Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.V. Ein Käyserliches Rescript de anno 1700 den 28 Jul. in welchem dem Capitulo anbefohlen worden, zu der nomination eines Individui, oder zu determinirung einer Persohn von dem Hause Holstein-Gottorf, um Coadjutor zu seyn, ohngesäumt zu schreiten. VI. Die darauff anno 1701 den 12 Mäy vorgenommene so genandte Denominatio Individui, oder Wahl, welche Printz Christian August getroffen. VII. Ein Decret von Ihro Käyserl. Maj. Leopoldo de anno 1702 den 13 Jun. an Hrn. Baron Görtz/ worinnen Ihro Käyserl. Maj. ihrer Decision sich begeben, und es bey dem Travendalischen Frieden, und der anno 1700 den 28 Jul. gemachten Verordnung des Reichs-Hofraths bewenden zu laßen, versprochen. VIII. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. nach dem Absterben des Herrn Bischoffs die Possession ergriffen. IX. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. den 6 Oct. von dem Capitulo per majora vor einnen Bischoff erkannt, und per Deputatos Capituli in die possession des Stiffts introduciret worden. Worauff Ihro Königl. Hoheit der Printz Carl aus Dännemarck sich fundiret, ist bereits oben angeführet, und hier zu wiederholen also unnöthig. Auff die Gottorfische Gründe aber wird Dänischer Seiten geantwortet: Dänische Antwort. Ad I. Das anno 1647 aufgerichtete Pactum sey de genere prohibitorum, und ipso jure & facto null und nichtig, indem es zur Zeit des 30 jährigen Krieges; in einem particular convent; da nicht alle Capitulares beruffen gewest; mit Contradiction einiger Capitularen; ohne Consens des Ober-Herrn, nehmlich des Käysers, und des Reichs; zum praejuditz der Successoren; ohne einige dringende Noth; ohne rechtmäßige Ursache, und wider besser Wissen und Gewissen gemacht worden; sey auch durch den Westphalischen Frieden, worinnen disponiret, daß die Libertas Electionum auf keine Weise eingeschrencket werden solte/ durch ein Käyserlich Decret vom 27 Dec. 1684 durch das im selben Jahre ergangene Käyserliche Mandatum, durch die denen Königlichen Dänischen Ministris bey Uberlaßung der Trouppen in Ungarn den 12 April 1692 gegebene Käyserl. Resolution, durch ein ordentliches Cassatorium vom 4. Jun. 1698, durch die Käyserliche Recommendation eines Königl. Dänischen Printzens vom 3 Jun. ej. anni, und durch vielfältige andere Käyserliche Rescripta aufgehoben, cassiret, und annulliret worden. Wann aber auch gesetzet würde, daß das pactum gültig gewesen, so sey es doch bereits erloschen, weil in dem Gottorfischen Hause keine zwey wahlbare Persohnen verhanden; dann in offtgemeldetem pacto de anno 1647 wäre aus drücklich caviret, daß, dafern das Fürstliche Gottorfische Hauß biß auf etwa noch eine übrige männliche Persohn aussterben solte, so dann NB. weil auf eine Persohn keine Wahl fallen könte, diese gutwillige Verpflichtung auf solchen unverhofften Fall, wie auch, wann in dieser Gottorfischen Linie keiner der Lutherischen Religion zugethan im Leben seyn möchte/ ipso jure, an ihr selbst hinwieder todt und erloschen seyn solte. Ad II. Die angeführte Capitular-Schlüsse, oder vielmehr Briefe, fundirten sich auf vorgemeldetes pactum, und wären ex errore und falsis praesuppositis hergeflossen. Da nun aber, wie schon erwiesen, das fundament nichts nütze, so könte auch dasjenige, so darauf gebauet, von keinen Kräfften seyn. Ad III. Der Glückstädtische Recess sey