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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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X. Daß die Stadt in Zeit der Noth bey Holstein Hülffe gesuchet hätte, davon unter andern ein Exempel vorhanden, wie sie von Henrico dem jüngern Hertzoge zu Braunschweig infestiret worden, und wäre auch auf Vermittelung der Hertzoge zu Holstein die Bergendorpische Sache beygeleget worden.

XI. Daß die Stadt sich ann. 1544 auf Holstein beruffen hätte, wie der Käyserliche Fiscal sie zu Abtragung der Reichs Auflagen, und Steuern, anhalten wollen.

XII. Daß die Stadt bißhero kein Sitz und Stimme weder auf Reichs-noch Cräyß-Tägen gehabt.

Die Stadt dagegen führet zu Behauptung der Immedietät, und der Freyheit/ an:

Der Stadt Gründe. I. Daß Graf Apolphus IV zu Schawenburg der Stadt ihre Freyheit, die sie von Graf Alberto zu Orlamund erkaufft, confirmiret, dergleichen auch dessen successores gethan hätten.

II. Daß die Stadt in solcher Freyheit biß auf Adolphum XIV Grafen zu Holstein und Schawenburg, welcher der letzte seines Geschlechtes gewesen, und an. 1459 gestorben, geruhig geblieben.

III. Daß, wie die Holsteiner nachdem König Christianum I in Dännemarck zum Herrn bekommen, sich auch die Stadt Hamburg gegen ihn erklähret hätte, daß, sofern er sie bey ihren Freyheiten und Privilegien lassen wolte, sie ihn auch annehmen, und sich zu ihm halten wolte, als sie zu den vorigen Herren Grafen gethan hätte; welcher ihnen solches auch versprochen, und wären die Privilegia von ihm confirmiret worden. Zwar hätte er auch die Huldigung verlanget, ihm aber der Rath solche nicht zugestanden.

IV. Daß die Stadt schon an. 1510 zu Zeiten Käysers Maximiliani auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Käyser und denen Ständen des Reichs vor eine Reichs-Stadt gehalten, und der Hertzoge zu Holstein praetension an die Cammer verwiesen worden.

V. Daß die Stadt denen Hertzogen seit 10, 20, 40, 80, 100, 200 und mehr Jahren keine Dienste geleistet, daraus einige Subjection könte gemuthmasset werden; sondern die Stadt hätte so wohl in statu ecclesiastico als politico allemahl die Freyheit gehabt.

VI. Daß sie offtermahls an dem Käyserl. Cammer-Gericht besprochen worden, und noch täglich besprochen würde.

VII. Daß sie an. 1421 immediate für Käysers Sigismundi Hofgericht geladen, verklaget, und in die Acht erklähret; von Käyser Carolo V auch immediate mit einer harten Geld-Busse, des Schmalkaldischen Bundes wegen, beleget worden.

VIII. Daß sie als eine immediate Reichs-Stadt auf die Reichs-Täge beruffen würde; es hätte die Stadt sich aber deshalb gewegert zu erscheinen, weil sie gerne gantz frey seyn, und salvis libertatibus, so sie von den Käysern erhalten, sich zu den Fürsten von Holstein, als Schutz- und Schirms-Verwandten halten, und dem R. Reich nichts zu leisten schuldig seyn wolte.

IX. Daß sie in der Reichs-Matricul absonderlich angeschlagen.

X. Daß sie öffters mit, und neben den Holsteinischen Grafen in Versammlung unmittelbahrer Fürsten, und Stände, gesessen.

XI. Daß, wann Holstein im Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Hamburg sich offt als ein dritter und neutraler Stand interponiret, und den Frieden unterhandelt.

Auf die Gründe der Hertzoge zu Holstein aber wird geantwortet:

Beantwortung der Holsteinischen Gründe. Ad I. Es sey annoch ungewiß, ob Hamburg im Stormarischen territorio gelegen, oder ob die Stadt nicht vielmehr territorium in territorio habe, wie die Städte Cöllen und Speyer in den Stifftern gleiches Nahmens.

