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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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fänglich nicht eher restituiren wolte, als biß der Hertzog sich der Souverainite begeben, und andere Conditiones eingegangen; so kam die Sache doch durch den Altonaischen Bergleich an. 1689 wieder in vorigen Stand, und der Hertzog wieder zum Besitz seines Landes, und der Souverainite, so wie ihme solche im Rotschildischen und Coppenhagenschen Frieden zugestanden worden.

Neuer Streit. Es daurete aber solcher Friede nicht lange, weil des Hertzogs anno 1694 erfolgter Tod so wol, als die neuangelegte Schantze, und dann, daß der Hertzog verwägerte die alte Union mit Dännemarck nicht anders, als unter gewissen Bedingungen, zu renoviren, ir. die Werbungen des Hertzogs ohne Wissen des Königes, wieder neue Uneinigkeit verursachten; dann der König in Dännemarck begehrte (1) des verstorbenen Hertzogs Testament, darinnen er wegen der Succession disponiret, zu sehen; (2) daß der Hertzog die alte Union renoviren, und confirmiren solte, weil solches bey Anfang der Regierung jederzeit geschehen, und (3) daß er die fremde Trouppen nach Hause senden, ohne des Königes Wissen aber keine werben, und des Schanzen-Baues sich enthalten solte.

Es gründete sich aber der König wegen dieses seines Begehrens:

Dänische Gründe. I. Auf die Natur der Communion, weil sie Condomini wären, alle Edicta, Mandata u. d. g. in beyder Nahmen ausgiengen, die Huldigung beyden, auch so gar in der Residentz Sleswig praestiret würde.

II. Auf die alte Observantz, dann es also in diesem und vorigen Seculo wäre gehalten worden, die Vorfahren des Hertzogs auch nie dawider gewesen wären.

III. Auf die alte, und so offt renovirte Union zwischen beyden Häusern, darinnen verodnet, daß alles Communicato consilio geschehen solte.

Des Hertzogs Einwendung. Der Hertzog zu Holstein-Gottorf aber wolte sich zu diesen des Königs in Dännemarck Ansinnungen gar nicht verstehen; sondern nahm das erstere Begehren als eine Violation der Praerogativen an, und gab darauf zur Antwort; Sie hielten davor, ihres Hn. Vaters Testament touchire Ihro Königl. Maj. im geringsten nicht, sie wären darinnen auch nicht zum Executore verordnet, und wären also nicht befugt dessen Eröffnung zu begehren.

Das andere accordirte er endlich, jedoch unter gewisser restriction, wann nemlich dem Transact zu Altona in allem würde Satisfaction geschehen seyn.

Dem dritten Begehren aber opponirte er das jus armorum, als welches ihme unstreitig zustünde, nicht allein vermöge der Souverainite, welche sonst ein blosser Titel seyn würde, sondern auch vermöge des Altonaischen Vergleiches, als worinnen dem Hertzoge zugestanden das Recht Subsidien zu heben, Bündnüße zu machen, fortificationes zu haben, und zu bauen; welches alles salva Communione geschehen könte; die Uniones wären nichts anders als Alliantzen, die zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen gemachet worden.

Worauf Dännemarck replicirte:

Dänische Replie. Ad I. Man verlange aus keinem andern Interesse das Testament zu sehen, als um zu wissen, ob Fridericus alleine zum Successore in Sleswig benennet wäre, oder ob sein Bruder Christian auch davon particpiren solte, dann das jus primogeniturae wäre in dem Fürstl. Sleswigischen Hause nicht eingeführet; dem Könige als Condomino aber sey zu wissen nöthig, ob er einen oder 2 Mitregenten in dem Sleswigischen habe.

