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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ge in Engeland hätten die Schiffarth, und Fischerey in dem Irrländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahlen verwehret, dahero solche auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht gehindert werden könte, insonderheit da keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers, wäre. Wie nachdem der berühmte Seldenus, in seinem Tractat de mari clauso, die gantze Nord-See denen Engeländern zuschrieb, und denen Holländern den Häringsfang disputirte, so opponirte sich demselben von Dänischer Seiten Johann. Isaac Pontanus, und behauptete in seinem Buche de juribus Regni Norvvegii, daß das Stück von der Nord-See, so um Norwegen, Ißland, Grönland, und den Orcadischen Inseln sich befände, ratione Dominii denen Norwegern zustünde. Ja anno 1637 wolten die Dänische Schiffe denen Schiffen des Königs Ludovici XIII in Franckreich nicht gestatten, daß sie bey Spitberg und Grönland Walfische fingen, und thaten diesen vor mehr als 160000 livres Schaden; worüber sich der König in Franckreich zwar bey dem Könige in Dännemarck beklagte, die Gemeinschafft des Meeres vorstellete, und reparation des Schadens verlangte, konte aber nichts erhalten, wie sehr er auch dem König in Dännemarck durch seine Abgesandten Mr. d' Avaux, und Mr. des Hayes, sich zu revengiren, drauen ließ; sondern die Dänen wandten zu Behauptung ihrer Herrschafft vor:

I. Daß Grönland, so lange es bewohnt gewesen, iederzeit zu Norwegen gehöret hätte. Ob man nun zwar seit anno 1500 wegen des vielen Eyses keine Nachricht mehr von Grönland gehabt; so hätten die Norweger doch deshalb das dominium nicht verlohren, und müste diesen demnach auch die Herrschafft über die Nord-See daherum verbleiben.

II. Daß diese Inseln, und dieses Meer, iederzeit wieder Fremde wäre beschützet worden, welches unter andern aus einem zwischen König Christian I in Dännemarck, und König Henrich VI in Engeland anno 1528 gemachten Tractat zu ersehen; ja König Friderico II in Dännemarck hätten die Engeländer vor die freye Schiffahrt durch diese Ost-See 100 Rosenobles jährlich zahlen müssen.

III. Daß die Norweger vor dem nur eintzig und allein den Walfisch-Fang gehabt.

Zehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Orcadische Inseln.

DIeser Inseln sind 30 an der Zahl, welche von den Pictis bewohnet worden, wie der Römer Herrschafft in Britannien in Abgang gerieth. Nachdem kamen diese Inseln in die Gewalt der Norweger, welche solche auch eine ziemliche Zeit besessen, wann, und wie dieselbe aber an Schottland kommen, darinnen ist man einiger maßen uneinig. Camdenus und andere schreiben, wie um das Jahr 1266 König Magnus IV in Norwegen von denen Schotten ziemlich in die Enge getrieben worden, hätte er diese Inseln König Alexandro III in Schottland überlaßen; und endlich hätte König Christianus I in Dännemarck und Norwegen sich alles Rechtes daran begeben, als er seine Tochter Margaretha anno 1469 mit König Jacobo III in Schottland vermählet. Andere hergegen melden, wie obgedachter Christianus I seine Tochter an Jacobum III vermählet, hätte er ihr solche Inseln zum Brautschatze mit gegeben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß denen Königen in Norwegen in alle Wege frey stehen solte, gegen Erlegung 100000 Jochims-Thaler selbe wieder einzulösen. Und dieses letztere behaupten die Dänen, dahero sie öffters das benandte Geld offeriret, und die Einlösung urgiret, wozu sie doch nie gelangen können. Weshalb sie anno 1667 bey den Friedens-

vid. Selden. de Mari Clauso L. 2. c. 30.
vid. G. Fournier en son Hydrog L. 6. c. 30. p. 270.
vid. Mr. de Hayes dans ses Voyages. p. 93.
vid. Fournier. d. l. & ex eo l'Auteur de la Declaration juste de la guerre. p. 16. & 17.
Confer Selden. d. L. 2. c. 32. Ubi ipse asserit Anglos certum telonium s. vectigal Norvegiis solvisse, item & Danis, ut circa Islandiam piscarentur.
Conf. Pontan. L. 9. Hist. Dan.
In Insul. Britann. p. 849. quem sequitur Zeiler in Itin. Angliae. c. 5. p. 165.
Inter quos Beccman. in hist. Orb. part. 2. c. 5. §. 2. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 169.