Ad II. Das Privilegium des Käysers Sigismundi involvire für Holstein keine Superiorität, oder Gerichtszwang, sondern vor Hamburg eine befreyete Instantz, gleichwie Churfürsten und Stände ihre besondere Austräge hätten; Es hätte sich aber die Stadt dieses Privilegii niemahlen bedienet, sondern non utendo in Abnehmen kommen lassen.

Ad III. Daß Käyser Carolus IV dergleichen Sententz solte gesprochen haben, daran würde von vielen gezweifelt.

vid. Apologia Civitatis Hamburgensis, quae prodiit anno 1641. in 4to, & extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 53. & in Supplemento Tom. IV. L. 2. c. 31. p. 685. Gastel de Statu publ. Europ. c. 3. n. 59. p. 1092. Theatr. Europ. Tom. V. p. 65. Conf. Knichenii Opus polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 587. seqq. Burgoldens. d. l.
vid. Griphiander de Weichbild. Sax. c. 78. n. 10.

X. Daß die Stadt in Zeit der Noth bey Holstein Hülffe gesuchet hätte, davon unter andern ein Exempel vorhanden, wie sie von Henrico dem jüngern Hertzoge zu Braunschweig infestiret worden, und wäre auch auf Vermittelung der Hertzoge zu Holstein die Bergendorpische Sache beygeleget worden.

XI. Daß die Stadt sich ann. 1544 auf Holstein beruffen hätte, wie der Käyserliche Fiscal sie zu Abtragung der Reichs Auflagen, und Steuern, anhalten wollen.

XII. Daß die Stadt bißhero kein Sitz und Stimme weder auf Reichs-noch Cräyß-Tägen gehabt.

Die Stadt dagegen führet zu Behauptung der Immedietät, und der Freyheit/ an:

Der Stadt Gründe. I. Daß Graf Apolphus IV zu Schawenburg der Stadt ihre Freyheit, die sie von Graf Alberto zu Orlamund erkaufft, confirmiret, dergleichen auch dessen successores gethan hätten.

II. Daß die Stadt in solcher Freyheit biß auf Adolphum XIV Grafen zu Holstein und Schawenburg, welcher der letzte seines Geschlechtes gewesen, und an. 1459 gestorben, geruhig geblieben.

III. Daß, wie die Holsteiner nachdem König Christianum I in Dännemarck zum Herrn bekommen, sich auch die Stadt Hamburg gegen ihn erklähret hätte, daß, sofern er sie bey ihren Freyheiten und Privilegien lassen wolte, sie ihn auch annehmen, und sich zu ihm halten wolte, als sie zu den vorigen Herren Grafen gethan hätte; welcher ihnen solches auch versprochen, und wären die Privilegia von ihm confirmiret worden. Zwar hätte er auch die Huldigung verlanget, ihm aber der Rath solche nicht zugestanden.

IV. Daß die Stadt schon an. 1510 zu Zeiten Käysers Maximiliani auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Käyser und denen Ständen des Reichs vor eine Reichs-Stadt gehalten, und der Hertzoge zu Holstein praetension an die Cammer verwiesen worden.

V. Daß die Stadt denen Hertzogen seit 10, 20, 40, 80, 100, 200 und mehr Jahren keine Dienste geleistet, daraus einige Subjection könte gemuthmasset werden; sondern die Stadt hätte so wohl in statu ecclesiastico als politico allemahl die Freyheit gehabt.

VI. Daß sie offtermahls an dem Käyserl. Cammer-Gericht besprochen worden, und noch täglich besprochen würde.

VII. Daß sie an. 1421 immediate für Käysers Sigismundi Hofgericht geladen, verklaget, und in die Acht erklähret; von Käyser Carolo V auch immediate mit einer harten Geld-Busse, des Schmalkaldischen Bundes wegen, beleget worden.

