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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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von dem H. Reich erworben, geruhiglich verbleiben laßen, sondern auch einige Land-Steuer von ihnen nicht begehren, noch nehmen wolle, sc. Welches von allen nachfolgenden Königen in Böheim confirmiret worden. Dem zu folge soll die Stadt auch bey 200 Jahr nach der Verpfändung auff die Reichs-Täge beschrieben worden seyn, und solche besuchet haben; Es soll auch Käyser Maximilianus I, Carolus V, Maximilianus II, Rudolphus, Matthias, und Ferdinandus sie vor eine unter Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich gehörige Stadt erkandt, und ihr daneben alle Lehen, Begnadigungen, Freyheiten, Gerechtigkeiten u. d. g. confirmiret haben. Ja, wie die Stadt vorgiebet, so hat sie beständig ihre Regalia, hohe und niedrige Obrigkeit, hohe und niedere Wildbahn behalten, ihren Rath und Gerichte selber besetzet, auf allerhand Victualien und Waaren Accise und Uffschlag selber geleget, und andere einer freyen Stadt zukommende Gerechtigkeiten exerciret. Es haben aber in der Mitte des vorigen 17 Seculi nicht allein die Stände des Königreichs Böhmen, den Egerschen Creiß, und die Stadt Eger, in ihrem Landtags-Concluso, ob sie gleich dazu nicht citiret und erfodert worden, mit einziehen wollen, und sich einer Bothmäßigkeit mit Anlegung der Steuer oder Hülffe über dieselbe angemasset; sondern man hat auch Käyserlicher Seiten das Jus reformandi in Religions-Sachen exerciret. Ob nun dieses alles aus einer praetendirten Landes-Fürstlichen Obrigkeit geschehen, oder weil man geglaubet, daß dergleichen in Pfand-Gütern zu thun frey stünde, ist mir zwar unbewust; iedoch hat sich der Creiß und die Stadt über beyderley Zumuthungen beklaget, bey den Osnabruggischen Friedens-Tractaten sich gemeldet, und restitutionem in integrum gesuchet, auchihre Immedietät weitläufftig dociret, und erwiesen, daß in Pfand-Gütern dergleichen Regalia zu exerciren nicht erlaubet. Haben es auch dahin gebracht, daß sich die Schweden der Stadt und des Craises so wol bye, als nach dem Frieden, angenommen, und nechst Bezahlung des Pfandschillings sie wieder in die alte Freyheit zu setzen vermeinet; allein die Käyserliche wolten nicht davon hören. Endlich lieff es dahinaus, daß ein Attestatum aus der Mayntzischen Cantzeley gegeben würde, daß die Auslaßung dieser Stadt und dieses Landes aus dem Catalogo restituendorum, weder dem Käyser und dem Könige in Böhmen an einem, noch der Stadt und Land Eger an andern Theil, vielweniger dem Reich zum Nachtheil gereichen, sondern einem ieden sein Recht in salvo gelaßen werden solte. Wobey es auch verblieben; Doch soll der Käyser, wann er an sie schreibet, dieselbe annoch unsere und des Reichs Liebe Getreue tituliren.

Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Recht auf die Laußnitz.

DIese Marggrafschafft gehöret zu Böhmen, und hielte es bey der Böhmischen Unruhe im vorigen Seculo mit dem Pfaltz-Grafen; wurd aber auf Veranlaßung Käysers Ferdinandi II von Churfürst Johann Georg zu Sachsen erobert. Weil dieser nun in der Böhmischen Unruhe dem Käyser viele Dienste gethan, und so wol auf die recuperation dieses Marggrafthums, als auch sonsten viele Krieges-Kosten auffgewendet hatte, welche nebst andern dem Käyser vorgeschossenen Geldern auf 72 Tonnen Goldes sich belieffen, so wurd demselben dieses Land (so viel nehmlich das Hauß Oesterreich davon noch in Besitz damahls gehabt) vor ihn, und seine Erben, männe- und weiblichen

Literae confirmatoriae R. Johannis extant ap. Limnae. d. l. p. 137.
Vid. Limnae. d. l. p. 142. Goldast. d. l. Knipschid. de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 53.