respectu des Printz Carls und des Stiffts Lübeck, es inter alios acta, so ihnen nicht praejudiciren könne, insonderheit, da sie bey Errichtung desselben weder gegenwärtig gewesen, noch mit ihrer Nothdurfft gehöret worden. Ad IV. Die Altonaische und Travendalische Frieden-Schlüsse fundirten sich ebenfals auf den Glückstädtischen Recess, und auf das nichtige pactum, und könten also nicht mehr Krafft als jene haben; Es wären selbe vid. Scriptum, cui Titulus: Warhafftiger Gegenbericht, auf den so genannten gründlichen und kurtzen Bericht von der gewaltsamen und wiederrechtlichen Possession-Nehmung des freyen Reichs-Stiffts Lübeck, nach Absterben des Hochwürdigsten und Durchl. Fürsten, und Herrn August Fridrich & c. durch den auch Durchl. Fürsten und Herrn Christian August, & c. anmäßlichen Coadjutorem und Bischoff, auf gnädigsten Befehl des gleichfals Hochwürdigsten und Durchl. Printzens und Herrns Caroli Erb-Printzen zu Dännem. sc. rechtmäßigen per majora erwehlten Coadjutorem und folglich Bischoffs zu Lübeck, bey dero abgenöthigten, und unumgänglichen Compossession Nehmung, quod extat in des Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 14. n. 4. p. 706.
V. Ein Käyserliches Rescript de anno 1700 den 28 Jul. in welchem dem Capitulo anbefohlen worden, zu der nomination eines Individui, oder zu determinirung einer Persohn von dem Hause Holstein-Gottorf, um Coadjutor zu seyn, ohngesäumt zu schreiten. VI. Die darauff anno 1701 den 12 Mäy vorgenommene so genandte Denominatio Individui, oder Wahl, welche Printz Christian August getroffen. VII. Ein Decret von Ihro Käyserl. Maj. Leopoldo de anno 1702 den 13 Jun. an Hrn. Baron Görtz/ worinnen Ihro Käyserl. Maj. ihrer Decision sich begeben, und es bey dem Travendalischen Frieden, und der anno 1700 den 28 Jul. gemachten Verordnung des Reichs-Hofraths bewenden zu laßen, versprochen. VIII. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. nach dem Absterben des Herrn Bischoffs die Possession ergriffen. IX. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. den 6 Oct. von dem Capitulo per majora vor einnen Bischoff erkannt, und per Deputatos Capituli in die possession des Stiffts introduciret worden. Worauff Ihro Königl. Hoheit der Printz Carl aus Dännemarck sich fundiret, ist bereits oben angeführet, und hier zu wiederholen also unnöthig. Auff die Gottorfische Gründe aber wird Dänischer Seiten geantwortet: Dänische Antwort. Ad I. Das anno 1647 aufgerichtete Pactum sey de genere prohibitorum, und ipso jure & facto null und nichtig, indem es zur Zeit des 30 jährigen Krieges; in einem particular convent; da nicht alle Capitulares beruffen gewest; mit Contradiction einiger Capitularen; ohne Consens des Ober-Herrn, nehmlich des Käysers, und des Reichs; zum praejuditz der Successoren; ohne einige dringende Noth; ohne rechtmäßige Ursache, und wider besser Wissen und Gewissen gemacht worden; sey auch durch den Westphalischen Frieden, worinnen disponiret, daß die Libertas Electionum auf keine Weise eingeschrencket werden solte/ durch ein Käyserlich Decret vom 27 Dec. 1684 durch das im selben Jahre ergangene Käyserliche Mandatum, durch die denen Königlichen Dänischen Ministris bey Uberlaßung der Trouppen in Ungarn den 12 April 1692 gegebene Käyserl. Resolution, durch ein ordentliches Cassatorium vom 4. Jun. 1698, durch die Käyserliche Recommendation eines