ge in Engeland hätten die Schiffarth, und Fischerey in dem Irrländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahlen verwehret, dahero solche auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht gehindert werden könte, insonderheit da keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers, wäre. Wie nachdem der berühmte Seldenus, in seinem Tractat de mari clauso, die gantze Nord-See denen Engeländern zuschrieb, und denen Holländern den Häringsfang disputirte, so opponirte sich demselben von Dänischer Seiten Johann. Isaac Pontanus, und behauptete in seinem Buche de juribus Regni Norvvegii, daß das Stück von der Nord-See, so um Norwegen, Ißland, Grönland, und den Orcadischen Inseln sich befände, ratione Dominii denen Norwegern zustünde. Ja anno 1637 wolten die Dänische Schiffe denen Schiffen des Königs Ludovici XIII in Franckreich nicht gestatten, daß sie bey Spitberg und Grönland Walfische fingen, und thaten diesen vor mehr als 160000 livres Schaden; worüber sich der König in Franckreich zwar bey dem Könige in Dännemarck beklagte, die Gemeinschafft des Meeres vorstellete, und reparation des Schadens verlangte, konte aber nichts erhalten, wie sehr er auch dem König in Dännemarck durch seine Abgesandten Mr. d' Avaux, und Mr. des Hayes, sich zu revengiren, drauen ließ; sondern die Dänen wandten zu Behauptung ihrer Herrschafft vor:

I. Daß Grönland, so lange es bewohnt gewesen, iederzeit zu Norwegen gehöret hätte. Ob man nun zwar seit anno 1500 wegen des vielen Eyses keine Nachricht mehr von Grönland gehabt; so hätten die Norweger doch deshalb das dominium nicht verlohren, und müste diesen demnach auch die Herrschafft über die Nord-See daherum verbleiben.

II. Daß diese Inseln, und dieses Meer, iederzeit wieder Fremde wäre beschützet worden, welches unter andern aus einem zwischen König Christian I in Dännemarck, und König Henrich VI in Engeland anno 1528 gemachten Tractat zu ersehen; ja König Friderico II in Dännemarck hätten die Engeländer vor die freye Schiffahrt durch diese Ost-See 100 Rosenobles jährlich zahlen müssen.

III. Daß die Norweger vor dem nur eintzig und allein den Walfisch-Fang gehabt.

Zehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Orcadische Inseln.

DIeser Inseln sind 30 an der Zahl, welche von den Pictis bewohnet worden, wie der Römer Herrschafft in Britannien in Abgang gerieth. Nachdem kamen diese Inseln in die Gewalt der Norweger, welche solche auch eine ziemliche Zeit besessen, wann, und wie dieselbe aber an Schottland kommen, darinnen ist man einiger maßen uneinig. Camdenus und andere schreiben, wie um das Jahr 1266 König Magnus IV in Norwegen von denen Schotten ziemlich in die Enge getrieben worden, hätte er diese Inseln König Alexandro III in Schottland überlaßen; und endlich hätte König Christianus I in Dännemarck und Norwegen sich alles Rechtes daran begeben, als er seine Tochter Margaretha anno 1469 mit König Jacobo III in Schottland vermählet. Andere hergegen melden, wie obgedachter Christianus I seine Tochter an Jacobum III vermählet, hätte er ihr solche Inseln zum Brautschatze mit gegeben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß denen Königen in Norwegen in alle Wege frey stehen solte, gegen Erlegung 100000 Jochims-Thaler selbe wieder einzulösen. Und dieses letztere behaupten die Dänen, dahero sie öffters das benandte Geld offeriret, und die Einlösung urgiret, wozu sie doch nie gelangen können. Weshalb sie anno 1667 bey den Friedens-

