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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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lung des Pabsts Pauli III zu Nizza in provence ein Stillstand auf 10. Jahr geschlossen, und das occupirte indessen einem ieden gelaßen wurde. Es daurte der Stillstand aber nicht lange, dann Franciscus brach denselben anno 1542 aus Vorwand, daß seine Gesandten, so er durch das Meyländische über Venedig nach dem Türcken schicken wollen, auf dem Poo durch den Meyländischen Statthalter umgebracht worden; Doch kam es anno 1544 zu Crespy wieder zu einem Frieden, in welchem wegen Meyland pacifciret ward, daß der Käyser entweder seine Tochter Mariam, oder seines Bruders Tochter (welches in 4 Wochen determiniret, werden solte) dem Hertzoge von Orleans des Francisci anderm Sohne Carolo zur Gemahlin, und jener die Niederlande und Ober-Burgund, dieser aber das Hertzogthum Meyland zum Brautschatz mitgeben wolte; Doch solte sich auf den erstern Fall der König in Franckreich seines Rechtes an Meyland begeben; dafern es sich aber zutragen solte, daß die Maria ohne Leibes-Erben verstürbe, solte der-Hertzog von Orleans alles zu restituiren schuldig, demselben aber sein Recht an Meyland, und dem Käyser sein Recht an Burgund vorbehalten seyn. Es erreichte dieser Vergleich aber nicht seinen effect, weil der Hertzog von Orleans bald darauff mit Tode abgieng; Der Käyser aber wohl merckend, daß der Pabst und die Italienische Fürsten nicht gerne sahen, daß weder er noch Franckreich das Meyländische hätte, und ratio status doch erfoderte solches einem mächtigen Fürsten aufzutragen, der es wider Franckreich mainteniren könte, belehnte seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, vor ihn und seine Erben damit, anno 1549, seit welcher Zeit die Spanier auch in Besitz geblieben. Und ob wohl König Henricus II anno 1588 sein Glück an Meyland und Neapoli nochmahlen versuchen wollen, so hat es ihm doch nicht favorisiren wollen, sondern muste in dem zu Chasteau en Cambresis gemachten Frieden alle in Italien eingenommene Oerter restituiren; die Frantzosen aber haben ihr Recht directe durch Krieg nicht weiter prosequiret. Daß sie solches aber dennoch nicht gäntzlich vergessen, ist aus Thuano zu ersehen; und glaubet man daß dahin auch des Henrici IV Vorhaben gegangen sey; Ja bey den Münsterischen Friedens-Tractaten sollen die Frantzösischen Plenipotentiarii diese praetension von neuen auf die Bahn gebracht haben.

Es bestehen aber die Gründe der Frantzosen darinnen:

Der Frantzosen Gründe. I. Daß in denen zwischen Ludovico von Orleans und Valentia aufgerichteten, und von dem Pabst confirmirten Ehe-pacten, die Succession der Valentiae, und ihren Nachkommen, verschrieben worden, wann der männliche Stamm abgehen solte; wie anno 1447 geschehen.

II. Daß das Hertzogthum Meyland ein Kunckel-Lehen, weil Käyser Wenceslaus Johannem Galeatium vor sich und seine Erben ohne Unterscheid belehnet, dahero Valentia und ihre Nachkommen auch ohne obgedachte Ehe-pacta das rechte Recht zur Succession gehabt.

