Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Grafen von Artois abgestammet; Die Grafen von Boulogne, S. Paul, und Guise aber waren der Grafen von Artois Vasallen. In solchem Stande blieb es biß anno 1383, da der Hertzog von Berry Johannes, wegen Boulogne, welches er durch seine Gemahlin erhalten, die Lehens-Pflicht dem Grafen zu Flandern und Artois, Ludovico Malano, abzustatten sich wegerte, vorgebend, Boulogne dependire unmittelbahr von der Cron Franckreich, und nicht von Artois; worüber es zwischen beyden zu solchem Streite kam, daß Graf Johannes dem Grafen zu Flandern Ludovico Malano den Dolch in den Leib warf, wovon dieser den 3ten Tag starb, jener aber blieb in possesion. Boulogne kam hiernechst durch Succession auf die Hertzoge zu Brabant, und von diesen nebst Artois auf Philippum Bonum, Hertzog zu Burgund, so daß er so wohl Dominus directus in Ansehung der Grafschafft Artois, als Dominus utilis jure successionis war. Und ob ihme dieses letztere zwar von denen Grafen zu Alvernien und Turre streitig gemachet wurde, so nahm doch König Carolus VII in Franckreich in dem zu Artois anno 1435 mit Philippo gemachten Frieden über sich, die Praetendenten abzufinden; dagegen aber reservirte er sich den Zurückfall, wann des Philippi männliche Nachkommen abgehen solten. Es wurd aber diese Condition anno 1465 in der zwischen König Ludovicum XI in Franckreich, und Carolum Hertzog zu Burgund zu Coblentz gemachten Alliantz wieder auffgehoben, und die Grafschafft Boulogne dem Hertzoge zu Burgund vor ihn, und alle seine Kinder männ- und weiblichen Geschlechts überlassen. Ob nun zwar, vermöge dieses letztern Vergleichs nach des Caroli Tode, dessen eintzige Tochter und Erbin Maria, Käysers Maximiliani Gemahlin, in Boulogne succediren sollen, die Stände von der Grafschafft Artois, Boulogne und S. Paul, nebst denen Ständen der übrigen Niederländischen Provintzien in der Stadt Gend zusammen kamen, und die Mariam vor ihre respective Fürstin, Gräfin und Frau öffentlich erkanten; so kehrte sich doch König Ludovicus XI in Franckreich daran nicht, sondern ließ Boulogne in Possession nehmen, unter dem Vorwand, [unleserliches Material] wolte den Grafen de la Turre und Alvernien wegen seines daran habenden Rechts und Praetension abfinden, und diese Grafschafft der Cron Franckreich zu dessen Sicherheit incorporiren; welches auch geschehen. Und ist Franckreich also bißhero in possession geblieben. Eilfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Bretagne. Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel nachgesehen werden: Franciscus II.[unleserliches Material] v. Fourn. geograph. Orb. Part. 1. L. 6. c. 9. p. 262. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 93. §. 4.
Grafen von Artois abgestammet; Die Grafen von Boulogne, S. Paul, und Guise aber waren der Grafen von Artois Vasallen. In solchem Stande blieb es biß anno 1383, da der Hertzog von Berry Johannes, wegen Boulogne, welches er durch seine Gemahlin erhalten, die Lehens-Pflicht dem Grafen zu Flandern und Artois, Ludovico Malano, abzustatten sich wegerte, vorgebend, Boulogne dependire unmittelbahr von der Cron Franckreich, und nicht von Artois; worüber es zwischen beyden zu solchem Streite kam, daß Graf Johannes dem Grafen zu Flandern Ludovico Malano den Dolch in den Leib warf, wovon dieser den 3ten Tag starb, jener aber blieb in possesion. Boulogne kam hiernechst durch Succession auf die Hertzoge zu Brabant, und von diesen nebst Artois auf Philippum Bonum, Hertzog zu Burgund, so daß er so wohl Dominus directus in Ansehung der Grafschafft Artois, als Dominus utilis jure successionis war. Und ob ihme dieses letztere zwar von denen Grafen zu Alvernien und Turre streitig gemachet wurde, so nahm doch König Carolus VII in Franckreich in dem zu Artois anno 1435 mit Philippo gemachten Frieden über sich, die Praetendenten abzufinden; dagegen aber reservirte er sich den Zurückfall, wann des Philippi männliche Nachkommen abgehen solten. Es wurd aber diese Condition anno 1465 in der zwischen König Ludovicum XI in Franckreich, und