vid. Selden. de Mari Clauso L. 2. c. 30.
vid. G. Fournier en son Hydrog L. 6. c. 30. p. 270.
vid. Mr. de Hayes dans ses Voyages. p. 93.
vid. Fournier. d. l. & ex eo l'Auteur de la Declaration juste de la guerre. p. 16. & 17.
Confer Selden. d. L. 2. c. 32. Ubi ipse asserit Anglos certum telonium s. vectigal Norvegiis solvisse, item & Danis, ut circa Islandiam piscarentur.
Conf. Pontan. L. 9. Hist. Dan.
In Insul. Britann. p. 849. quem sequitur Zeiler in Itin. Angliae. c. 5. p. 165.
Inter quos Beccman. in hist. Orb. part. 2. c. 5. §. 2. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 169.
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        <p>I. Daß Grönland, so lange es bewohnt gewesen, iederzeit zu Norwegen gehöret hätte. Ob man            nun zwar seit anno 1500 wegen des vielen Eyses keine Nachricht mehr von Grönland gehabt;            so hätten die Norweger doch deshalb das dominium nicht verlohren, und müste diesen demnach            auch die Herrschafft über die Nord-See daherum verbleiben.</p>
        <p>II. Daß diese Inseln, und dieses Meer, iederzeit wieder Fremde wäre beschützet worden,            welches unter andern aus einem zwischen König Christian I in Dännemarck, und König Henrich            VI in Engeland anno 1528 gemachten Tractat zu ersehen; ja König Friderico II in Dännemarck            hätten die Engeländer vor die freye Schiffahrt durch diese Ost-See 100 Rosenobles jährlich            zahlen müssen. <note place="foot">Confer Selden. d. L. 2. c. 32. Ubi ipse asserit Anglos              certum telonium s. vectigal Norvegiis solvisse, item &amp; Danis, ut circa Islandiam              piscarentur.</note></p>
        <p>III. Daß die Norweger vor dem nur eintzig und allein den Walfisch-Fang gehabt. <note place="foot">Conf. Pontan. L. 9. Hist. Dan.</note></p>
        <p>Zehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Orcadische Inseln.</p>
        <p>DIeser Inseln sind 30 an der Zahl, welche von den Pictis bewohnet worden, wie der Römer            Herrschafft in Britannien in Abgang gerieth. Nachdem kamen diese Inseln in die Gewalt der            Norweger, welche solche auch eine ziemliche Zeit besessen, wann, und wie dieselbe aber an            Schottland kommen, darinnen ist man einiger maßen uneinig. Camdenus <note place="foot">In              Insul. Britann. p. 849. quem sequitur Zeiler in Itin. Angliae. c. 5. p. 165.</note> und            andere schreiben, wie um das Jahr 1266 König Magnus IV in Norwegen von denen Schotten            ziemlich in die Enge getrieben worden, hätte er diese Inseln König Alexandro III in            Schottland überlaßen; und endlich hätte König Christianus I in Dännemarck und Norwegen            sich alles Rechtes daran begeben, als er seine Tochter Margaretha anno 1469 mit König            Jacobo III in Schottland vermählet. Andere <note place="foot">Inter quos Beccman. in hist.              Orb. part. 2. c. 5. §. 2. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 169.</note> hergegen            melden, wie obgedachter Christianus I seine Tochter an Jacobum III vermählet, hätte er ihr            solche Inseln zum Brautschatze mit gegeben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß denen Königen in            Norwegen in alle Wege frey stehen solte, gegen Erlegung 100000 Jochims-Thaler selbe wieder            einzulösen. Und dieses letztere behaupten die Dänen, dahero sie öffters das benandte Geld            offeriret, und die Einlösung urgiret, wozu sie doch nie gelangen können. Weshalb sie anno            1667 bey den Friedens-