III. Daß König Ludovicus VII anno 1505 und wiederum anno 1509 von Käyser Maximiliano mit Meyland belehnet worden.

IV. Daß Meyland König Francisco I in dem Noyonnischen Frieden überlassen worden.

vid Ulloa d. L. 3. p. 108. Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. Belcarius. L. 21. p. 700.
De qua vid. Jovius L. 45. p. 347. Sleidan. L. 15. p. 519. Ulloa L. 4. Tarcagnota d. Part. 3. Lib. 4. Belcarius L. 24. p. 762. seqq.
Jovius L. 49. hist. Brautlach. in hist. Pacific. c. 9. p. 119.
Diploma extat ap. Schvvederum in Disp. de jure Imp. in Ducat. Mediolanens. §. 22.
De qua vid. Ulloa L. 5. inf. Thuan. L. 22. hist. Belcarius L. 28. P. 918. Meteranus L. 1. p. 37. Tarcagnota. d. L. 3.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 63.
L. 123. hist.
vid. Capriat. L. 1. hist. 49. Strauch. Diss. Exot. 1.
Teste Wiquefort dans l' Ambass. Part. 2. c. 13. p. 216.
vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de Fr. sur Plusieurs Etats. p. 123. Fr. Macedo prop. Lusit. Gall. Part. 2. qv. 3. p. 370. Spener in hist. insign. L. 1. c. 38. §. 63. Butgoldens. ad Instr. Pac. Part. [unleserliches Material] Diss. 6. §. 13. & alii.

lung des Pabsts Pauli III zu Nizza in provence ein Stillstand auf 10. Jahr geschlossen, und das occupirte indessen einem ieden gelaßen wurde. Es daurte der Stillstand aber nicht lange, dann Franciscus brach denselben anno 1542 aus Vorwand, daß seine Gesandten, so er durch das Meyländische über Venedig nach dem Türcken schicken wollen, auf dem Poo durch den Meyländischen Statthalter umgebracht worden; Doch kam es anno 1544 zu Crespy wieder zu einem Frieden, in welchem wegen Meyland pacifciret ward, daß der Käyser entweder seine Tochter Mariam, oder seines Bruders Tochter (welches in 4 Wochen determiniret, werden solte) dem Hertzoge von Orleans des Francisci anderm Sohne Carolo zur Gemahlin, und jener die Niederlande und Ober-Burgund, dieser aber das Hertzogthum Meyland zum Brautschatz mitgeben wolte; Doch solte sich auf den erstern Fall der König in Franckreich seines Rechtes an Meyland begeben; dafern es sich aber zutragen solte, daß die Maria ohne Leibes-Erben verstürbe, solte der-Hertzog von Orleans alles zu restituiren schuldig, demselben aber sein Recht an Meyland, und dem Käyser sein Recht an Burgund vorbehalten seyn. Es erreichte dieser Vergleich aber nicht seinen effect, weil der Hertzog von Orleans bald darauff mit Tode abgieng; Der Käyser aber wohl merckend, daß der Pabst und die Italienische Fürsten nicht gerne sahen, daß weder er noch Franckreich das Meyländische hätte, und ratio status doch erfoderte solches einem mächtigen Fürsten aufzutragen, der es wider Franckreich mainteniren könte, belehnte seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, vor ihn und seine Erben damit, anno 1549, seit welcher Zeit die Spanier auch in Besitz geblieben. Und ob wohl König Henricus II anno 1588 sein Glück an Meyland und Neapoli nochmahlen versuchen wollen, so hat es ihm doch nicht favorisiren wollen, sondern muste in dem zu Chasteau en Cambresis gemachten Frieden alle in Italien eingenommene Oerter restituiren; die Frantzosen aber haben ihr Recht directe durch Krieg nicht weiter prosequiret. Daß sie solches aber dennoch nicht gäntzlich vergessen, ist aus Thuano zu ersehen; und glaubet man daß dahin auch des Henrici IV Vorhaben gegangen sey; Ja bey den Münsterischen Friedens-Tractaten sollen die Frantzösischen Plenipotentiarii diese praetension von neuen auf die Bahn gebracht haben.

Es bestehen aber die Gründe der Frantzosen darinnen:

Der Frantzosen Gründe. I. Daß in denen zwischen Ludovico von Orleans und Valentia aufgerichteten, und von dem Pabst confirmirten Ehe-pacten, die Succession der Valentiae, und ihren Nachkommen, verschrieben worden, wann der männliche Stamm abgehen solte; wie anno 1447 geschehen.

