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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und mütterliche Succession, und auf alles Bewustes und Unbewustes, was sie sonst auf einigerley Art und Weise praetendiren könte, sich eydlich begeben; und wurd solche Renunciation nicht allein dem Pyrenaeischen Friedens-Schlusse inseriret, sondern von ihrem künfftigen Gemahl auch mit einem Cörperlichen Eyde bestärcket. Ob die Spanier nun zwar meyneten, daß sie hiedurch vor alle Frantzösische Ansprüche frey seyn würden; so musten sie doch bald das widrige erfahren. Dann so bald König Philippus IV in Spanien mit Tode abgienge, nahm der König in Franckreich, im Nahmen seiner Gemahlin und des Dauphins, obgedachte Spanische Nieder-Lande, und andere Provintzien, in Anspruch, und wolte behaupten, daß seine Gemahlin ihrem Halb-Bruder Carolo II darinnen vorgezogen werden müste.

Die Gründe des Königes in Franckreich waren:

Frantzösische Gründe. I. Daß die von der Infantin geschehene Renunciation nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung Ihres Herrn Vaters und der Infantin selbst, ja auch in Ansehung der Renunciation Qualität, Formalien, Materialien, und sonsten, ungültig.

II. Daß obgedachte Provintzien (nachdem die Renunciatio ungültig) der Königin jure devolutionis von Rechts wegen alleine zustünden, dann vermöge dessen gehöre nach dem Tode eines Ehegatten die proprietät der Lehen und immobilien denen aus solcher Ehe gezeugten Kindern, männ- und weiblichen Geschlechtes, und hätte der überlebende Vater, oder Mutter, auch von seinen eigenen Gütern nur die bloße Nutznüssung; und solches jus devolutionis würde in Brabant, Mecheln, Antvverpen, Obergeldern, Namur, Limburg, Hennegau, Artois, Cambray, Luxenburg, Grafschafft Burgund, wie wohl an einem Ort mehr, als an dem andern, observiret, dahero König Carolus II in Spanien, weil er aus der andern Ehe, vor der Königin in Franckreich kein Recht daran hätte.

Spanischer Seiten wurd darauff geantwortet:

Spanische Beantwortung. Ad I. Dasjenige, so bereits oben bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 84. angeführet worden.

Ad II. Das jus devolutionis könne der Infantin kein Recht an diese Provintzien geben, weil (1) nach dergleichen particular Gewohnheit die Succession der Könige und Fürsten nicht reguliret werden könte, dann diese an die Gesetze ihrer Unterthanen nicht gebunden; unter particular Lehen, und einem Hertzogthum, auch ein großer Unterscheid, dann jene ließen sich theilen, diese aber nicht, nachdem Devolutions-Recht aber müste denen Cadets der 3te Theil gegeben werden. (2) Solch Devolutions-Recht wäre nicht einmahl in gantz Brabant gebräuchlich, vielweniger in allen praetendirten Herrschafften. (3) Carolus V hätte anno 1549 eine Constitution gemachet, daß die Niederlande nimmer solten getheilet werden, welche alle Stände confirmiret hätten. Das jus devolutionis, wann es auch admittiret würde, könte nicht weiter, als auf Lehens-fähige Personen extendiret werden, welches in Brabant auch zwar die Frauens-Persohnen wären, doch nur alsdenn, wann keine Masculi mehr verhanden; wie dahero des Hertzogs Johannis I in Brabant Tochter Margaretha, des Käysers Henrici VII Gemahlin, anno 1326 ein Theil von Brabant praetendiret hätte, wäre ihr von dem Cantzler Roderigo a Lefdalia im Nahmen des Hertzogs und der Stände geantwortet worden, ihr Begehren wäre unrechtmäßig, weil in Brabant die Frauens-Persohnen kein Recht zur Succession hätten, so lange masculi verhanden. (5) Es könte kein Exempel beygebracht werden, daß iemahlen eine Tochter erster Ehe einen Sohn anderer Ehe in der Succession ausgeschlossen. (6) Savoyen, so alles hervorgesuchet, um seine praetension an die Niederlande wegen der Catharina Königs Philippi II Tochter zu behaupten, hätte sich niemahlen darauff beruffen. (7) Die Hertzoge hätten mit Brabant

