sicherungsmassregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren
am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe
doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dass es
nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus-
sicht auf Erfolg bietet.

Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn
der grösste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den
Gemeinden oder grossen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört,
wie dieses in Deutschland der Fall ist. 1)

In Frankreich, Italien, Russland und auch in Oesterreich, wo eine
derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Masse be-
steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor-
gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch
gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234).


kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme
unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen
zu 6 Proz. für beide Summen zusammen.
1) In Deutschland giebt es:
Staatswald einschl. der meisten
fürstlichen Fideikommisswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche
Gemeindewald (inkl. Genossen-
schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 " = 18,7 " " " "

hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 " = 8,4 " " " "
davon stehen unter technischer Be-
triebsaufsicht 49,4 Proz. ... 1279000 " = 9,2 " " " "

davon stehen unter allgemeiner Ver-
mögensaufsicht 5,6 Proz. ... 148000 " = 1,1 " " " "

Privatwald ......... 6796000 " = 49,1 " " " "
hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 " = 14,6 " " " "
" " unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 " = 34,5 " " " "
Es sind demnach in Deutschland etwa 2/3 (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche
durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin-
sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand-
lung sichergestellt.

II. Abschnitt. Forstpolizei.
geregt worden, daſs der Staat auf dem Wege der Expropriation den
Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle.

Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich
doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent-
eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung
keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be-
handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen
des Aufwandes für die Erwerbung decke.

Es ist zuzugeben, daſs in jenen Ländern und Landesteilen, in
welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten
befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all-
gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder-
lichen Sicherungsmaſsregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren
am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe
doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, daſs es
nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus-
sicht auf Erfolg bietet.

Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn
der gröſste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den
Gemeinden oder groſsen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört,
wie dieses in Deutschland der Fall ist. 1)

In Frankreich, Italien, Ruſsland und auch in Oesterreich, wo eine
derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Maſse be-
steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor-
gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch
gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234).


kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme
unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen
zu 6 Proz. für beide Summen zusammen.
1) In Deutschland giebt es:
Staatswald einschl. der meisten
fürstlichen Fideikommiſswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche
Gemeindewald (inkl. Genossen-
schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 „ = 18,7 „ „ „ „

hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 „ „ „ „
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triebsaufsicht 49,4 Proz. … 1279000 „ = 9,2 „ „ „ „

davon stehen unter allgemeiner Ver-
mögensaufsicht 5,6 Proz. … 148000 „ = 1,1 „ „ „ „

Privatwald ......... 6796000 „ = 49,1 „ „ „ „
hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 14,6 „ „ „ „
„ „ unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 „ = 34,5 „ „ „ „
Es sind demnach in Deutschland etwa ⅔ (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche
durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin-
sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand-
lung sichergestellt.
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[239/0257] II. Abschnitt. Forstpolizei. geregt worden, daſs der Staat auf dem Wege der Expropriation den Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle. Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent- eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be- handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen des Aufwandes für die Erwerbung decke. Es ist zuzugeben, daſs in jenen Ländern und Landesteilen, in welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all- gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder- lichen Sicherungsmaſsregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, daſs es nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus- sicht auf Erfolg bietet. Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn der gröſste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den Gemeinden oder groſsen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört, wie dieses in Deutschland der Fall ist. 1) In Frankreich, Italien, Ruſsland und auch in Oesterreich, wo eine derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Maſse be- steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor- gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234). 1) 1) In Deutschland giebt es: Staatswald einschl. der meisten fürstlichen Fideikommiſswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche Gemeindewald (inkl. Genossen- schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 „ = 18,7 „ „ „ „ hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 „ „ „ „ davon stehen unter technischer Be- triebsaufsicht 49,4 Proz. … 1279000 „ = 9,2 „ „ „ „ davon stehen unter allgemeiner Ver- mögensaufsicht 5,6 Proz. … 148000 „ = 1,1 „ „ „ „ Privatwald ......... 6796000 „ = 49,1 „ „ „ „ hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 14,6 „ „ „ „ „ „ unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 „ = 34,5 „ „ „ „ Es sind demnach in Deutschland etwa ⅔ (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin- sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand- lung sichergestellt. 1) kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen zu 6 Proz. für beide Summen zusammen.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/257>, abgerufen am 22.11.2024.