II. Daß das Hertzogthum Meyland ein Kunckel-Lehen, weil Käyser Wenceslaus Johannem Galeatium vor sich und seine Erben ohne Unterscheid belehnet, dahero Valentia und ihre Nachkommen auch ohne obgedachte Ehe-pacta das rechte Recht zur Succession gehabt.

III. Daß König Ludovicus VII anno 1505 und wiederum anno 1509 von Käyser Maximiliano mit Meyland belehnet worden.

IV. Daß Meyland König Francisco I in dem Noyonnischen Frieden überlassen worden.

vid Ulloa d. L. 3. p. 108. Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. Belcarius. L. 21. p. 700.
De qua vid. Jòvius L. 45. p. 347. Sleidan. L. 15. p. 519. Ulloa L. 4. Tarcagnota d. Part. 3. Lib. 4. Belcarius L. 24. p. 762. seqq.
Jovius L. 49. hist. Brautlach. in hist. Pacific. c. 9. p. 119.
Diploma extat ap. Schvvederum in Disp. de jure Imp. in Ducat. Mediolanens. §. 22.
De qua vid. Ulloa L. 5. inf. Thuan. L. 22. hist. Belcarius L. 28. P. 918. Meteranus L. 1. p. 37. Tarcagnota. d. L. 3.
Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 63.
L. 123. hist.
vid. Capriat. L. 1. hist. 49. Strauch. Diss. Exot. 1.
Teste Wiquefort dans l' Ambass. Part. 2. c. 13. p. 216.
vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de Fr. sur Plusieurs Etats. p. 123. Fr. Macedo prop. Lusit. Gall. Part. 2. qv. 3. p. 370. Spener in hist. insign. L. 1. c. 38. §. 63. Butgoldens. ad Instr. Pac. Part. [unleserliches Material] Diss. 6. §. 13. & alii.
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lung des Pabsts Pauli III zu Nizza in provence ein Stillstand auf 10. Jahr geschlossen,            und das occupirte indessen einem ieden gelaßen wurde. <note place="foot">vid Ulloa d. L.              3. p. 108. Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. Belcarius.              L. 21. p. 700.</note> Es daurte der Stillstand aber nicht lange, dann Franciscus brach            denselben anno 1542 aus Vorwand, daß seine Gesandten, so er durch das Meyländische über            Venedig nach dem Türcken schicken wollen, auf dem Poo durch den Meyländischen Statthalter            umgebracht worden; Doch kam es anno 1544 zu Crespy wieder zu einem Frieden, <note place="foot">De qua vid. Jòvius L. 45. p. 347. Sleidan. L. 15. p. 519. Ulloa L. 4.              Tarcagnota d. Part. 3. Lib. 4. Belcarius L. 24. p. 762. seqq.</note> in welchem wegen            Meyland pacifciret ward, daß der Käyser entweder seine Tochter Mariam, oder seines Bruders            Tochter (welches in 4 Wochen determiniret, werden solte) dem Hertzoge von Orleans des            Francisci anderm Sohne Carolo zur Gemahlin, und jener die Niederlande und Ober-Burgund,            dieser aber das Hertzogthum Meyland zum Brautschatz mitgeben wolte; Doch solte sich auf            den erstern Fall der König in Franckreich seines Rechtes an Meyland begeben; dafern es            sich aber zutragen solte, daß die Maria ohne Leibes-Erben verstürbe, solte der-Hertzog von            Orleans alles zu restituiren schuldig, demselben aber sein Recht an Meyland, und dem            Käyser sein Recht an Burgund vorbehalten seyn. Es erreichte dieser Vergleich aber nicht            seinen effect, weil der Hertzog von Orleans bald darauff mit Tode abgieng; <note place="foot">Jovius L. 49. hist. Brautlach. in hist. Pacific. c. 9. p. 119.</note> Der            Käyser aber wohl merckend, daß der Pabst und die Italienische Fürsten nicht gerne sahen,            daß weder er noch Franckreich das Meyländische hätte, und ratio status doch erfoderte            solches einem mächtigen Fürsten aufzutragen, der es wider Franckreich mainteniren könte,            belehnte seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, vor ihn und seine Erben damit,            anno 1549, <note place="foot">Diploma extat ap. Schvvederum in Disp. de jure Imp. in              Ducat. Mediolanens. §. 