VIII. Daß sie als eine immediate Reichs-Stadt auf die Reichs-Täge beruffen würde; es hätte die Stadt sich aber deshalb gewegert zu erscheinen, weil sie gerne gantz frey seyn, und salvis libertatibus, so sie von den Käysern erhalten, sich zu den Fürsten von Holstein, als Schutz- und Schirms-Verwandten halten, und dem R. Reich nichts zu leisten schuldig seyn wolte.

IX. Daß sie in der Reichs-Matricul absonderlich angeschlagen.

X. Daß sie öffters mit, und neben den Holsteinischen Grafen in Versammlung unmittelbahrer Fürsten, und Stände, gesessen.

XI. Daß, wann Holstein im Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Hamburg sich offt als ein dritter und neutraler Stand interponiret, und den Frieden unterhandelt.

Auf die Gründe der Hertzoge zu Holstein aber wird geantwortet:

Beantwortung der Holsteinischen Gründe. Ad I. Es sey annoch ungewiß, ob Hamburg im Stormarischen territorio gelegen, oder ob die Stadt nicht vielmehr territorium in territorio habe, wie die Städte Cöllen und Speyer in den Stifftern gleiches Nahmens.

Ad II. Das Privilegium des Käysers Sigismundi involvire für Holstein keine Superiorität, oder Gerichtszwang, sondern vor Hamburg eine befreyete Instantz, gleichwie Churfürsten und Stände ihre besondere Austräge hätten; Es hätte sich aber die Stadt dieses Privilegii niemahlen bedienet, sondern non utendo in Abnehmen kommen lassen.

Ad III. Daß Käyser Carolus IV dergleichen Sententz solte gesprochen haben, daran würde von vielen gezweifelt.

