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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen
ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte übertragen worden
waren;

2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste
lastete;

3. heimgefallene Reichspfandschaften;

4. Allodialgut der fürstlichen Familie.

Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergrösserte sich der Grund-
besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen
von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen
Ursachen ganz erheblich:

1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren-
losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte
Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der
bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende
des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als
landesherrliches Eigentum erklärt.

Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge
des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen
Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim.

2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um-
gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen-
tum beansprucht.

3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr-
lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro-
testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist
sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche grösstenteils in
das Eigentum der Landesherren übergingen.

4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes-
herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu
den Markgenossenschaften, welche hauptsächlich von der Ober-
märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen.

Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver-
schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, dass die
Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach
das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die
Markgenossen zu blossen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden,
in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder grossen
Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten.

Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen
Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des
19. Jahrhunderts.

Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations-

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen
ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte übertragen worden
waren;

2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste
lastete;

3. heimgefallene Reichspfandschaften;

4. Allodialgut der fürstlichen Familie.

Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergröſserte sich der Grund-
besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen
von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen
Ursachen ganz erheblich:

1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren-
losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte
Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der
bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende
des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als
landesherrliches Eigentum erklärt.

Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge
des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen
Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim.

2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um-
gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen-
tum beansprucht.

3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr-
lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro-
testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist
sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche gröſstenteils in
das Eigentum der Landesherren übergingen.

4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes-
herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu
den Markgenossenschaften, welche hauptsächlich von der Ober-
märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen.

Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver-
schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, daſs die
Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach
das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die
Markgenossen zu bloſsen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden,
in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder groſsen
Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten.

Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen
Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des
19. Jahrhunderts.

Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations-

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[77/0095] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte übertragen worden waren; 2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste lastete; 3. heimgefallene Reichspfandschaften; 4. Allodialgut der fürstlichen Familie. Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergröſserte sich der Grund- besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen Ursachen ganz erheblich: 1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren- losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als landesherrliches Eigentum erklärt. Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim. 2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um- gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen- tum beansprucht. 3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr- lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro- testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche gröſstenteils in das Eigentum der Landesherren übergingen. 4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes- herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu den Markgenossenschaften, welche hauptsächlich von der Ober- märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen. Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver- schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, daſs die Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die Markgenossen zu bloſsen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden, in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder groſsen Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten. Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/95>, abgerufen am 26.11.2024.