22.</note> seit welcher Zeit die Spanier auch in Besitz            geblieben. Und ob wohl König Henricus II anno 1588 sein Glück an Meyland und Neapoli            nochmahlen versuchen wollen, so hat es ihm doch nicht favorisiren wollen, sondern muste in            dem zu Chasteau en Cambresis gemachten Frieden <note place="foot">De qua vid. Ulloa L. 5.              inf. Thuan. L. 22. hist. Belcarius L. 28. P. 918. Meteranus L. 1. p. 37. Tarcagnota. d.              L. 3.</note> alle in Italien eingenommene Oerter restituiren; die Frantzosen aber haben            ihr Recht directe durch Krieg nicht weiter prosequiret. <note place="foot">Spener in hist.              Insign. L. 1. c. 38. §. 63.</note> Daß sie solches aber dennoch nicht gäntzlich            vergessen, ist aus Thuano <note place="foot">L. 123. hist.</note> zu ersehen; und glaubet            man daß dahin auch des Henrici IV Vorhaben gegangen sey; <note place="foot">vid. Capriat.              L. 1. hist. 49. Strauch. Diss. Exot. 1.</note> Ja bey den Münsterischen            Friedens-Tractaten sollen die Frantzösischen Plenipotentiarii diese praetension von neuen            auf die Bahn gebracht haben. <note place="foot">Teste Wiquefort dans l' Ambass. Part. 2.              c. 13. p. 216.</note></p>
        <p>Es bestehen aber die Gründe der Frantzosen darinnen: <note place="foot">vid. Jaques de              Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 7. Du Puy des              Droits du Roy de Fr. sur Plusieurs Etats. p. 123. Fr. Macedo prop. Lusit. Gall. Part. 2.              qv. 3. p. 370. Spener in hist. insign. L. 1. c. 38. §. 63. Butgoldens. ad Instr. Pac.              Part. <gap reason="illegible"/> Diss. 6. §. 13. &amp; alii.</note></p>
        <p><note place="right">Der Frantzosen Gründe.</note> I. Daß in denen zwischen Ludovico von            Orleans und Valentia aufgerichteten, und von dem Pabst confirmirten Ehe-pacten, die            Succession der Valentiae, und ihren Nachkommen, verschrieben worden, wann der männliche            Stamm abgehen solte; wie anno 1447 geschehen.</p>
        <p>II. Daß das Hertzogthum Meyland ein Kunckel-Lehen, weil Käyser Wenceslaus Johannem            Galeatium vor sich und seine Erben ohne Unterscheid belehnet, dahero Valentia und ihre            Nachkommen auch ohne obgedachte Ehe-pacta das rechte Recht zur Succession gehabt.</p>
        <p>III. Daß König Ludovicus VII anno 1505 und wiederum anno 1509 von Käyser Maximiliano mit            Meyland belehnet worden.</p>
        <p>IV. Daß Meyland König Francisco I in dem Noyonnischen Frieden überlassen worden.</p>
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[208/0236] lung des Pabsts Pauli III zu Nizza in provence ein Stillstand auf 10. Jahr geschlossen, und das occupirte indessen einem ieden gelaßen wurde. Es daurte der Stillstand aber nicht lange, dann Franciscus brach denselben anno 1542 aus Vorwand, daß seine Gesandten, so er durch das Meyländische über Venedig nach dem Türcken schicken wollen, auf dem Poo durch den Meyländischen Statthalter umgebracht worden; Doch kam es anno 1544 zu Crespy wieder zu einem Frieden, in welchem wegen Meyland pacifciret ward, daß der Käyser entweder seine Tochter Mariam, oder seines Bruders Tochter (welches in 4 