vid. Apologia Civitatis Hamburgensis, quae prodiit anno 1641. in 4to, & extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 53. & in Supplemento Tom. IV. L. 2. c. 31. p. 685. Gastel de Statu publ. Europ. c. 3. n. 59. p. 1092. Theatr. Europ. Tom. V. p. 65. Conf. Knichenii Opus polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 587. seqq. Burgoldens. d. l.
vid. Griphiander de Weichbild. Sax. c. 78. n. 10.
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        <p>X. Daß die Stadt in Zeit der Noth bey Holstein Hülffe gesuchet hätte, davon unter andern            ein Exempel vorhanden, wie sie von Henrico dem jüngern Hertzoge zu Braunschweig infestiret            worden, und wäre auch auf Vermittelung der Hertzoge zu Holstein die Bergendorpische Sache            beygeleget worden.</p>
        <p>XI. Daß die Stadt sich ann. 1544 auf Holstein beruffen hätte, wie der Käyserliche Fiscal            sie zu Abtragung der Reichs Auflagen, und Steuern, anhalten wollen.</p>
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        <p><note place="left">Der Stadt Gründe.</note> I. Daß Graf Apolphus IV zu Schawenburg der            Stadt ihre Freyheit, die sie von Graf Alberto zu Orlamund erkaufft, confirmiret,            dergleichen auch dessen successores gethan hätten.</p>
        <p>II. Daß die Stadt in solcher Freyheit biß auf Adolphum XIV Grafen zu Holstein und            Schawenburg, welcher der letzte seines Geschlechtes gewesen, und an. 1459 gestorben,            geruhig geblieben.</p>
        <p>III. Daß, wie die Holsteiner nachdem König Christianum I in Dännemarck zum Herrn            bekommen, sich auch die Stadt Hamburg gegen ihn erklähret hätte, daß, sofern er sie bey            ihren Freyheiten und Privilegien lassen wolte, sie ihn auch annehmen, und sich zu ihm            halten wolte, als sie zu den vorigen Herren Grafen gethan hätte; welcher ihnen solches            auch versprochen, und wären die Privilegia von ihm confirmiret worden. Zwar hätte er auch            die Huldigung verlanget, ihm aber der Rath solche nicht zugestanden.</p>
        <p>IV. Daß die Stadt schon an. 1510 zu Zeiten Käysers Maximiliani auf dem Reichs-Tage zu            Augspurg von dem Käyser und denen Ständen des Reichs vor eine Reichs-Stadt gehalten, und            der Hertzoge zu Holstein praetension an die Cammer verwiesen worden.</p>
        <p>V. Daß die Stadt denen Hertzogen seit 10, 20, 40, 80, 100, 200 und mehr Jahren keine            Dienste geleistet, daraus einige Subjection könte gemuthmasset werden; sondern die Stadt            hätte so wohl in statu ecclesiastico als politico allemahl die Freyheit gehabt.</p>
        <p>VI. Daß sie offtermahls an dem Käyserl. Cammer-Gericht besprochen worden, und noch            täglich besprochen würde.</p>
        <p>VII. Daß sie an. 1421 immediate für Käysers Sigismundi Hofgericht geladen, verklaget, und            in die Acht erklähret; von Käyser Carolo V auch immediate mit einer harten Geld-Busse, des            Schmalkaldischen Bundes wegen, beleget worden.</p>
        <p>VIII. Daß sie als eine immediate Reichs-Stadt auf die Reichs-Täge beruffen würde; es            hätte die Stadt sich aber deshalb gewegert zu erscheinen, weil sie gerne gantz frey seyn,            und salvis libertatibus, so sie von den Käysern erhalten, sich zu den Fürsten von            Holstein, als Schutz- und Schirms-Verwandten halten, und dem R. Reich nichts zu leisten            schuldig seyn wolte.</p>
        <p>IX. Daß sie in der Reichs-Matricul absonderlich angeschlagen.</p>
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        <p>Auf die Gründe der Hertzoge zu Holstein aber wird geantwortet:</p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Holsteinischen Gründe.</note> Ad I. Es sey annoch            ungewiß, ob Hamburg im Stormarischen territorio gelegen, oder ob die Stadt nicht vielmehr            territorium in territorio habe, wie die Städte Cöllen und Speyer in den Stifftern gleiches            Nahmens.</p>
        <p>Ad II. Das Privilegium des Käysers Sigismundi involvire für Holstein keine Superiorität,            oder Gerichtszwang, sondern vor Hamburg eine befreyete Instantz, gleichwie Churfürsten und            Stände ihre besondere Austräge hätten; Es hätte sich aber die Stadt dieses Privilegii            niemahlen bedienet, sondern non utendo in Abnehmen kommen lassen.</p>