Limnae. d. l. ubi p. 137. simul exhibet Diplona Ferdinandi II. de anno 1625.
vid. late Limnae. d. l. p. 129. seqq.
vid. Klock. Tom. IV. Cons. 48. n. 1.
Ludolff in der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad. ann. 1645. c. 2. §. 63.
Quod contributionem attinet scripsit pro civitate Klock d. Cons. 48. per tot. Contra jus reformandi edidit urbs anno 1649. Scriptum sub Tit. Ursachen warum die Stadt und Craiß Eger, mit ihrem angehörigen Marck Redvvitz, aller Evangelischen Bürgerschafft Unterthanen, und Exulanten, dem Friedens-Schluß gemäß zu restituiren; quod extat. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1147. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 129. seqq. Conf. Strauch. Diss. de Oppign. feud. th. 28.
Habet haec Ludolff. d. l. ad ann. 1649. §. 41.

von dem H. Reich erworben, geruhiglich verbleiben laßen, sondern auch einige Land-Steuer von ihnen nicht begehren, noch nehmen wolle, sc. Welches von allen nachfolgenden Königen in Böheim confirmiret worden. Dem zu folge soll die Stadt auch bey 200 Jahr nach der Verpfändung auff die Reichs-Täge beschrieben worden seyn, und solche besuchet haben; Es soll auch Käyser Maximilianus I, Carolus V, Maximilianus II, Rudolphus, Matthias, und Ferdinandus sie vor eine unter Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich gehörige Stadt erkandt, und ihr daneben alle Lehen, Begnadigungen, Freyheiten, Gerechtigkeiten u. d. g. confirmiret haben. Ja, wie die Stadt vorgiebet, so hat sie beständig ihre Regalia, hohe und niedrige Obrigkeit, hohe und niedere Wildbahn behalten, ihren Rath und Gerichte selber besetzet, auf allerhand Victualien und Waaren Accise und Uffschlag selber geleget, und andere einer freyen Stadt zukommende Gerechtigkeiten exerciret. Es haben aber in der Mitte des vorigen 17 Seculi nicht allein die Stände des Königreichs Böhmen, den Egerschen Creiß, und die Stadt Eger, in ihrem Landtags-Concluso, ob sie gleich dazu nicht citiret und erfodert worden, mit einziehen wollen, und sich einer Bothmäßigkeit mit Anlegung der Steuer oder Hülffe über dieselbe angemasset; sondern man hat auch Käyserlicher Seiten das Jus reformandi in Religions-Sachen exerciret. Ob nun dieses alles aus einer praetendirten Landes-Fürstlichen Obrigkeit geschehen, oder weil man geglaubet, daß dergleichen in Pfand-Gütern zu thun frey stünde, ist mir zwar unbewust; iedoch hat sich der Creiß und die Stadt über beyderley Zumuthungen beklaget, bey den Osnabruggischen Friedens-Tractaten sich gemeldet, und restitutionem in integrum gesuchet, auchihre Immedietät weitläufftig dociret, und erwiesen, daß in Pfand-Gütern dergleichen Regalia zu exerciren nicht erlaubet. Haben es auch dahin gebracht, daß sich die Schweden der Stadt und des Craises so wol bye, als nach dem Frieden, angenommen, und nechst Bezahlung des Pfandschillings sie wieder in die alte Freyheit zu setzen vermeinet; allein die Käyserliche wolten nicht davon hören. Endlich lieff es dahinaus, daß ein Attestatum aus der Mayntzischen Cantzeley gegeben würde, daß die Auslaßung dieser Stadt und dieses Landes aus dem Catalogo restituendorum, weder dem Käyser und dem Könige in Böhmen an einem, noch der Stadt und Land Eger an andern Theil, vielweniger dem Reich zum Nachtheil gereichen, sondern einem ieden sein Recht in salvo gelaßen werden solte. Wobey es auch verblieben; Doch soll der Käyser, wann er an sie schreibet, dieselbe annoch unsere und des Reichs Liebe Getreue tituliren.

Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Recht auf die Laußnitz.