Ad II. Der Altonaische Vergleich würde incongrue anhero gezogen, weil darinnen nichts enthalten, so die Renovirung der Unionen verhindere, oder sie ändere; was aber die Ausmachung derer aus den Altonaischen Tractaten annoch zu praetendirenden Sachen beträffe, deme wolte Ihr. Kön. Maj. völlige Satisfaction wiederfahren lassen; doch müste die Bestätigung der ewigen Unionen

vid. Ihr. Kön. Maj. in Dännem. Schreiben an den Hertzog de anno 1684 ap. Londorp. d. l. p. 412. & Franckenb. d. l. p. 741 und die Fürstl. Beantwortung ap. eundem. p. 741.
De hujus tractatione vid. late Pufendorf. d. l. §. 71. seqq. Ipsum Instrumentum Pacis autem extat dans le Recueil des Traites des Paix Tom. IV. p. 598.

fänglich nicht eher restituiren wolte, als biß der Hertzog sich der Souverainité begeben, und andere Conditiones eingegangen; so kam die Sache doch durch den Altonaischen Bergleich an. 1689 wieder in vorigen Stand, und der Hertzog wieder zum Besitz seines Landes, und der Souverainité, so wie ihme solche im Rotschildischen und Coppenhagenschen Frieden zugestanden worden.

Neuer Streit. Es daurete aber solcher Friede nicht lange, weil des Hertzogs anno 1694 erfolgter Tod so wol, als die neuangelegte Schantze, und dann, daß der Hertzog verwägerte die alte Union mit Dännemarck nicht anders, als unter gewissen Bedingungen, zu renoviren, ir. die Werbungen des Hertzogs ohne Wissen des Königes, wieder neue Uneinigkeit verursachten; dann der König in Dännemarck begehrte (1) des verstorbenen Hertzogs Testament, darinnen er wegen der Succession disponiret, zu sehen; (2) daß der Hertzog die alte Union renoviren, und confirmiren solte, weil solches bey Anfang der Regierung jederzeit geschehen, und (3) daß er die fremde Trouppen nach Hause senden, ohne des Königes Wissen aber keine werben, und des Schanzen-Baues sich enthalten solte.

Es gründete sich aber der König wegen dieses seines Begehrens:

Dänische Gründe. I. Auf die Natur der Communion, weil sie Condomini wären, alle Edicta, Mandata u. d. g. in beyder Nahmen ausgiengen, die Huldigung beyden, auch so gar in der Residentz Sleswig praestiret würde.

II. Auf die alte Observantz, dann es also in diesem und vorigen Seculo wäre gehalten worden, die Vorfahren des Hertzogs auch nie dawider gewesen wären.

III. Auf die alte, und so offt renovirte Union zwischen beyden Häusern, darinnen verodnet, daß alles Communicato consilio geschehen solte.

Des Hertzogs Einwendung. Der Hertzog zu Holstein-Gottorf aber wolte sich zu diesen des Königs in Dännemarck Ansinnungen gar nicht verstehen; sondern nahm das erstere Begehren als eine Violation der Praerogativen an, und gab darauf zur Antwort; Sie hielten davor, ihres Hn. Vaters Testament touchire Ihro Königl. Maj. im geringsten nicht, sie wären darinnen auch nicht zum Executore verordnet, und wären also nicht befugt dessen Eröffnung zu begehren.

Das andere accordirte er endlich, jedoch unter gewisser restriction, wann nemlich dem Transact zu Altona in allem würde Satisfaction geschehen seyn.

Dem dritten Begehren aber opponirte er das jus armorum, als welches ihme unstreitig zustünde, nicht allein vermöge der Souverainité, welche sonst ein blosser Titel seyn würde, sondern auch vermöge des Altonaischen Vergleiches, als worinnen dem Hertzoge zugestanden das Recht Subsidien zu heben, Bündnüße zu machen, fortificationes zu haben, und zu bauen; welches alles salva Communione geschehen könte; die Uniones wären nichts anders als Alliantzen, die zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen gemachet worden.

Worauf Dännemarck replicirte:

Dänische Replie. Ad I. Man verlange aus keinem andern Interesse das Testament zu sehen, als um zu wissen, ob Fridericus alleine zum Successore in Sleswig benennet wäre, oder ob sein Bruder Christian auch davon particpiren solte, dann das jus primogeniturae wäre in dem Fürstl. Sleswigischen Hause nicht eingeführet; dem Könige als Condomino aber sey zu wissen nöthig, ob er einen oder 2 Mitregenten in dem Sleswigischen habe.

