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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Drey und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Avignon.

DAß die Königin zu Neapolis, und Gräfin in Provence, Johanna, diese Stadt nebst ihrem Gebieth, anno 1348 oder wie andere wollen 1358, dem Päbstlichen Stuhl vor eine summa Geldes überlassen, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Avignon meldung geschehen. Es vermeynen aber die Könige in Franckreich, auf welche nachdem Provence gekommen, daß solche von der Johanna geschehene alienation ungültig, und sie solche zu halten nicht verbunden, wann sie solches nicht aus Respect gegen den Päbstlichen Stuhl, wie bißhero geschehen, gerne thun wolten.

Die Gründe aber, womit sie solches zu behaupten suchen, sind folgende:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Grafen von Provence, und sonderlich Carolus II, König in Sicilien und Graf in Provence, durch ein immerwährendes und unwiederruffliches Edict anno 1290 verordnet hätte, daß hinführo von Provence nichts solte demembriret oder veräussertwerden, insonderheit aber solte nichts an Geistliche transferiret werden, vielmehr solten diese gehalten seyn, alles bißhero acquirite, es möchte seyn auf was Art es wolle, zu restituiren; welches Gesetze nicht allein von Roberto, sondern auch der Johanna selbst confirmiret, und beschworen worden.

III. Daß eine Frau ohne Consens eines Curatoris nichts veräussern könte.

IV. Daß die Johanna zu diesem Kauff einiger maßen wäre gezwungen worden, indem sie besorgen müssen, ihr Leben und ihre Länder zu verliehren, wann sie dem Pabst solche Stadt zu verkauffen abgeschlagen hätte; Dann dieser ihr leicht Neapolis, als ein Kirchen-Lehen, gar entziehen können, woraus sie ohndem vor ihres Mannes Bruder dem Könige in Ungarn, auf des Pabstes Anstifften, dazumahl hätte fliehen müssen.

V. Daß Pabst Clemens VI, da er gesehen, wie übel die Königin mit ihren domainen Hauß gehalten, anno 1349 selber eine Bulle publiciren, und darinnen alle alienationes, so die Johanna in Neapoli oder Provience gethan hätte, oder noch thun würde, vor nul und nichtig declariret hätte, weil solche des Königs Roberti letztem Willen zuwider wären; Und hätte sich der Pabst dadurch also selber das Urthel gesprochen.

VI. Daß in solchem Verkauff eine enorme laesion verhanden, indem keine proportion zwischen einer solchen Stadt, wie Avignon, und 80000 Goldfl. wäre.

VII. Daß die Johanna selbst nachdem, auf Einraden der Stände, diesen Verkauff durch öffentliche Patente revociret hätte.

Wenigstens vermeynen die Frantzosen, daß dem Könige die Souverainite darüber mit Unrecht disputiret würde:

I. Weil diese Stadt in Provence und so zu sagen mitten in Franckreich läge.

II. Weil die Einwohner das Recht der gebohrnen Frantzosen in Franckreich genößen.

III. Weil die Könige daselbst allemahl Notarien creiret.

Päbstliches Einwenden. Der Autor des Interests de Princes will zwar hiewieder zu Bestärckung des Päbstlichen Rechtes einwenden; daß König Ludovicus Sanctus diese alienation confirmiret hätte, dahero solche von dessen Nachkommen nicht weiter impugniret werden könte; Weil dieser König aber über 100 Jahr vor der Königin Johanna gelebet, so ist solches Vorgeben ziemlich irrig.

Itziger Zustand. Den itzigen Zustand dieser praetension betreffend, so ist der Päbstliche Stuhl zwar bißhero in Besitz geblieben. Indessen

vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 397.
p. 203.

Drey und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Avignon.

DAß die Königin zu Neapolis, und Gräfin in Provence, Johanna, diese Stadt nebst ihrem Gebieth, anno 1348 oder wie andere wollen 1358, dem Päbstlichen Stuhl vor eine summa Geldes überlassen, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Avignon meldung geschehen. Es vermeynen aber die Könige in Franckreich, auf welche nachdem Provence gekommen, daß solche von der Johanna geschehene alienation ungültig, und sie solche zu halten nicht verbunden, wann sie solches nicht aus Respect gegen den Päbstlichen Stuhl, wie bißhero geschehen, gerne thun wolten.

Die Gründe aber, womit sie solches zu behaupten suchen, sind folgende:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Grafen von Provence, und sonderlich Carolus II, König in Sicilien und Graf in Provence, durch ein immerwährendes und unwiederruffliches Edict anno 1290 verordnet hätte, daß hinführo von Provence nichts solte demembriret oder veräussertwerden, insonderheit aber solte nichts an Geistliche transferiret werden, vielmehr solten diese gehalten seyn, alles bißhero acquirite, es möchte seyn auf was Art es wolle, zu restituiren; welches Gesetze nicht allein von Roberto, sondern auch der Johanna selbst confirmiret, und beschworen worden.