Königl. Dänischen Printzens vom 3 Jun. ej. anni, und durch vielfältige andere Käyserliche Rescripta aufgehoben, cassiret, und annulliret worden. Wann aber auch gesetzet würde, daß das pactum gültig gewesen, so sey es doch bereits erloschen, weil in dem Gottorfischen Hause keine zwey wahlbare Persohnen verhanden; dann in offtgemeldetem pacto de anno 1647 wäre aus drücklich caviret, daß, dafern das Fürstliche Gottorfische Hauß biß auf etwa noch eine übrige männliche Persohn aussterben solte, so dann NB. weil auf eine Persohn keine Wahl fallen könte, diese gutwillige Verpflichtung auf solchen unverhofften Fall, wie auch, wann in dieser Gottorfischen Linie keiner der Lutherischen Religion zugethan im Leben seyn möchte/ ipso jure, an ihr selbst hinwieder todt und erloschen seyn solte. Ad II. Die angeführte Capitular-Schlüsse, oder vielmehr Briefe, fundirten sich auf vorgemeldetes pactum, und wären ex errore und falsis praesuppositis hergeflossen. Da nun aber, wie schon erwiesen, das fundament nichts nütze, so könte auch dasjenige, so darauf gebauet, von keinen Kräfften seyn. Ad III. Der Glückstädtische Recess sey respectu des Printz Carls und des Stiffts Lübeck, es inter alios acta, so ihnẽ nicht praejudiciren könne, insonderheit, da sie bey Errichtung desselben weder gegenwärtig gewesen, noch mit ihrer Nothdurfft gehöret worden. Ad IV. Die Altonaische und Travendalische Frieden-Schlüsse fundirten sich ebenfals auf den Glückstädtischen Recess, und auf das nichtige pactum, und könten also nicht mehr Krafft als jene habẽ; Es wären selbe vid. Scriptum, cui Titulus: Warhafftiger Gegenbericht, auf den so genannten gründlichen und kurtzen Bericht von der gewaltsamen und wiederrechtlichen Possession-Nehmung des freyen Reichs-Stiffts Lübeck, nach Absterben des Hochwürdigsten und Durchl. Fürsten, und Herrn August Fridrich & c. durch den auch Durchl. Fürsten und Herrn Christian August, & c. anmäßlichen Coadjutorem und Bischoff, auf gnädigsten Befehl des gleichfals Hochwürdigsten und Durchl. Printzens und Herrns Caroli Erb-Printzen zu Dännem. sc. rechtmäßigen per majora erwehlten Coadjutorem und folglich Bischoffs zu Lübeck, bey dero abgenöthigten, und unumgänglichen Compossession Nehmung, quod extat in des Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 14. n. 4. p. 706.
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V. Ein Käyserliches Rescript de anno 1700 den 28 Jul. in welchem dem Capitulo anbefohlen worden, zu der nomination eines Individui, oder zu determinirung einer Persohn von dem Hause Holstein-Gottorf, um Coadjutor zu seyn, ohngesäumt zu schreiten.
VI. Die darauff anno 1701 den 12 Mäy vorgenommene so genandte Denominatio Individui, oder Wahl, welche Printz Christian August getroffen.
VII. Ein Decret von Ihro Käyserl. Maj. Leopoldo de anno 1702 den 13 Jun. an Hrn. Baron Görtz/ worinnen Ihro Käyserl. Maj. ihrer Decision sich begeben, und es bey dem Travendalischen Frieden, und der anno 1700 den 28 Jul. gemachten Verordnung des Reichs-Hofraths bewenden zu laßen, versprochen.
VIII. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. nach dem Absterben des Herrn Bischoffs die Possession ergriffen.
IX. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. den 6 Oct. von dem Capitulo per majora vor einnen Bischoff erkannt, und per Deputatos Capituli in die possession des Stiffts introduciret worden.
