Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde.

Ad II. Eine Armee durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können.

Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre.

Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet.

Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden.

Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-

L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit.
quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24.
Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.

solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde.

Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können.

Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre.

Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet.

Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden.

Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-

L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit.
quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24.
Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0209" n="181"/>
solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn            behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten            Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe            der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste            selber ausgewürcket, wie Mariana <note place="foot">L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi              ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, &amp; paulatim coepit manare rumor, eo              annitente severum decretum &amp; grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes              se in arcano Diploma Pontificum occultavit.</note> gestünde.</p>
        <p>Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er            es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches            nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z.            e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier            zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de            jur. bell. &amp; pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes            wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von            Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen            Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als            durch Navarra, in Franckreich kommen können.</p>
        <p>Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde            ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von            ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen;            Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch            deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da            Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor            rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre.</p>
        <p>Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste            Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem            Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta            auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden,            da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende            Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet.</p>
        <p>Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und            ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch            solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten            solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die            öfftern protestationes <note place="foot">quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c.              24.</note> seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine            besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe            Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra            ihrer Mutter wegen erkennet <note place="foot">Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c.              19.</note>, und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet            worden.</p>
        <p>Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra            gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine            ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in            denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter            aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des            Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes            Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra,            als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als            Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina,            ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[181/0209] solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana gestünde. Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können. Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre. Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet. Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet , und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden. Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae- L. 30. Rerum hispan. ad ann. 1512. vbi ita: Suspecta Ferdinandi Regis fraus erat, & paulatim coepit manare rumor, eo annitente severum decretum & grave prodiisse; conjectura probabilis, quia diu penes se in arcano Diploma Pontificum occultavit. quas vid. ap. Zuritam. L. 20. rerum Arragon. c. 24. Confer. Matiana L. 14. rerum Hisp. c. 19.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/209
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/209>, abgerufen am 28.11.2024.