Wochen determiniret, werden solte) dem Hertzoge von Orleans des Francisci anderm Sohne Carolo zur Gemahlin, und jener die Niederlande und Ober-Burgund, dieser aber das Hertzogthum Meyland zum Brautschatz mitgeben wolte; Doch solte sich auf den erstern Fall der König in Franckreich seines Rechtes an Meyland begeben; dafern es sich aber zutragen solte, daß die Maria ohne Leibes-Erben verstürbe, solte der-Hertzog von Orleans alles zu restituiren schuldig, demselben aber sein Recht an Meyland, und dem Käyser sein Recht an Burgund vorbehalten seyn. Es erreichte dieser Vergleich aber nicht seinen effect, weil der Hertzog von Orleans bald darauff mit Tode abgieng; Der Käyser aber wohl merckend, daß der Pabst und die Italienische Fürsten nicht gerne sahen, daß weder er noch Franckreich das Meyländische hätte, und ratio status doch erfoderte solches einem mächtigen Fürsten aufzutragen, der es wider Franckreich mainteniren könte, belehnte seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, vor ihn und seine Erben damit, anno 1549, seit welcher Zeit die Spanier auch in Besitz geblieben. Und ob wohl König Henricus II anno 1588 sein Glück an Meyland und Neapoli nochmahlen versuchen wollen, so hat es ihm doch nicht favorisiren wollen, sondern muste in dem zu Chasteau en Cambresis gemachten Frieden alle in Italien eingenommene Oerter restituiren; die Frantzosen aber haben ihr Recht directe durch Krieg nicht weiter prosequiret. Daß sie solches aber dennoch nicht gäntzlich vergessen, ist aus Thuano zu ersehen; und glaubet man daß dahin auch des Henrici IV Vorhaben gegangen sey; Ja bey den Münsterischen Friedens-Tractaten sollen die Frantzösischen Plenipotentiarii diese praetension von neuen auf die Bahn gebracht haben. Es bestehen aber die Gründe der Frantzosen darinnen: I. Daß in denen zwischen Ludovico von Orleans und Valentia aufgerichteten, und von dem Pabst confirmirten Ehe-pacten, die Succession der Valentiae, und ihren Nachkommen, verschrieben worden, wann der männliche Stamm abgehen solte; wie anno 1447 geschehen. Der Frantzosen Gründe. II. Daß das Hertzogthum Meyland ein Kunckel-Lehen, weil Käyser Wenceslaus Johannem Galeatium vor sich und seine Erben ohne Unterscheid belehnet, dahero Valentia und ihre Nachkommen auch ohne obgedachte Ehe-pacta das rechte Recht zur Succession gehabt. III. Daß König Ludovicus VII anno 1505 und wiederum anno 1509 von Käyser Maximiliano mit Meyland belehnet worden. IV. Daß Meyland König Francisco I in dem Noyonnischen Frieden überlassen worden. vid Ulloa d. L. 3. p. 108. Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. Belcarius. L. 21. p. 700. De qua vid. Jòvius L. 45. p. 347. Sleidan. L. 15. p. 519. Ulloa L. 4. Tarcagnota d. Part. 3. Lib. 4. Belcarius L. 24. p. 762. seqq. Jovius L. 49. hist. Brautlach. in hist. Pacific. c. 9. p. 119. Diploma extat ap. Schvvederum in Disp. de jure Imp. in Ducat. Mediolanens. §. 22. De qua vid. Ulloa L. 5. inf. Thuan. L. 22. hist. Belcarius L. 28. P. 918. Meteranus L. 1. p. 37. Tarcagnota. d. L. 3. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 63. L. 123. hist. vid. Capriat. L. 1. hist. 49. Strauch. Diss. Exot. 1. Teste Wiquefort dans l' Ambass. Part. 2. c. 13. p. 216. vid. Jaques de Cassan. Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de Fr. sur Plusieurs Etats. p. 123. Fr. Macedo prop. Lusit. Gall. Part. 2. qv. 3. p. 370. Spener in hist. insign. L. 1. c. 38. §. 63. Butgoldens. ad Instr. Pac. Part. _ Diss. 6. §. 13. & alii.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/236>, abgerufen am 18.05.2024.