Ad II. Der Altonaische Vergleich würde incongrue anhero gezogen, weil darinnen nichts enthalten, so die Renovirung der Unionen verhindere, oder sie ändere; was aber die Ausmachung derer aus den Altonaischen Tractaten annoch zu praetendirenden Sachen beträffe, deme wolte Ihr. Kön. Maj. völlige Satisfaction wiederfahren lassen; doch müste die Bestätigung der ewigen Unionen

vid. Ihr. Kön. Maj. in Dännem. Schreiben an den Hertzog de anno 1684 ap. Londorp. d. l. p. 412. & Franckenb. d. l. p. 741 und die Fürstl. Beantwortung ap. eundem. p. 741.
De hujus tractatione vid. late Pufendorf. d. l. §. 71. seqq. Ipsum Instrumentum Pacis autem extat dans le Recueil des Traites des Paix Tom. IV. p. 598.
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        <p>Es gründete sich aber der König wegen dieses seines Begehrens:</p>
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        <p>II. Auf die alte Observantz, dann es also in diesem und vorigen Seculo wäre gehalten            worden, die Vorfahren des Hertzogs auch nie dawider gewesen wären.</p>
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        <p><note place="left">Des Hertzogs Einwendung.</note> Der Hertzog zu Holstein-Gottorf aber            wolte sich zu diesen des Königs in Dännemarck Ansinnungen gar nicht verstehen; sondern            nahm das erstere Begehren als eine Violation der Praerogativen an, und gab darauf zur            Antwort; Sie hielten davor, ihres Hn. Vaters Testament touchire Ihro Königl. Maj. im            geringsten nicht, sie wären darinnen auch nicht zum Executore verordnet, und wären also            nicht befugt dessen Eröffnung zu begehren.</p>
        <p>Das andere accordirte er endlich, jedoch unter gewisser restriction, wann nemlich dem            Transact zu Altona in allem würde Satisfaction geschehen seyn.</p>
        <p>Dem dritten Begehren aber opponirte er das jus armorum, als welches ihme unstreitig            zustünde, nicht allein vermöge der Souverainité, welche sonst ein blosser Titel seyn            würde, sondern auch vermöge des Altonaischen Vergleiches, als worinnen dem Hertzoge            zugestanden das Recht Subsidien zu heben, Bündnüße zu machen, fortificationes zu haben,            und zu bauen; welches alles salva Communione geschehen könte; die Uniones wären nichts            anders als Alliantzen, die zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen            gemachet worden.</p>
        <p>Worauf Dännemarck replicirte:</p>
        <p><note place="right">Dänische Replie.</note> Ad I. Man verlange aus keinem andern            Interesse das Testament zu sehen, als um zu wissen, ob Fridericus alleine zum Successore            in Sleswig benennet wäre, oder ob sein Bruder Christian auch davon particpiren solte, dann            das jus primogeniturae wäre in dem Fürstl. Sleswigischen Hause nicht eingeführet; dem            Könige als Condomino aber sey zu wissen nöthig, ob er einen oder 2 Mitregenten in dem            Sleswigischen habe.</p>
        <p>Ad II. Der Altonaische Vergleich würde incongrue anhero gezogen, weil darinnen nichts            enthalten, so die Renovirung der Unionen verhindere, oder sie ändere; was aber die            Ausmachung derer aus den Altonaischen Tractaten annoch zu praetendirenden Sachen beträffe,            deme wolte Ihr. Kön. Maj. völlige Satisfaction wiederfahren lassen; doch müste die            Bestätigung der ewigen Unionen