Artic. XXXIII.
vid. Traitte des Droits de la Reine tres-Chreitienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne. edit. a Paris 1667. Conf. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. f. 333. & Contin. XVI. in Append.
Womit man solches behaupten wollen ist bereits oben L. 2. Sect. 1. c. 1. bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 190. weitläufftig angeführet.
vid. Deductio, ex qua probatur clarissimis argumentis, non esse jus Devolutionis in Ducatu Brabantiae, nec in aliis Belgii Provinciis &c. edit. 1665. Petr. Stockmans Tr. de jure Devolutionis. 1667. Lettre contre les Droits de la Reine sur le brabant. Liege 1668. Bouclier d' Estat & justice. Responsio Hispaniensis ad Tr. Franciae super juribus Reginae Christianissimae. edit. Bruxell. 1674. in fol.

und mütterliche Succession, und auf alles Bewustes und Unbewustes, was sie sonst auf einigerley Art und Weise praetendiren könte, sich eydlich begeben; und wurd solche Renunciation nicht allein dem Pyrenaeischen Friedens-Schlusse inseriret, sondern von ihrem künfftigen Gemahl auch mit einem Cörperlichen Eyde bestärcket. Ob die Spanier nun zwar meyneten, daß sie hiedurch vor alle Frantzösische Ansprüche frey seyn würden; so musten sie doch bald das widrige erfahren. Dann so bald König Philippus IV in Spanien mit Tode abgienge, nahm der König in Franckreich, im Nahmen seiner Gemahlin und des Dauphins, obgedachte Spanische Nieder-Lande, und andere Provintzien, in Anspruch, und wolte behaupten, daß seine Gemahlin ihrem Halb-Bruder Carolo II darinnen vorgezogen werden müste.

Die Gründe des Königes in Franckreich waren:

Frantzösische Gründe. I. Daß die von der Infantin geschehene Renunciation nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung Ihres Herrn Vaters und der Infantin selbst, ja auch in Ansehung der Renunciation Qualität, Formalien, Materialien, und sonsten, ungültig.

II. Daß obgedachte Provintzien (nachdem die Renunciatio ungültig) der Königin jure devolutionis von Rechts wegen alleine zustünden, dann vermöge dessen gehöre nach dem Tode eines Ehegatten die proprietät der Lehen und immobilien denen aus solcher Ehe gezeugten Kindern, männ- und weiblichen Geschlechtes, und hätte der überlebende Vater, oder Mutter, auch von seinen eigenẽ Gütern nur die bloße Nutznüssung; und solches jus devolutionis würde in Brabant, Mecheln, Antvverpen, Obergeldern, Namur, Limburg, Hennegau, Artois, Cambray, Luxenburg, Grafschafft Burgund, wie wohl an einem Ort mehr, als an dem andern, observiret, dahero König Carolus II in Spanien, weil er aus der andern Ehe, vor der Königin in Franckreich kein Recht daran hätte.

Spanischer Seiten wurd darauff geantwortet:

Spanische Beantwortung. Ad I. Dasjenige, so bereits oben bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 84. angeführet worden.

Ad II. Das jus devolutionis könne der Infantin kein Recht an diese Provintzien geben, weil (1) nach dergleichen particular Gewohnheit die Succession der Könige und Fürsten nicht reguliret werden könte, dann diese an die Gesetze ihrer Unterthanen nicht gebunden; unter particular Lehen, und einem Hertzogthum, auch ein großer Unterscheid, dann jene ließen sich theilen, diese aber nicht, nachdem Devolutions-Recht aber müste denen Cadets der 3te Theil gegeben werden. (2) Solch Devolutions-Recht wäre nicht einmahl in gantz Brabant gebräuchlich, vielweniger in allen praetendirten Herrschafften. (3) Carolus V hätte anno 1549 eine Constitution gemachet, daß die Niederlande nimmer solten getheilet werden, welche alle Stände confirmiret hätten. Das jus devolutionis, wann es auch admittiret würde, könte nicht weiter, als auf Lehens-fähige Personen extendiret werden, welches in Brabant auch zwar die Frauens-Persohnen wären, doch nur alsdenn, wann keine Masculi mehr verhanden; wie dahero des Hertzogs Johannis I in Brabant Tochter Margaretha, des Käysers Henrici VII Gemahlin, anno 1326 ein Theil von Brabant praetendiret hätte, wäre ihr von dem Cantzler Roderigo a Lefdalia im Nahmen des Hertzogs und der Stände geantwortet worden, ihr Begehren wäre unrechtmäßig, weil in Brabant die Frauens-Persohnen kein Recht zur Succession hätten, so lange masculi verhanden. (5) Es könte kein Exempel beygebracht werden, daß iemahlen eine Tochter erster Ehe einen Sohn anderer Ehe in der Succession ausgeschlossen. (6) Savoyen, so alles hervorgesuchet, um seine praetension an die Niederlande wegen der Catharina Königs Philippi II Tochter zu behaupten, hätte sich niemahlen darauff beruffen. (7) Die Hertzoge hätten mit Brabant

