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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran-
kenwalde gegenüber dem in grossem Massstabe betriebenen Diebstahle
von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, dass den Händlern
der Nachweis des rechtmässigen Erwerbs auferlegt wurde.

Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur
Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über-
haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer
Nähe des Waldes nicht begründet werden. 1)

Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur
Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung
durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen
unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre,
sowie durch Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen
und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.).

Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei
Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen
über Wildschadenersatz verwiesen.

Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent-
lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper-
sonals
bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen ermöglicht ist.

Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be-
stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252
und 267 Bezug genommen.

Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der
öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni-
form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer
strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen geniessen volle Beweis-
kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser
Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht. 2)


1) Preussen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er-
richtung von Feuerstellen in grösserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer
Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in
der Provinz Posen in grosser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr
unangenehm fühlbar.
Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent-
fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w.
handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be-
triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung
von 500 m von der Waldgrenze.
2) Preussen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche
mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht
empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be-
amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate

B. Zweiter (spezieller) Teil.
sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran-
kenwalde gegenüber dem in grossem Maſsstabe betriebenen Diebstahle
von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, daſs den Händlern
der Nachweis des rechtmäſsigen Erwerbs auferlegt wurde.

Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur
Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über-
haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer
Nähe des Waldes nicht begründet werden. 1)

Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur
Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung
durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen
unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre,
sowie durch Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen
und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.).

Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei
Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen
über Wildschadenersatz verwiesen.

Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent-
lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper-
sonals
bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen ermöglicht ist.

Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be-
stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252
und 267 Bezug genommen.

Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der
öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni-
form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer
strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen genieſsen volle Beweis-
kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser
Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht. 2)


1) Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er-
richtung von Feuerstellen in gröſserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer
Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in
der Provinz Posen in groſser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr
unangenehm fühlbar.
Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent-
fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w.
handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be-
triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung
von 500 m von der Waldgrenze.
2) Preuſsen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche
mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht
empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be-
amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate
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[274/0292] B. Zweiter (spezieller) Teil. sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran- kenwalde gegenüber dem in grossem Maſsstabe betriebenen Diebstahle von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, daſs den Händlern der Nachweis des rechtmäſsigen Erwerbs auferlegt wurde. Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über- haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer Nähe des Waldes nicht begründet werden. 1) Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre, sowie durch Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.). Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen über Wildschadenersatz verwiesen. Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent- lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper- sonals bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht ist. Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be- stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252 und 267 Bezug genommen. Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni- form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen genieſsen volle Beweis- kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. 2) 1) Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er- richtung von Feuerstellen in gröſserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in der Provinz Posen in groſser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr unangenehm fühlbar. Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent- fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w. handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be- triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung von 500 m von der Waldgrenze. 2) Preuſsen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be- amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/292>, abgerufen am 22.11.2024.