Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Achtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirten Herrschafft über die Ost-See. WIe anno 1637 König Christianus IV in Dännemarck zwey Caper-Schiffe, welche einige Zeit die Ost-See unsicher gemachet, auf den Preußischen Küsten vor Memel wegnehmen, und nach Coppenhagen führen ließ, nahm der König in Pohlen solches übel auf, und beklagte sich deshalb bey dem Könige in Dännemarck, vorgebend, die Schiffe wären auf sein Befehl ausgeloffen, und wann solches auch nicht wäre, so sey durch solche Wegnehmung seine JCtion laediret, weil das Meer dem Herrn des Landes gehöre/ so weit es an solches stiesse; ja es hätten die Könige in Pohlen und Groß-Hertzoge in Lithauen vor diesem noch ein mehrers auf der Ost-See zu sagen, und nicht allein einen See-Zoll, sondern auch andere Gerechtigkeiten darauff gehabt. Es kam auch ein Tractätchen heraus unter dem Titel: Necessarius Discursus & c. worinnen der Autor behauptete, daß die vorigen Könige in Pohlen und Lithauen sich Herren der Ost-See geschrieben & c. Dem aber Dänischer Seiten anno 1638 eine andere Schrifft unter dem Titel: Mare Balticum & c. entgegen gesetzet wurde, worinnen der Pohlen Vorgeben wegen einer Herrschafft in der Ost-See nicht allein weitläufftig refutiret, sondern solche Herrschafft der Ost-See, auch bey den Küsten der Pohlen, oder anderer Herren Länder, eintzig und alleine den Königen in Dännemarck zugeeignet wurde; und zwar aus folgenden Gründen: Dänische Gründe. I. Weil das Königreich Dännemarck, und die dazu gehörige Insuln, von der Ost-See gantz umgeben und eingeschlossen, und zwar so, daß das gegen über gelegene feste Land bißweilen nur 4 Meilen und weniger davon gelegen; wofern man nun dem Königreiche Dännemarck nicht eine freye passage und Ausfuhr disputiren wolle, so müste man zugeben, daß GOtt und die Natur gleichsam selber dieses Königreich zum Beherrscher der herum gelegenen See gemachet. II. Daß die Könige in Dännemarck die Herrschafft über die Ost-See von vielen Seculis her vor ihr Patrimonium so gar gehalten, daß sie auch, was die JCtion und Herrschafft betrifft, keinen Unterscheid unter dem Meer, und dem festen Lande gemachet, sondern mit in die Erbtheilung gebracht; wie denn Helgo mit seinem ältesten Bruder Roe das Königreich dergestalt getheilet, daß dieser die Herrschafft über das Land, jener aber über die See (als dessen Einkünffte dazumahl fast so hoch, als des Landes, sich beloffen) als eine Erb-portion bekommen; welchem Exempel nach dem Olaus I und viele andere gefolget. III. Daß zu Behauptung solcher Herrschafft, die Könige in Dännemarck iederzeit einen Admiral gehalten, und demselben die Aufsicht über das Meer anvertrauet; Dergleichen Admiral keine der herumgelegenen Herrschafften gehabt hätte. IV. Daß die Könige in Dännemarck, zu Conservirung dieser Herrsch[unleserliches Material]ft der See, viele und große Züge wider die Russen, Curländer, Lieffländer und andere Nachbahren vorgenommen, und selbe in Tribut gesetzet, und also von allen herumgelegenen Anwohnern der See vor Herren erkannt worden. V. Daß die an der Ost-See gelegene Städte, wann sie von den See-Räubern Schaden gelitten / oder wann die Commercia durch dieselbe gehemmet worden, sich gleich an die Könige in Dännemarck gewendet, solches bey ihnen geklaget, und dero Hülffe ersuchet; welche sich so dann, solches zu remediren, angelegen seyn laßen, und ihre Schiffe mit der Städte Schiffe conjungiret. VI. Daß die Könige in Dännemarck über 1000 und mehr Jahr in possession der Herrschafft über die Ost-See gewesen, und unzählige actus possessorios exerciret; solches, wie schon gemeldet, von den See-Räu- Desumpta haec sunt maxima ex parte ex scripto, cui Titulus: Mare Balticum, s. Historica deductio, utri Regum Daniae ne an Poloniae praedictum mare se desponsatum sateatur, & agnoscat. impress. 1639. 410. Quod etiam germanice extat sub Titulo. Das Baltische Meer, oder Historische deduction, weme solches unterworffen. NB. In Recess. Imp. Erfurtensi de an. 1567. Imperator Maximilianus II sancivit, ne quis ab Imperio in Moscoviam, aut Rigam navigaret, nisi habita venia a Rege Polonorum.
Achtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirten Herrschafft über die Ost-See. WIe anno 1637 König Christianus IV in Dännemarck zwey Caper-Schiffe, welche einige Zeit die Ost-See unsicher gemachet, auf den Preußischen Küsten vor Memel wegnehmen, und nach Coppenhagen führen ließ, nahm der König in Pohlen solches übel auf, und beklagte sich deshalb bey dem Könige in Dännemarck, vorgebend, die Schiffe wären auf sein Befehl ausgeloffen, und wann solches auch nicht wäre, so sey durch solche Wegnehmung seine JCtion laediret, weil das Meer dem Herrn des Landes gehöre/ so weit es an solches stiesse; ja es hätten die Könige in Pohlen und Groß-Hertzoge in Lithauen vor diesem noch ein mehrers auf der Ost-See zu sagen, und nicht allein einen See-Zoll, sondern auch andere Gerechtigkeiten darauff gehabt. Es kam auch ein Tractätchen heraus unter dem Titel: Necessarius Discursus & c. worinnen der Autor behauptete, daß die vorigen Könige in Pohlen und Lithauen sich Herren der Ost-See geschrieben & c. Dem aber Dänischer Seiten anno 1638 eine andere Schrifft unter dem Titel: Mare Balticum & c. entgegen gesetzet wurde, worinnen der Pohlen Vorgeben wegen einer Herrschafft in der Ost-See nicht allein weitläufftig refutiret, sondern solche Herrschafft der Ost-See, auch bey den Küsten der Pohlen, oder anderer Herren Länder, eintzig und alleine den Königen in Dännemarck zugeeignet wurde; und zwar aus folgenden Gründen: Dänische Gründe. I. Weil das Königreich Dännemarck, und die dazu gehörige Insuln, von der Ost-See gantz umgeben und eingeschlossen, und zwar so, daß das gegen über gelegene feste Land bißweilen nur 4 Meilen und weniger davon gelegen; wofern man nun dem Königreiche Dännemarck nicht eine freye passage und Ausfuhr disputiren wolle, so müste man zugeben, daß GOtt und die Natur gleichsam selber dieses Königreich zum Beherrscher der herum gelegenen See gemachet. II. Daß die Könige in Dännemarck die Herrschafft über die Ost-See von vielen Seculis her vor ihr Patrimonium so gar gehalten, daß sie auch, was die JCtion und Herrschafft betrifft, keinen Unterscheid unter dem Meer, und dem festen Lande gemachet, sondern mit in die Erbtheilung gebracht; wie denn Helgo mit seinem ältesten Bruder Roe das Königreich dergestalt getheilet, daß dieser die Herrschafft über das Land, jener aber über die See (als dessen Einkünffte dazumahl fast so hoch, als des Landes, sich beloffen) als eine Erb-portion bekommen; welchem Exempel nach dem Olaus I und viele andere gefolget. III. Daß zu Behauptung solcher Herrschafft, die Könige in Dännemarck iederzeit einen Admiral gehalten, und demselben die Aufsicht über das Meer anvertrauet; Dergleichen Admiral keine der herumgelegenen Herrschafften gehabt hätte. IV. Daß die Könige in Dännemarck, zu Conservirung dieser Herrsch[unleserliches Material]ft der See, viele und große Züge wider die Russen, Curländer, Lieffländer und andere Nachbahren vorgenommen, und selbe in Tribut gesetzet, und also von allen herumgelegenen Anwohnern der See vor Herren erkannt worden. V. Daß die an der Ost-See gelegene Städte, wann sie von den See-Räubern Schaden gelitten / oder wann die Commercia durch dieselbe gehemmet worden, sich gleich an die Könige in Dännemarck gewendet, solches bey ihnen geklaget, und dero Hülffe ersuchet; welche sich so dann, solches zu remediren, angelegen seyn laßen, und ihre Schiffe mit der Städte Schiffe conjungiret. VI. Daß die Könige in Dännemarck über 1000 und mehr Jahr in possession der Herrschafft über die Ost-See gewesen, und unzählige actus possessorios exerciret; solches, wie schon gemeldet, von den See-Räu- Desumpta haec sunt maxima ex parte ex scripto, cui Titulus: Mare Balticum, s. Historica deductio, utri Regum Daniae ne an Poloniae praedictum mare se desponsatum sateatur, & agnoscat. impress. 1639. 410. Quod etiam germanice extat sub Titulo. Das Baltische Meer, oder Historische deduction, weme solches unterworffen. NB. In Recess. Imp. Erfurtensi de an. 1567. Imperator Maximilianus II sancivit, ne quis ab Imperio in Moscoviam, aut Rigam navigaret, nisi habita venia a Rege Polonorum.