Artic. XXXIII.
vid. Traitté des Droits de la Reine tres-Chreitienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne. edit. a Paris 1667. Conf. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. f. 333. & Contin. XVI. in Append.
Womit man solches behaupten wollen ist bereits oben L. 2. Sect. 1. c. 1. bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 190. weitläufftig angeführet.
vid. Deductio, ex qua probatur clarissimis argumentis, non esse jus Devolutionis in Ducatu Brabantiae, nec in aliis Belgii Provinciis &c. edit. 1665. Petr. Stockmans Tr. de jure Devolutionis. 1667. Lettre contre les Droits de la Reine sur le brabant. Liege 1668. Bouclier d' Estat & justice. Responsio Hispaniensis ad Tr. Franciae super juribus Reginae Christianissimae. edit. Bruxell. 1674. in fol.
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        <p>Ad II. Das jus devolutionis könne der Infantin kein Recht an diese Provintzien geben,            weil (1) nach dergleichen particular Gewohnheit die Succession der Könige und Fürsten            nicht reguliret werden könte, dann diese an die Gesetze ihrer Unterthanen <choice><sic>uicht</sic><corr>nicht</corr></choice> gebunden;            unter particular Lehen, und einem Hertzogthum, auch ein großer Unterscheid, dann jene            ließen sich theilen, diese aber nicht, nachdem Devolutions-Recht aber müste denen Cadets            der 3te Theil gegeben werden. (2) Solch Devolutions-Recht wäre nicht einmahl in gantz            Brabant gebräuchlich, vielweniger in allen praetendirten Herrschafften. (3) Carolus V            hätte anno 1549 eine Constitution gemachet, daß die Niederlande nimmer solten getheilet            werden, welche alle Stände confirmiret hätten. Das jus devolutionis, wann es auch            admittiret würde, könte nicht weiter, als auf Lehens-fähige Personen extendiret werden,            welches in Brabant auch zwar die Frauens-Persohnen wären, doch nur alsdenn, wann keine            Masculi mehr verhanden; wie dahero des Hertzogs Johannis I in Brabant Tochter Margaretha,            des Käysers Henrici VII Gemahlin, anno 1326 ein Theil von Brabant praetendiret hätte, wäre            ihr von dem Cantzler Roderigo a Lefdalia im Nahmen des Hertzogs und der Stände geantwortet            worden, ihr Begehren wäre unrechtmäßig, weil in Brabant die Frauens-Persohnen kein Recht            zur Succession hätten, so lange masculi verhanden. (5) Es könte kein Exempel beygebracht            werden, daß iemahlen eine Tochter erster Ehe einen Sohn anderer Ehe in der Succession            ausgeschlossen. (6) Savoyen, so alles hervorgesuchet, um seine praetension an die            Niederlande wegen der Catharina Königs Philippi II Tochter zu behaupten, hätte sich            niemahlen darauff beruffen. (7) Die Hertzoge hätten mit Brabant
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[172/0200] und mütterliche Succession, und auf alles Bewustes und Unbewustes, was sie sonst auf einigerley Art und Weise praetendiren könte, sich eydlich begeben; und wurd solche Renunciation nicht allein dem Pyrenaeischen Friedens-Schlusse inseriret, sondern von ihrem künfftigen Gemahl auch mit einem Cörperlichen Eyde bestärcket. Ob die Spanier nun zwar meyneten, daß sie hiedurch vor alle Frantzösische Ansprüche frey seyn würden; so musten sie doch bald das widrige erfahren. Dann so bald König Philippus IV in Spanien mit Tode abgienge, nahm der König in Franckreich, im Nahmen seiner Gemahlin und des Dauphins, obgedachte Spanische Nieder-Lande, und andere Provintzien, in Anspruch, und wolte behaupten, daß seine Gemahlin ihrem Halb-Bruder Carolo II darinnen vorgezogen werden müste. Die Gründe des Königes in Franckreich waren: I. Daß die von der