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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber,
Gems- und Rehkitze).

5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein,
wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluss der
Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde
sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen
werden).

6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu-
lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und
Birkwild).

7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver-
rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn
oder Schluss der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge-
hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der
Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint.

Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung.
Der Abschuss von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder-
zeit frei.

Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit wird der Verkauf
von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be-
ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz-
lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter
Abschuss wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder
welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft
werden, der Verkäufer muss sich jedoch zur Vermeidung von Strafe
mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können.

Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen
Staaten vor, dass während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von
Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte
oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muss, dass das
Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann.

Die Reichspost und die preussischen Staatsbahnen sind angewiesen,
bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu
halten und eventuell die Versendung zu verweigern.

Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech-
tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung
untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in
Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder-
wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst-
geschossen, Fang- und Fallgruben, Schiesswolle u. s. w., die Abhaltung
von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit.

Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und
Landesteilen sehr verschieden.


1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber,
Gems- und Rehkitze).

5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein,
wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluſs der
Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde
sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen
werden).

6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu-
lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und
Birkwild).

7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver-
rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn
oder Schluſs der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge-
hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der
Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint.

Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung.
Der Abschuſs von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder-
zeit frei.

Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit wird der Verkauf
von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be-
ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz-
lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter
Abschuſs wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder
welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft
werden, der Verkäufer muſs sich jedoch zur Vermeidung von Strafe
mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können.

Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen
Staaten vor, daſs während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von
Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte
oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muſs, daſs das
Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann.

Die Reichspost und die preuſsischen Staatsbahnen sind angewiesen,
bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu
halten und eventuell die Versendung zu verweigern.

Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech-
tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung
untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in
Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder-
wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst-
geschossen, Fang- und Fallgruben, Schieſswolle u. s. w., die Abhaltung
von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit.

Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und
Landesteilen sehr verschieden.


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[322/0340] 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber, Gems- und Rehkitze). 5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein, wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluſs der Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen werden). 6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu- lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und Birkwild). 7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver- rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn oder Schluſs der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge- hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint. Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung. Der Abschuſs von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder- zeit frei. Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit wird der Verkauf von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be- ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz- lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter Abschuſs wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft werden, der Verkäufer muſs sich jedoch zur Vermeidung von Strafe mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können. Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen Staaten vor, daſs während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muſs, daſs das Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann. Die Reichspost und die preuſsischen Staatsbahnen sind angewiesen, bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu halten und eventuell die Versendung zu verweigern. Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech- tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder- wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst- geschossen, Fang- und Fallgruben, Schieſswolle u. s. w., die Abhaltung von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit. Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und Landesteilen sehr verschieden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/340>, abgerufen am 29.11.2024.