DIese Marggrafschafft gehöret zu Böhmen, und hielte es bey der Böhmischen Unruhe im vorigen Seculo mit dem Pfaltz-Grafen; wurd aber auf Veranlaßung Käysers Ferdinandi II von Churfürst Johann Georg zu Sachsen erobert. Weil dieser nun in der Böhmischen Unruhe dem Käyser viele Dienste gethan, und so wol auf die recuperation dieses Marggrafthums, als auch sonsten viele Krieges-Kosten auffgewendet hatte, welche nebst andern dem Käyser vorgeschossenen Geldern auf 72 Tonnen Goldes sich belieffen, so wurd demselben dieses Land (so viel nehmlich das Hauß Oesterreich davon noch in Besitz damahls gehabt) vor ihn, und seine Erben, männe- und weiblichen

Literae confirmatoriae R. Johannis extant ap. Limnae. d. l. p. 137.
Vid. Limnae. d. l. p. 142. Goldast. d. l. Knipschid. de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 53.
Limnae. d. l. ubi p. 137. simul exhibet Diplona Ferdinandi II. de anno 1625.
vid. late Limnae. d. l. p. 129. seqq.
vid. Klock. Tom. IV. Cons. 48. n. 1.
Ludolff in der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad. ann. 1645. c. 2. §. 63.
Quod contributionem attinet scripsit pro civitate Klock d. Cons. 48. per tot. Contra jus reformandi edidit urbs anno 1649. Scriptum sub Tit. Ursachen warum die Stadt und Craiß Eger, mit ihrem angehörigen Marck Redvvitz, aller Evangelischen Bürgerschafft Unterthanen, und Exulanten, dem Friedens-Schluß gemäß zu restituiren; quod extat. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1147. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 129. seqq. Conf. Strauch. Diss. de Oppign. feud. th. 28.
Habet haec Ludolff. d. l. ad ann. 1649. §. 41.
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von dem            H. Reich erworben, geruhiglich verbleiben laßen, sondern auch einige Land-Steuer von ihnen            nicht begehren, noch nehmen wolle, sc. <note place="foot">Literae confirmatoriae R.              Johannis extant ap. Limnae. d. l. p. 137.</note> Welches von allen nachfolgenden Königen            in Böheim confirmiret worden. <note place="foot">Vid. Limnae. d. l. p. 142. Goldast. d. l.              Knipschid. de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 53.</note> Dem zu folge soll die Stadt auch bey            200 Jahr nach der Verpfändung auff die Reichs-Täge beschrieben worden seyn, und solche            besuchet haben; Es soll auch Käyser Maximilianus I, Carolus V, Maximilianus II, Rudolphus,            Matthias, und Ferdinandus sie vor eine unter Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich gehörige            Stadt erkandt, und ihr daneben alle Lehen, Begnadigungen, Freyheiten, Gerechtigkeiten u.            d. g. confirmiret haben. <note place="foot">Limnae. d. l. ubi p. 137. simul exhibet              Diplona Ferdinandi II. de anno 1625.</note> Ja, wie die Stadt vorgiebet, so hat sie            beständig ihre Regalia, hohe und niedrige Obrigkeit, hohe und niedere Wildbahn behalten,            ihren Rath und Gerichte selber besetzet, auf allerhand Victualien und Waaren Accise und            Uffschlag selber geleget, und andere einer freyen Stadt zukommende Gerechtigkeiten            exerciret. <note place="foot">vid. late Limnae. d. l. p. 129. seqq.</note> Es haben aber            in der Mitte des vorigen 17 Seculi nicht allein die Stände des Königreichs Böhmen, den            Egerschen Creiß, und die Stadt Eger, in ihrem Landtags-Concluso, ob sie gleich dazu nicht            citiret und erfodert worden, mit einziehen wollen, und sich einer Bothmäßigkeit mit            Anlegung der Steuer oder Hülffe über dieselbe angemasset; <note place="foot">vid. Klock.              Tom. IV. Cons. 48. n. 1.