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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der
Fall für die "grösseren" Waldungen 1), in Ungarn sind hierzu die Be-
sitzer von Fideikommiss- und Kompossessoratswaldungen sowie die
Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh-
mungen verpflichtet, ausserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch
noch, dass hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen 2)
erfolge.

Die zwangsweise Übernahme der Bewirtschaftung in Privat-
waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger
Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. 3)

6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten
sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für
das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z. B. in Baden 4),
und Russland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens
bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von
Wirtschaftsbeamten besteht.

Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von

1) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be-
wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in
allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von
hinreichender Grösse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält-
nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der
Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121).
2) Nach § 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates,
der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per-
sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch
Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange
sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmässigen, wirtschaftlichen
Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum
Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten
Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, dass die in § 17 genannten Waldeigen-
tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach-
männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen
(vgl. S. 121).
3) Württemberg, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald-
besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann
das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung
und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen.
Vgl. Baden, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87--91
und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu.
4) In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat-
waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende
Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung
der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende
Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen-
lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu
Gernsbach 1893.)

B. Zweiter (spezieller) Teil.
derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der
Fall für die „gröſseren“ Waldungen 1), in Ungarn sind hierzu die Be-
sitzer von Fideikommiſs- und Kompossessoratswaldungen sowie die
Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh-
mungen verpflichtet, auſserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch
noch, daſs hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen 2)
erfolge.

Die zwangsweise Übernahme der Bewirtschaftung in Privat-
waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger
Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. 3)

6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten
sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für
das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z. B. in Baden 4),
und Ruſsland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens
bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von
Wirtschaftsbeamten besteht.

Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von

1) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be-
wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in
allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von
hinreichender Gröſse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält-
nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der
Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121).
2) Nach § 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates,
der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per-
sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch
Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange
sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmäſsigen, wirtschaftlichen
Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum
Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten
Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, daſs die in § 17 genannten Waldeigen-
tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach-
männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen
(vgl. S. 121).
3) Württemberg, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald-
besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann
das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung
und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen.
Vgl. Baden, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87—91
und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu.
4) In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat-
waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende
Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung
der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende
Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen-
lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu
Gernsbach 1893.)
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[252/0270] B. Zweiter (spezieller) Teil. derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der Fall für die „gröſseren“ Waldungen 1), in Ungarn sind hierzu die Be- sitzer von Fideikommiſs- und Kompossessoratswaldungen sowie die Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh- mungen verpflichtet, auſserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch noch, daſs hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen 2) erfolge. Die zwangsweise Übernahme der Bewirtschaftung in Privat- waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. 3) 6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z. B. in Baden 4), und Ruſsland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von Wirtschaftsbeamten besteht. Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von 1) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be- wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von hinreichender Gröſse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält- nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121). 2) Nach § 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates, der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per- sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmäſsigen, wirtschaftlichen Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, daſs die in § 17 genannten Waldeigen- tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach- männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen (vgl. S. 121). 3) Württemberg, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald- besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen. Vgl. Baden, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87—91 und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu. 4) In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat- waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen- lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu Gernsbach 1893.)

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/270>, abgerufen am 22.11.2024.