Worauff Ihro Königl. Hoheit der Printz Carl aus Dännemarck sich fundiret, ist bereits oben angeführet, und hier zu wiederholen also unnöthig. Auff die Gottorfische Gründe aber wird Dänischer Seiten geantwortet:
Ad I. Das anno 1647 aufgerichtete Pactum sey de genere prohibitorum, und ipso jure & facto null und nichtig, indem es zur Zeit des 30 jährigen Krieges; in einem particular convent; da nicht alle Capitulares beruffen gewest; mit Contradiction einiger Capitularen; ohne Consens des Ober-Herrn, nehmlich des Käysers, und des Reichs; zum praejuditz der Successoren; ohne einige dringende Noth; ohne rechtmäßige Ursache, und wider besser Wissen und Gewissen gemacht worden; sey auch durch den Westphalischen Frieden, worinnen disponiret, daß die Libertas Electionum auf keine Weise eingeschrencket werden solte/ durch ein Käyserlich Decret vom 27 Dec. 1684 durch das im selben Jahre ergangene Käyserliche Mandatum, durch die denen Königlichen Dänischen Ministris bey Uberlaßung der Trouppen in Ungarn den 12 April 1692 gegebene Käyserl. Resolution, durch ein ordentliches Cassatorium vom 4. Jun. 1698, durch die Käyserliche Recommendation eines Königl. Dänischen Printzens vom 3 Jun. ej. anni, und durch vielfältige andere Käyserliche Rescripta aufgehoben, cassiret, und annulliret worden. Wann aber auch gesetzet würde, daß das pactum gültig gewesen, so sey es doch bereits erloschen, weil in dem Gottorfischen Hause keine zwey wahlbare Persohnen verhanden; dann in offtgemeldetem pacto de anno 1647 wäre aus drücklich caviret, daß, dafern das Fürstliche Gottorfische Hauß biß auf etwa noch eine übrige männliche Persohn aussterben solte, so dann NB. weil auf eine Persohn keine Wahl fallen könte, diese gutwillige Verpflichtung auf solchen unverhofften Fall, wie auch, wann in dieser Gottorfischen Linie keiner der Lutherischen Religion zugethan im Leben seyn möchte/ ipso jure, an ihr selbst hinwieder todt und erloschen seyn solte.
Dänische Antwort. Ad II. Die angeführte Capitular-Schlüsse, oder vielmehr Briefe, fundirten sich auf vorgemeldetes pactum, und wären ex errore und falsis praesuppositis hergeflossen. Da nun aber, wie schon erwiesen, das fundament nichts nütze, so könte auch dasjenige, so darauf gebauet, von keinen Kräfften seyn.
Ad III. Der Glückstädtische Recess sey respectu des Printz Carls und des Stiffts Lübeck, es inter alios acta, so ihnẽ nicht praejudiciren könne, insonderheit, da sie bey Errichtung desselben weder gegenwärtig gewesen, noch mit ihrer Nothdurfft gehöret worden.
Ad IV. Die Altonaische und Travendalische Frieden-Schlüsse fundirten sich ebenfals auf den Glückstädtischen Recess, und auf das nichtige pactum, und könten also nicht mehr Krafft als jene habẽ; Es wären selbe
vid. Scriptum, cui Titulus: Warhafftiger Gegenbericht, auf den so genannten gründlichen und kurtzen Bericht von der gewaltsamen und wiederrechtlichen Possession-Nehmung des freyen Reichs-Stiffts Lübeck, nach Absterben des Hochwürdigsten und Durchl. Fürsten, und Herrn August Fridrich & c. durch den auch Durchl. Fürsten und Herrn Christian August, & c. anmäßlichen Coadjutorem und Bischoff, auf gnädigsten Befehl des gleichfals Hochwürdigsten und Durchl. Printzens und Herrns Caroli Erb-Printzen zu Dännem. sc. rechtmäßigen per majora erwehlten Coadjutorem und folglich Bischoffs zu Lübeck, bey dero abgenöthigten, und unumgänglichen Compossession Nehmung, quod extat in des Fabri Staats-Cantzeley Part. X. c. 14. n. 4. p. 706.
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