Carolum Hertzog zu Burgund zu Coblentz gemachten Alliantz wieder auffgehoben, und die Grafschafft Boulogne dem Hertzoge zu Burgund vor ihn, und alle seine Kinder männ- und weiblichen Geschlechts überlassen. Ob nun zwar, vermöge dieses letztern Vergleichs nach des Caroli Tode, dessen eintzige Tochter und Erbin Maria, Käysers Maximiliani Gemahlin, in Boulogne succediren sollen, die Stände von der Grafschafft Artois, Boulogne und S. Paul, nebst denen Ständen der übrigen Niederländischen Provintzien in der Stadt Gend zusammen kamen, und die Mariam vor ihre respective Fürstin, Gräfin und Frau öffentlich erkanten; so kehrte sich doch König Ludovicus XI in Franckreich daran nicht, sondern ließ Boulogne in Possession nehmen, unter dem Vorwand, [unleserliches Material] wolte den Grafen de la Turre und Alvernien wegen seines daran habenden Rechts und Praetension abfinden, und diese Grafschafft der Cron Franckreich zu dessen Sicherheit incorporiren; welches auch geschehen. Und ist Franckreich also bißhero in possession geblieben. Eilfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Bretagne. Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel nachgesehen werden: Franciscus II.[unleserliches Material] v. Fourn. geograph. Orb. Part. 1. L. 6. c. 9. p. 262. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 93. §. 4.
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Grafen von Artois abgestammet; Die Grafen von Boulogne, S. Paul, und Guise aber waren der Grafen von Artois Vasallen. In solchem Stande blieb es biß anno 1383, da der Hertzog von Berry Johannes, wegen Boulogne, welches er durch seine Gemahlin erhalten, die Lehens-Pflicht dem Grafen zu Flandern und Artois, Ludovico Malano, abzustatten sich wegerte, vorgebend, Boulogne dependire unmittelbahr von der Cron Franckreich, und nicht von Artois; worüber es zwischen beyden zu solchem Streite kam, daß Graf Johannes dem Grafen zu Flandern Ludovico Malano den Dolch in den Leib warf, wovon dieser den 3ten Tag starb, jener aber blieb in possesion. Boulogne kam hiernechst durch Succession auf die Hertzoge zu Brabant, und von diesen nebst Artois auf Philippum Bonum, Hertzog zu Burgund, so daß er so wohl Dominus directus in Ansehung der Grafschafft Artois, als Dominus utilis jure successionis war. Und ob ihme dieses letztere zwar von denen Grafen zu Alvernien und Turre streitig gemachet wurde, so nahm doch König Carolus VII in Franckreich in dem zu Artois anno 1435 mit Philippo gemachten Frieden über sich, die Praetendenten abzufinden; dagegen aber reservirte er sich den Zurückfall, wann des Philippi männliche Nachkommen abgehen solten. Es wurd aber diese Condition anno 1465 in der zwischen König Ludovicum XI in Franckreich, und Carolum Hertzog zu Burgund zu Coblentz gemachten Alliantz wieder auffgehoben, und die Grafschafft Boulogne dem Hertzoge zu Burgund vor ihn, und alle seine Kinder männ- und weiblichen Geschlechts überlassen.
Ob nun zwar, vermöge dieses letztern Vergleichs nach des Caroli Tode, dessen eintzige Tochter und Erbin Maria, Käysers Maximiliani Gemahlin, in Boulogne succediren sollen, die Stände von der Grafschafft Artois, Boulogne und S. Paul, nebst denen Ständen der übrigen Niederländischen Provintzien in der Stadt Gend zusammen kamen, und die Mariam vor ihre respective Fürstin, Gräfin und Frau öffentlich erkanten; so kehrte sich doch König Ludovicus XI in Franckreich daran nicht, sondern ließ Boulogne in Possession nehmen, unter dem Vorwand, _ wolte den Grafen de la Turre und Alvernien wegen seines daran habenden Rechts und Praetension abfinden, und diese Grafschafft der Cron Franckreich zu dessen Sicherheit incorporiren; welches auch geschehen. Und ist Franckreich also bißhero in possession geblieben.
Eilfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Bretagne.
Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel nachgesehen werden:
Franciscus II._
v. Fourn. geograph. Orb. Part. 1. L. 6. c. 9. p. 262. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 93. §. 4.
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