        <p>Ad III. Daß Käyser Carolus IV dergleichen Sententz solte gesprochen haben, daran würde            von vielen gezweifelt. <note place="foot">vid. Griphiander de Weichbild. Sax. c. 78. n.              10.</note></p>
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[132/0160] X. Daß die Stadt in Zeit der Noth bey Holstein Hülffe gesuchet hätte, davon unter andern ein Exempel vorhanden, wie sie von Henrico dem jüngern Hertzoge zu Braunschweig infestiret worden, und wäre auch auf Vermittelung der Hertzoge zu Holstein die Bergendorpische Sache beygeleget worden. XI. Daß die Stadt sich ann. 1544 auf Holstein beruffen hätte, wie der Käyserliche Fiscal sie zu Abtragung der Reichs Auflagen, und Steuern, anhalten wollen. XII. Daß die Stadt bißhero kein Sitz und Stimme weder auf Reichs-noch Cräyß-Tägen gehabt. Die Stadt dagegen führet zu Behauptung der Immedietät, und der Freyheit/ an: I. Daß Graf Apolphus IV zu Schawenburg der Stadt ihre Freyheit, die sie von Graf Alberto zu Orlamund erkaufft, confirmiret, dergleichen auch dessen successores gethan hätten. Der Stadt Gründe. II. Daß die Stadt in solcher Freyheit biß auf Adolphum XIV Grafen zu Holstein und Schawenburg, welcher der letzte seines Geschlechtes gewesen, und an. 1459 gestorben, geruhig geblieben. III. Daß, wie die Holsteiner nachdem König Christianum I in Dännemarck zum Herrn bekommen, sich auch die Stadt Hamburg gegen ihn erklähret hätte, daß, sofern er sie bey ihren Freyheiten und Privilegien lassen wolte, sie ihn auch annehmen, und sich zu ihm halten wolte, als sie zu den vorigen Herren Grafen gethan hätte; welcher ihnen solches auch versprochen, und wären die Privilegia von ihm confirmiret worden. Zwar hätte er auch die Huldigung verlanget, ihm aber der Rath solche nicht zugestanden. IV. Daß die Stadt schon an. 1510 zu Zeiten Käysers Maximiliani auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Käyser und denen Ständen des Reichs vor eine Reichs-Stadt gehalten, und der Hertzoge zu Holstein praetension an die Cammer verwiesen worden. V. Daß die Stadt denen Hertzogen seit 10, 20, 40, 80, 100, 200 und mehr Jahren keine Dienste geleistet, daraus einige Subjection könte gemuthmasset werden; sondern die Stadt hätte so wohl in statu ecclesiastico als politico allemahl die Freyheit gehabt. VI. Daß sie offtermahls an dem Käyserl. Cammer-Gericht besprochen worden, und noch täglich besprochen würde. VII. Daß sie an. 1421 immediate für Käysers Sigismundi Hofgericht geladen, verklaget, und in die Acht erklähret; von Käyser Carolo V auch immediate mit einer harten Geld-Busse, des Schmalkaldischen Bundes wegen, beleget worden. VIII. Daß sie als eine immediate Reichs-Stadt auf die Reichs-Täge beruffen würde; es hätte die Stadt sich aber deshalb gewegert zu erscheinen, weil sie gerne gantz frey seyn, und salvis libertatibus, so sie von den Käysern erhalten, sich zu den Fürsten von Holstein, als Schutz- und Schirms-Verwandten halten, und dem R. Reich nichts zu leisten schuldig seyn wolte. IX. Daß sie in der Reichs-Matricul absonderlich angeschlagen. X. Daß sie öffters mit, und neben den Holsteinischen Grafen in Versammlung unmittelbahrer Fürsten, und Stände, gesessen. XI. Daß, wann Holstein im Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Hamburg sich offt als ein dritter und neutraler Stand interponiret, und den Frieden unterhandelt. Auf die Gründe der Hertzoge zu Holstein aber wird geantwortet: Ad I. Es sey annoch ungewiß, ob Hamburg im Stormarischen territorio gelegen, oder ob die Stadt nicht vielmehr territorium in territorio habe, wie die Städte Cöllen und Speyer in den Stifftern gleiches Nahmens. Beantwortung der Holsteinischen Gründe. Ad II. Das Privilegium des Käysers Sigismundi involvire für Holstein keine Superiorität, oder Gerichtszwang, sondern vor Hamburg eine befreyete Instantz, gleichwie Churfürsten und Stände ihre besondere Austräge hätten; Es hätte sich aber die Stadt dieses Privilegii niemahlen bedienet, sondern non utendo in Abnehmen kommen lassen. Ad III. Daß Käyser Carolus IV dergleichen Sententz solte gesprochen haben, daran würde von vielen gezweifelt. vid. Apologia Civitatis Hamburgensis, quae prodiit anno 1641. in 4to, & extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 53. & in Supplemento Tom. IV. L. 2. c. 31. p. 685. Gastel de Statu publ. Europ. c. 3. n. 59. p. 1092. Theatr. Europ. Tom. V. p. 65. Conf. Knichenii Opus polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 587. seqq. Burgoldens. d. l. vid. Griphiander de Weichbild. Sax. c. 78. n. 10.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/160>, abgerufen am 24.05.2024.