Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.Einleitung. Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in § 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei Die Binnenfischerei wird in den Flüssen, Bächen und Seen Die Küstenfischerei wird im Meere bis zu einer Entfernung Als Hochseefischerei bezeichnet man die Fischerei in den Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht- 1) Preussen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind. Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei- recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschliessliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen österreichischen Landesfischereigesetzen. Einleitung. Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in § 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei Die Binnenfischerei wird in den Flüssen, Bächen und Seen Die Küstenfischerei wird im Meere bis zu einer Entfernung Als Hochseefischerei bezeichnet man die Fischerei in den Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht- 1) Preuſsen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind. Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei- recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlieſsliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen österreichischen Landesfischereigesetzen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0350" n="332"/> <fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/> <p>Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in<lb/> den <hi rendition="#g">Vereinigten Staaten</hi> von <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> die Fischerei von<lb/> 131426 Menschen betrieben, von denen 101684 eigentliche Fischer,<lb/> 29742 am Ufer beschäftigt waren. Groſse Fahrzeuge waren 6605, Böte<lb/> 44804, zusammen im Werte von 41 Millionen M. in der Fischerei thätig.<lb/> Das gesamte in der Fischerei angelegte Kapital belief sich auf 158 Millio-<lb/> nen M., der Ertrag 1880 auf 180 Millionen M.; 1883 wurde derselbe schon<lb/> zu 420 Millionen M. veranschlagt, und im letzten Jahrzehnte soll er noch<lb/> ganz ansehnlich gestiegen sein.</p><lb/> <p>§ 2. <hi rendition="#i">Begriff und Einteilung der Fischerei.</hi> Unter <hi rendition="#g">Fischerei</hi><lb/> versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer<lb/> nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln,<lb/> Korallen, Schwämme, Perlen. <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im<lb/> Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und<lb/> anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind.<lb/><hi rendition="#g">Niederösterreich,</hi> Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei-<lb/> recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlieſsliche Berechtigung, in jenem Wasser,<lb/> auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen<lb/> und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und<lb/> Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen<lb/> österreichischen Landesfischereigesetzen.</note></p><lb/> <p>Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen<lb/> Gewässern in Freiheit sich aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder<lb/> jene in künstlich gebildeten (geschlossenen) Gewässern, aus denen ein<lb/> Wechsel der Fischerei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög-<lb/> lich ist, unterscheidet man: <hi rendition="#g">wilde</hi> oder <hi rendition="#g">natürliche</hi> und <hi rendition="#g">zahme</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">künstliche</hi> Fischerei.</p><lb/> <p>In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei<lb/> verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche<lb/> auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm-<lb/> lich: die <hi rendition="#g">Binnenfischerei,</hi> die <hi rendition="#g">Küstenfischerei</hi> und die <hi rendition="#g">Hoch-<lb/> seefischerei.</hi></p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Binnenfischerei</hi> wird in den Flüssen, Bächen und Seen<lb/> des Binnenlandes geübt.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Küstenfischerei</hi> wird im Meere bis zu einer Entfernung<lb/> von 3 Seemeilen an der Küste ausgeübt, setzt sich aber häufig bis in die<lb/> Mündung der groſsen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen<lb/> die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt.</p><lb/> <p>Als <hi rendition="#g">Hochseefischerei</hi> bezeichnet man die Fischerei in den<lb/> Meeren in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen = 5,6 km<lb/> (alte Kanonenschuſsweite) von der Küste.</p><lb/> <p>Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht-<lb/> lich ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [332/0350]
Einleitung.
Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Fischerei von
131426 Menschen betrieben, von denen 101684 eigentliche Fischer,
29742 am Ufer beschäftigt waren. Groſse Fahrzeuge waren 6605, Böte
44804, zusammen im Werte von 41 Millionen M. in der Fischerei thätig.
Das gesamte in der Fischerei angelegte Kapital belief sich auf 158 Millio-
nen M., der Ertrag 1880 auf 180 Millionen M.; 1883 wurde derselbe schon
zu 420 Millionen M. veranschlagt, und im letzten Jahrzehnte soll er noch
ganz ansehnlich gestiegen sein.
§ 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei
versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer
nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln,
Korallen, Schwämme, Perlen. 1)
Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen
Gewässern in Freiheit sich aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder
jene in künstlich gebildeten (geschlossenen) Gewässern, aus denen ein
Wechsel der Fischerei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög-
lich ist, unterscheidet man: wilde oder natürliche und zahme
oder künstliche Fischerei.
In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei
verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche
auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm-
lich: die Binnenfischerei, die Küstenfischerei und die Hoch-
seefischerei.
Die Binnenfischerei wird in den Flüssen, Bächen und Seen
des Binnenlandes geübt.
Die Küstenfischerei wird im Meere bis zu einer Entfernung
von 3 Seemeilen an der Küste ausgeübt, setzt sich aber häufig bis in die
Mündung der groſsen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen
die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt.
Als Hochseefischerei bezeichnet man die Fischerei in den
Meeren in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen = 5,6 km
(alte Kanonenschuſsweite) von der Küste.
Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht-
lich ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet.
1) Preuſsen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und
anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind.
Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei-
recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlieſsliche Berechtigung, in jenem Wasser,
auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen
und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und
Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen
österreichischen Landesfischereigesetzen.
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