</note> sondern man hat auch Käyserlicher Seiten das Jus            reformandi in Religions-Sachen exerciret. Ob nun dieses alles aus einer praetendirten            Landes-Fürstlichen Obrigkeit geschehen, oder weil man geglaubet, daß dergleichen in            Pfand-Gütern zu thun frey stünde, ist mir zwar unbewust; iedoch hat sich der Creiß und die            Stadt über beyderley Zumuthungen beklaget, bey den Osnabruggischen Friedens-Tractaten sich            gemeldet, und restitutionem in integrum gesuchet, <note place="foot">Ludolff in der              Schaubühne der Welt Tom. 2. ad. ann. 1645. c. 2. §. 63.</note> auchihre Immedietät            weitläufftig dociret, und erwiesen, daß in Pfand-Gütern dergleichen Regalia zu exerciren            nicht erlaubet. <note place="foot">Quod contributionem attinet scripsit pro civitate Klock              d. Cons. 48. per tot. Contra jus reformandi edidit urbs anno 1649. Scriptum sub Tit.              Ursachen warum die Stadt und Craiß Eger, mit ihrem angehörigen Marck Redvvitz, aller              Evangelischen Bürgerschafft Unterthanen, und Exulanten, dem Friedens-Schluß gemäß zu              restituiren; quod extat. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1147. &amp; Limnae.              Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 129. seqq. Conf. Strauch. Diss. de Oppign. feud. th.              28.</note> Haben es auch dahin gebracht, daß sich die Schweden der Stadt und des Craises            so wol bye, als nach dem Frieden, angenommen, und nechst Bezahlung des Pfandschillings sie            wieder in die alte Freyheit zu setzen vermeinet; allein die Käyserliche wolten nicht davon            hören. Endlich lieff es dahinaus, daß ein Attestatum aus der Mayntzischen Cantzeley            gegeben würde, daß die Auslaßung dieser Stadt und dieses Landes aus dem Catalogo            restituendorum, weder dem Käyser und dem Könige in Böhmen an einem, noch der Stadt und            Land Eger an andern Theil, vielweniger dem Reich zum Nachtheil gereichen, sondern einem            ieden sein Recht in salvo gelaßen werden solte. Wobey es auch verblieben; Doch soll der            Käyser, wann er an sie schreibet, dieselbe annoch unsere und des Reichs Liebe Getreue            tituliren. <note place="foot">Habet haec Ludolff. d. l. ad ann. 1649. §. 41.</note></p>
        <p>Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Recht auf die Laußnitz.</p>
        <p>DIese Marggrafschafft gehöret zu Böhmen, und hielte es bey der Böhmischen Unruhe im            vorigen Seculo mit dem Pfaltz-Grafen; wurd aber auf Veranlaßung Käysers Ferdinandi II von            Churfürst Johann Georg zu Sachsen erobert. Weil dieser nun in der Böhmischen Unruhe dem            Käyser viele Dienste gethan, und so wol auf die recuperation dieses Marggrafthums, als            auch sonsten viele Krieges-Kosten auffgewendet hatte, welche nebst andern dem Käyser            vorgeschossenen Geldern auf 72 Tonnen Goldes sich belieffen, so wurd demselben dieses Land            (so viel nehmlich das Hauß Oesterreich davon noch in Besitz damahls gehabt) vor ihn, und            seine Erben, männe- und weiblichen
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[112/0140] von dem H. Reich erworben, geruhiglich verbleiben laßen, sondern auch einige Land-Steuer von ihnen nicht begehren, noch nehmen wolle, sc. Welches von allen nachfolgenden Königen in Böheim confirmiret worden. Dem zu folge soll die Stadt auch bey 200 Jahr nach der Verpfändung auff die Reichs-Täge beschrieben worden seyn, und solche besuchet haben; Es soll auch Käyser Maximilianus I, Carolus V, Maximilianus II, Rudolphus, Matthias, und Ferdinandus sie vor eine unter Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich gehörige Stadt erkandt, und ihr daneben alle Lehen, Begnadigungen, Freyheiten, Gerechtigkeiten u. d. g. confirmiret haben. Ja, wie die