Infantin geschehene Renunciation nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung Ihres Herrn Vaters und der Infantin selbst, ja auch in Ansehung der Renunciation Qualität, Formalien, Materialien, und sonsten, ungültig. Frantzösische Gründe. II. Daß obgedachte Provintzien (nachdem die Renunciatio ungültig) der Königin jure devolutionis von Rechts wegen alleine zustünden, dann vermöge dessen gehöre nach dem Tode eines Ehegatten die proprietät der Lehen und immobilien denen aus solcher Ehe gezeugten Kindern, männ- und weiblichen Geschlechtes, und hätte der überlebende Vater, oder Mutter, auch von seinen eigenẽ Gütern nur die bloße Nutznüssung; und solches jus devolutionis würde in Brabant, Mecheln, Antvverpen, Obergeldern, Namur, Limburg, Hennegau, Artois, Cambray, Luxenburg, Grafschafft Burgund, wie wohl an einem Ort mehr, als an dem andern, observiret, dahero König Carolus II in Spanien, weil er aus der andern Ehe, vor der Königin in Franckreich kein Recht daran hätte. Spanischer Seiten wurd darauff geantwortet: Ad I. Dasjenige, so bereits oben bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 84. angeführet worden. Spanische Beantwortung. Ad II. Das jus devolutionis könne der Infantin kein Recht an diese Provintzien geben, weil (1) nach dergleichen particular Gewohnheit die Succession der Könige und Fürsten nicht reguliret werden könte, dann diese an die Gesetze ihrer Unterthanen nicht gebunden; unter particular Lehen, und einem Hertzogthum, auch ein großer Unterscheid, dann jene ließen sich theilen, diese aber nicht, nachdem Devolutions-Recht aber müste denen Cadets der 3te Theil gegeben werden. (2) Solch Devolutions-Recht wäre nicht einmahl in gantz Brabant gebräuchlich, vielweniger in allen praetendirten Herrschafften. (3) Carolus V hätte anno 1549 eine Constitution gemachet, daß die Niederlande nimmer solten getheilet werden, welche alle Stände confirmiret hätten. Das jus devolutionis, wann es auch admittiret würde, könte nicht weiter, als auf Lehens-fähige Personen extendiret werden, welches in Brabant auch zwar die Frauens-Persohnen wären, doch nur alsdenn, wann keine Masculi mehr verhanden; wie dahero des Hertzogs Johannis I in Brabant Tochter Margaretha, des Käysers Henrici VII Gemahlin, anno 1326 ein Theil von Brabant praetendiret hätte, wäre ihr von dem Cantzler Roderigo a Lefdalia im Nahmen des Hertzogs und der Stände geantwortet worden, ihr Begehren wäre unrechtmäßig, weil in Brabant die Frauens-Persohnen kein Recht zur Succession hätten, so lange masculi verhanden. (5) Es könte kein Exempel beygebracht werden, daß iemahlen eine Tochter erster Ehe einen Sohn anderer Ehe in der Succession ausgeschlossen. (6) Savoyen, so alles hervorgesuchet, um seine praetension an die Niederlande wegen der Catharina Königs Philippi II Tochter zu behaupten, hätte sich niemahlen darauff beruffen. (7) Die Hertzoge hätten mit Brabant Artic. XXXIII. vid. Traitté des Droits de la Reine tres-Chreitienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne. edit. a Paris 1667. Conf. Diar. Europ. Contin. XV. in Append. f. 333. & Contin. XVI. in Append. Womit man solches behaupten wollen ist bereits oben L. 2. Sect. 1. c. 1. bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 190. weitläufftig angeführet. vid. Deductio, ex qua probatur clarissimis argumentis, non esse jus Devolutionis in Ducatu Brabantiae, nec in aliis Belgii Provinciis &c. edit. 1665. Petr. Stockmans Tr. de jure Devolutionis. 1667. Lettre contre les Droits de la Reine sur le brabant. Liege 1668. Bouclier d' Estat & justice. Responsio Hispaniensis ad Tr. Franciae super juribus Reginae Christianissimae. edit. Bruxell. 1674. in fol.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/200>, abgerufen am 27.11.2024.