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[129/0157] ge in Engeland hätten die Schiffarth, und Fischerey in dem Irrländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahlen verwehret, dahero solche auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht gehindert werden könte, insonderheit da keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers, wäre. Wie nachdem der berühmte Seldenus, in seinem Tractat de mari clauso, die gantze Nord-See denen Engeländern zuschrieb, und denen Holländern den Häringsfang disputirte, so opponirte sich demselben von Dänischer Seiten Johann. Isaac Pontanus, und behauptete in seinem Buche de juribus Regni Norvvegii, daß das Stück von der Nord-See, so um Norwegen, Ißland, Grönland, und den Orcadischen Inseln sich befände, ratione Dominii denen Norwegern zustünde. Ja anno 1637 wolten die Dänische Schiffe denen Schiffen des Königs Ludovici XIII in Franckreich nicht gestatten, daß sie bey Spitberg und Grönland Walfische fingen, und thaten diesen vor mehr als 160000 livres Schaden; worüber sich der König in Franckreich zwar bey dem Könige in Dännemarck beklagte, die Gemeinschafft des Meeres vorstellete, und reparation des Schadens verlangte, konte aber nichts erhalten, wie sehr er auch dem König in Dännemarck durch seine Abgesandten Mr. d' Avaux, und Mr. des Hayes, sich zu revengiren, drauen ließ; sondern die Dänen wandten zu Behauptung ihrer Herrschafft vor: I. Daß Grönland, so lange es bewohnt gewesen, iederzeit zu Norwegen gehöret hätte. Ob man nun zwar seit anno 1500 wegen des vielen Eyses keine Nachricht mehr von Grönland gehabt; so hätten die Norweger doch deshalb das dominium nicht verlohren, und müste diesen demnach auch die Herrschafft über die Nord-See daherum verbleiben. II. Daß diese Inseln, und dieses Meer, iederzeit wieder Fremde wäre beschützet worden, welches unter andern aus einem zwischen König Christian I in Dännemarck, und König Henrich VI in Engeland anno 1528 gemachten Tractat zu ersehen; ja König Friderico II in Dännemarck hätten die Engeländer vor die freye Schiffahrt durch diese Ost-See 100 Rosenobles jährlich zahlen müssen. III. Daß die Norweger vor dem nur eintzig und allein den Walfisch-Fang gehabt. Zehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Orcadische Inseln. DIeser Inseln sind 30 an der Zahl, welche von den Pictis bewohnet worden, wie der Römer Herrschafft in Britannien in Abgang gerieth. Nachdem kamen diese Inseln in die Gewalt der Norweger, welche solche auch eine ziemliche Zeit besessen, wann, und wie dieselbe aber an Schottland kommen, darinnen ist man einiger maßen uneinig. Camdenus und andere schreiben, wie um das Jahr 1266 König Magnus IV in Norwegen von denen Schotten ziemlich in die Enge getrieben worden, hätte er diese Inseln König Alexandro III in Schottland überlaßen; und endlich hätte König Christianus I in Dännemarck und Norwegen sich alles Rechtes daran begeben, als er seine Tochter Margaretha anno 1469 mit König Jacobo III in Schottland vermählet. Andere hergegen melden, wie obgedachter Christianus I seine Tochter an Jacobum III vermählet, hätte er ihr solche Inseln zum Brautschatze mit gegeben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß denen Königen in Norwegen in alle Wege frey stehen solte, gegen Erlegung 100000 Jochims-Thaler selbe wieder einzulösen. Und dieses letztere behaupten die Dänen, dahero sie öffters das benandte Geld offeriret, und die Einlösung urgiret, wozu sie doch nie gelangen können. Weshalb sie anno 1667 bey den Friedens- vid. Selden. de Mari Clauso L. 2. c. 30. vid. G. Fournier en son Hydrog L. 6. c. 30. p. 270. vid. Mr. de Hayes dans ses Voyages. p. 93. vid. Fournier. d. l. & ex eo l'Auteur de la Declaration juste de la guerre. p. 16. & 17. Confer Selden. d. L. 2. c. 32. Ubi ipse asserit Anglos certum telonium s. vectigal Norvegiis solvisse, item & Danis, ut circa Islandiam piscarentur. Conf. Pontan. L. 9. Hist. Dan. In Insul. Britann. p. 849. quem sequitur Zeiler in Itin. Angliae. c. 5. p. 165. Inter quos Beccman. in hist. Orb. part. 2. c. 5. §. 2. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 169.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/157>, abgerufen am 18.05.2024.