Stadt vorgiebet, so hat sie beständig ihre Regalia, hohe und niedrige Obrigkeit, hohe und niedere Wildbahn behalten, ihren Rath und Gerichte selber besetzet, auf allerhand Victualien und Waaren Accise und Uffschlag selber geleget, und andere einer freyen Stadt zukommende Gerechtigkeiten exerciret. Es haben aber in der Mitte des vorigen 17 Seculi nicht allein die Stände des Königreichs Böhmen, den Egerschen Creiß, und die Stadt Eger, in ihrem Landtags-Concluso, ob sie gleich dazu nicht citiret und erfodert worden, mit einziehen wollen, und sich einer Bothmäßigkeit mit Anlegung der Steuer oder Hülffe über dieselbe angemasset; sondern man hat auch Käyserlicher Seiten das Jus reformandi in Religions-Sachen exerciret. Ob nun dieses alles aus einer praetendirten Landes-Fürstlichen Obrigkeit geschehen, oder weil man geglaubet, daß dergleichen in Pfand-Gütern zu thun frey stünde, ist mir zwar unbewust; iedoch hat sich der Creiß und die Stadt über beyderley Zumuthungen beklaget, bey den Osnabruggischen Friedens-Tractaten sich gemeldet, und restitutionem in integrum gesuchet, auchihre Immedietät weitläufftig dociret, und erwiesen, daß in Pfand-Gütern dergleichen Regalia zu exerciren nicht erlaubet. Haben es auch dahin gebracht, daß sich die Schweden der Stadt und des Craises so wol bye, als nach dem Frieden, angenommen, und nechst Bezahlung des Pfandschillings sie wieder in die alte Freyheit zu setzen vermeinet; allein die Käyserliche wolten nicht davon hören. Endlich lieff es dahinaus, daß ein Attestatum aus der Mayntzischen Cantzeley gegeben würde, daß die Auslaßung dieser Stadt und dieses Landes aus dem Catalogo restituendorum, weder dem Käyser und dem Könige in Böhmen an einem, noch der Stadt und Land Eger an andern Theil, vielweniger dem Reich zum Nachtheil gereichen, sondern einem ieden sein Recht in salvo gelaßen werden solte. Wobey es auch verblieben; Doch soll der Käyser, wann er an sie schreibet, dieselbe annoch unsere und des Reichs Liebe Getreue tituliren. Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Recht auf die Laußnitz. DIese Marggrafschafft gehöret zu Böhmen, und hielte es bey der Böhmischen Unruhe im vorigen Seculo mit dem Pfaltz-Grafen; wurd aber auf Veranlaßung Käysers Ferdinandi II von Churfürst Johann Georg zu Sachsen erobert. Weil dieser nun in der Böhmischen Unruhe dem Käyser viele Dienste gethan, und so wol auf die recuperation dieses Marggrafthums, als auch sonsten viele Krieges-Kosten auffgewendet hatte, welche nebst andern dem Käyser vorgeschossenen Geldern auf 72 Tonnen Goldes sich belieffen, so wurd demselben dieses Land (so viel nehmlich das Hauß Oesterreich davon noch in Besitz damahls gehabt) vor ihn, und seine Erben, männe- und weiblichen Literae confirmatoriae R. Johannis extant ap. Limnae. d. l. p. 137. Vid. Limnae. d. l. p. 142. Goldast. d. l. Knipschid. de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 53. Limnae. d. l. ubi p. 137. simul exhibet Diplona Ferdinandi II. de anno 1625. vid. late Limnae. d. l. p. 129. seqq. vid. Klock. Tom. IV. Cons. 48. n. 1. Ludolff in der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad. ann. 1645. c. 2. §. 63. Quod contributionem attinet scripsit pro civitate Klock d. Cons. 48. per tot. Contra jus reformandi edidit urbs anno 1649. Scriptum sub Tit. Ursachen warum die Stadt und Craiß Eger, mit ihrem angehörigen Marck Redvvitz, aller Evangelischen Bürgerschafft Unterthanen, und Exulanten, dem Friedens-Schluß gemäß zu restituiren; quod extat. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1147. & Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 129. seqq. Conf. Strauch. Diss. de Oppign. feud. th. 28. Habet haec Ludolff. d. l. ad ann. 1649. §. 41.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/140>, abgerufen am 21.11.2024.