Nun zeigt aber der Augenschein, dass innerhalb und ausserhalb Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament- lich für den Grossgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis, Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen, die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können. Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch- aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes sehr wohl zu schätzen.
Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen Massregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver- teilung des Privatwaldbesitzes nach Grössenklassen sehr erwünscht. Für Oesterreich führt Dimitz an, dass der Kleinwaldbesitz (ohne nähere Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge- samten Waldfläche ausmache.
Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul- deter Grossgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder Aktiengesellschaften und anderseits die "Waldausschindung" durch den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht.
Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Grossgrund- besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. lässt sich durch keine der üb- lichen Massregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern, denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald- fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat, was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt werden wird, leicht umgehen.
Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge- sprochen, die Waldmisshandlung von seiten der Bauern gewährt aller- dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus- gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Missstände erfolgreich zu bekämpfen, muss bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B. Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil anführen.
Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht übersehen werden, dass der kleine Bauer aus seinem Walde in erster Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden-
B. Zweiter (spezieller) Teil.
Nun zeigt aber der Augenschein, daſs innerhalb und auſserhalb Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament- lich für den Groſsgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis, Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen, die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können. Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch- aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes sehr wohl zu schätzen.
Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen Maſsregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver- teilung des Privatwaldbesitzes nach Gröſsenklassen sehr erwünscht. Für Oesterreich führt Dimitz an, daſs der Kleinwaldbesitz (ohne nähere Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge- samten Waldfläche ausmache.
Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul- deter Groſsgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung“ durch den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht.
Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Groſsgrund- besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. läſst sich durch keine der üb- lichen Maſsregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern, denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald- fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat, was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt werden wird, leicht umgehen.
Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge- sprochen, die Waldmiſshandlung von seiten der Bauern gewährt aller- dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus- gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Miſsstände erfolgreich zu bekämpfen, muſs bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B. Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil anführen.
Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht übersehen werden, daſs der kleine Bauer aus seinem Walde in erster Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden-
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[244/0262]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
Nun zeigt aber der Augenschein, daſs innerhalb und auſserhalb
Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche
sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich
mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament-
lich für den Groſsgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen
wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis,
Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen,
die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können.
Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch-
aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes
sehr wohl zu schätzen.
Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen
Maſsregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver-
teilung des Privatwaldbesitzes nach Gröſsenklassen sehr erwünscht.
Für Oesterreich führt Dimitz an, daſs der Kleinwaldbesitz (ohne nähere
Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge-
samten Waldfläche ausmache.
Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so
kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul-
deter Groſsgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder
Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung“ durch
den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht.
Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Groſsgrund-
besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. läſst sich durch keine der üb-
lichen Maſsregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern,
denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald-
fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten
verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat,
was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen
Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt
werden wird, leicht umgehen.
Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge-
sprochen, die Waldmiſshandlung von seiten der Bauern gewährt aller-
dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus-
gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf
dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Miſsstände erfolgreich
zu bekämpfen, muſs bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in
Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B.
Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil
anführen.
Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht
übersehen werden, daſs der kleine Bauer aus seinem Walde in erster
Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden-
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/262>, abgerufen am 22.11.2024.
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