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Achtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirten Herrschafft über die Ost-See.
WIe anno 1637 König Christianus IV in Dännemarck zwey Caper-Schiffe, welche einige Zeit die Ost-See unsicher gemachet, auf den Preußischen Küsten vor Memel wegnehmen, und nach Coppenhagen führen ließ, nahm der König in Pohlen solches übel auf, und beklagte sich deshalb bey dem Könige in Dännemarck, vorgebend, die Schiffe wären auf sein Befehl ausgeloffen, und wann solches auch nicht wäre, so sey durch solche Wegnehmung seine JCtion laediret, weil das Meer dem Herrn des Landes gehöre/ so weit es an solches stiesse; ja es hätten die Könige in Pohlen und Groß-Hertzoge in Lithauen vor diesem noch ein mehrers auf der Ost-See zu sagen, und nicht allein einen See-Zoll, sondern auch andere Gerechtigkeiten darauff gehabt. Es kam auch ein Tractätchen heraus unter dem Titel: Necessarius Discursus & c. worinnen der Autor behauptete, daß die vorigen Könige in Pohlen und Lithauen sich Herren der Ost-See geschrieben & c. Dem aber Dänischer Seiten anno 1638 eine andere Schrifft unter dem Titel: Mare Balticum & c. entgegen gesetzet wurde, worinnen der Pohlen Vorgeben wegen einer Herrschafft in der Ost-See nicht allein weitläufftig refutiret, sondern solche Herrschafft der Ost-See, auch bey den Küsten der Pohlen, oder anderer Herren Länder, eintzig und alleine den Königen in Dännemarck zugeeignet wurde; und zwar aus folgenden Gründen:
I. Weil das Königreich Dännemarck, und die dazu gehörige Insuln, von der Ost-See gantz umgeben und eingeschlossen, und zwar so, daß das gegen über gelegene feste Land bißweilen nur 4 Meilen und weniger davon gelegen; wofern man nun dem Königreiche Dännemarck nicht eine freye passage und Ausfuhr disputiren wolle, so müste man zugeben, daß GOtt und die Natur gleichsam selber dieses Königreich zum Beherrscher der herum gelegenen See gemachet.
Dänische Gründe. II. Daß die Könige in Dännemarck die Herrschafft über die Ost-See von vielen Seculis her vor ihr Patrimonium so gar gehalten, daß sie auch, was die JCtion und Herrschafft betrifft, keinen Unterscheid unter dem Meer, und dem festen Lande gemachet, sondern mit in die Erbtheilung gebracht; wie denn Helgo mit seinem ältesten Bruder Roe das Königreich dergestalt getheilet, daß dieser die Herrschafft über das Land, jener aber über die See (als dessen Einkünffte dazumahl fast so hoch, als des Landes, sich beloffen) als eine Erb-portion bekommen; welchem Exempel nach dem Olaus I und viele andere gefolget.
III. Daß zu Behauptung solcher Herrschafft, die Könige in Dännemarck iederzeit einen Admiral gehalten, und demselben die Aufsicht über das Meer anvertrauet; Dergleichen Admiral keine der herumgelegenen Herrschafften gehabt hätte.
IV. Daß die Könige in Dännemarck, zu Conservirung dieser Herrsch_ ft der See, viele und große Züge wider die Russen, Curländer, Lieffländer und andere Nachbahren vorgenommen, und selbe in Tribut gesetzet, und also von allen herumgelegenen Anwohnern der See vor Herren erkannt worden.
V. Daß die an der Ost-See gelegene Städte, wann sie von den See-Räubern Schaden gelitten / oder wann die Commercia durch dieselbe gehemmet worden, sich gleich an die Könige in Dännemarck gewendet, solches bey ihnen geklaget, und dero Hülffe ersuchet; welche sich so dann, solches zu remediren, angelegen seyn laßen, und ihre Schiffe mit der Städte Schiffe conjungiret.
VI. Daß die Könige in Dännemarck über 1000 und mehr Jahr in possession der Herrschafft über die Ost-See gewesen, und unzählige actus possessorios exerciret; solches, wie schon gemeldet, von den See-Räu-
Desumpta haec sunt maxima ex parte ex scripto, cui Titulus: Mare Balticum, s. Historica deductio, utri Regum Daniae ne an Poloniae praedictum mare se desponsatum sateatur, & agnoscat. impress. 1639. 410. Quod etiam germanice extat sub Titulo. Das Baltische Meer, oder Historische deduction, weme solches unterworffen.
NB. In Recess. Imp. Erfurtensi de an. 1567. Imperator Maximilianus II sancivit, ne quis ab Imperio in Moscoviam, aut Rigam navigaret, nisi habita venia a Rege Polonorum.
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