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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde.

Ad II. Eine Armee durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können.

Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre.

Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet.

Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden.

Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-

L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit.
quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24.
Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.

solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde.

Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können.

Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre.

Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet.

Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden.

Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-

L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit.
quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24.
Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.
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solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn            behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten            Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe            der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste            selber ausgewürcket, wie Mariana <note place="foot">L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi              ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, &amp; paulatim coepit manare rumor, eo              annitente severum decretum &amp; grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes              se in arcano Diploma Pontificum occultavit.</note> gestünde.</p>
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        <p>Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra            gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine            ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in            denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter            aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des            Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes            Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra,            als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als            Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina,            ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-
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[181/0209] solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde. Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können. Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre. Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet. Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden. Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae- L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit. quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24. Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/209>, abgerufen am 18.05.2024.