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[125/0153] fänglich nicht eher restituiren wolte, als biß der Hertzog sich der Souverainité begeben, und andere Conditiones eingegangen; so kam die Sache doch durch den Altonaischen Bergleich an. 1689 wieder in vorigen Stand, und der Hertzog wieder zum Besitz seines Landes, und der Souverainité, so wie ihme solche im Rotschildischen und Coppenhagenschen Frieden zugestanden worden. Es daurete aber solcher Friede nicht lange, weil des Hertzogs anno 1694 erfolgter Tod so wol, als die neuangelegte Schantze, und dann, daß der Hertzog verwägerte die alte Union mit Dännemarck nicht anders, als unter gewissen Bedingungen, zu renoviren, ir. die Werbungen des Hertzogs ohne Wissen des Königes, wieder neue Uneinigkeit verursachten; dann der König in Dännemarck begehrte (1) des verstorbenen Hertzogs Testament, darinnen er wegen der Succession disponiret, zu sehen; (2) daß der Hertzog die alte Union renoviren, und confirmiren solte, weil solches bey Anfang der Regierung jederzeit geschehen, und (3) daß er die fremde Trouppen nach Hause senden, ohne des Königes Wissen aber keine werben, und des Schanzen-Baues sich enthalten solte. Neuer Streit. Es gründete sich aber der König wegen dieses seines Begehrens: I. Auf die Natur der Communion, weil sie Condomini wären, alle Edicta, Mandata u. d. g. in beyder Nahmen ausgiengen, die Huldigung beyden, auch so gar in der Residentz Sleswig praestiret würde. Dänische Gründe. II. Auf die alte Observantz, dann es also in diesem und vorigen Seculo wäre gehalten worden, die Vorfahren des Hertzogs auch nie dawider gewesen wären. III. Auf die alte, und so offt renovirte Union zwischen beyden Häusern, darinnen verodnet, daß alles Communicato consilio geschehen solte. Der Hertzog zu Holstein-Gottorf aber wolte sich zu diesen des Königs in Dännemarck Ansinnungen gar nicht verstehen; sondern nahm das erstere Begehren als eine Violation der Praerogativen an, und gab darauf zur Antwort; Sie hielten davor, ihres Hn. Vaters Testament touchire Ihro Königl. Maj. im geringsten nicht, sie wären darinnen auch nicht zum Executore verordnet, und wären also nicht befugt dessen Eröffnung zu begehren. Des Hertzogs Einwendung. Das andere accordirte er endlich, jedoch unter gewisser restriction, wann nemlich dem Transact zu Altona in allem würde Satisfaction geschehen seyn. Dem dritten Begehren aber opponirte er das jus armorum, als welches ihme unstreitig zustünde, nicht allein vermöge der Souverainité, welche sonst ein blosser Titel seyn würde, sondern auch vermöge des Altonaischen Vergleiches, als worinnen dem Hertzoge zugestanden das Recht Subsidien zu heben, Bündnüße zu machen, fortificationes zu haben, und zu bauen; welches alles salva Communione geschehen könte; die Uniones wären nichts anders als Alliantzen, die zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen gemachet worden. Worauf Dännemarck replicirte: Ad I. Man verlange aus keinem andern Interesse das Testament zu sehen, als um zu wissen, ob Fridericus alleine zum Successore in Sleswig benennet wäre, oder ob sein Bruder Christian auch davon particpiren solte, dann das jus primogeniturae wäre in dem Fürstl. Sleswigischen Hause nicht eingeführet; dem Könige als Condomino aber sey zu wissen nöthig, ob er einen oder 2 Mitregenten in dem Sleswigischen habe. Dänische Replie. Ad II. Der Altonaische Vergleich würde incongrue anhero gezogen, weil darinnen nichts enthalten, so die Renovirung der Unionen verhindere, oder sie ändere; was aber die Ausmachung derer aus den Altonaischen Tractaten annoch zu praetendirenden Sachen beträffe, deme wolte Ihr. Kön. Maj. völlige Satisfaction wiederfahren lassen; doch müste die Bestätigung der ewigen Unionen vid. Ihr. Kön. Maj. in Dännem. Schreiben an den Hertzog de anno 1684 ap. Londorp. d. l. p. 412. & Franckenb. d. l. p. 741 und die Fürstl. Beantwortung ap. eundem. p. 741. De hujus tractatione vid. late Pufendorf. d. l. §. 71. seqq. Ipsum Instrumentum Pacis autem extat dans le Recueil des Traites des Paix Tom. IV. p. 598.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/153>, abgerufen am 22.11.2024.