III. Daß eine Frau ohne Consens eines Curatoris nichts veräussern könte.

IV. Daß die Johanna zu diesem Kauff einiger maßen wäre gezwungen worden, indem sie besorgen müssen, ihr Leben und ihre Länder zu verliehren, wann sie dem Pabst solche Stadt zu verkauffen abgeschlagen hätte; Dann dieser ihr leicht Neapolis, als ein Kirchen-Lehen, gar entziehen können, woraus sie ohndem vor ihres Mannes Bruder dem Könige in Ungarn, auf des Pabstes Anstifften, dazumahl hätte fliehen müssen.

V. Daß Pabst Clemens VI, da er gesehen, wie übel die Königin mit ihren domainen Hauß gehalten, anno 1349 selber eine Bulle publiciren, und darinnen alle alienationes, so die Johanna in Neapoli oder Provience gethan hätte, oder noch thun würde, vor nul und nichtig declariret hätte, weil solche des Königs Roberti letztem Willen zuwider wären; Und hätte sich der Pabst dadurch also selber das Urthel gesprochen.

VI. Daß in solchem Verkauff eine enorme laesion verhanden, indem keine proportion zwischen einer solchen Stadt, wie Avignon, und 80000 Goldfl. wäre.

VII. Daß die Johanna selbst nachdem, auf Einraden der Stände, diesen Verkauff durch öffentliche Patente revociret hätte.

Wenigstens vermeynen die Frantzosen, daß dem Könige die Souverainité darüber mit Unrecht disputiret würde:

I. Weil diese Stadt in Provence und so zu sagen mitten in Franckreich läge.

II. Weil die Einwohner das Recht der gebohrnen Frantzosen in Franckreich genößen.

III. Weil die Könige daselbst allemahl Notarien creiret.

Päbstliches Einwenden. Der Autor des Interests de Princes will zwar hiewieder zu Bestärckung des Päbstlichen Rechtes einwenden; daß König Ludovicus Sanctus diese alienation confirmiret hätte, dahero solche von dessen Nachkommen nicht weiter impugniret werden könte; Weil dieser König aber über 100 Jahr vor der Königin Johanna gelebet, so ist solches Vorgeben ziemlich irrig.

Itziger Zustand. Den itzigen Zustand dieser praetension betreffend, so ist der Päbstliche Stuhl zwar bißhero in Besitz geblieben. Indessen

vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 397.
p. 203.
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        <p>DAß die Königin zu Neapolis, und Gräfin in Provence, Johanna, diese Stadt nebst ihrem            Gebieth, anno 1348 oder wie andere wollen 1358, dem Päbstlichen Stuhl vor eine summa            Geldes überlassen, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Avignon meldung            geschehen. Es vermeynen aber die Könige in Franckreich, auf welche nachdem Provence            gekommen, daß solche von der Johanna geschehene alienation ungültig, und sie solche zu            halten nicht verbunden, wann sie solches nicht aus Respect gegen den Päbstlichen Stuhl,            wie bißhero geschehen, gerne thun wolten.</p>
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        <p>V. Daß Pabst Clemens VI, da er gesehen, wie übel die Königin mit ihren domainen Hauß            gehalten, anno 1349 selber eine Bulle publiciren, und darinnen alle alienationes, so die            Johanna in Neapoli oder Provience gethan hätte, oder noch thun würde, vor nul und nichtig            declariret hätte, weil solche des Königs Roberti letztem Willen zuwider wären; Und hätte            sich der Pabst dadurch also selber das Urthel gesprochen.</p>
        <p>VI. Daß in solchem Verkauff eine enorme laesion verhanden, indem keine proportion            zwischen einer solchen Stadt, wie Avignon, und 80000 Goldfl. wäre.</p>
        <p>VII. Daß die Johanna selbst nachdem, auf Einraden der Stände, diesen Verkauff durch            öffentliche Patente revociret hätte.</p>
        <p>Wenigstens vermeynen die Frantzosen, daß dem Könige die Souverainité darüber mit Unrecht            disputiret würde:</p>
        <p>I. Weil diese Stadt in Provence und so zu sagen mitten in Franckreich läge.</p>
        <p>II. Weil die Einwohner das Recht der gebohrnen Frantzosen in Franckreich genößen.</p>
        <p>III. Weil die Könige daselbst allemahl Notarien creiret.</p>
        <p><note place="right">Päbstliches Einwenden.</note> Der Autor des Interests de Princes              <note place="foot">p. 203.</note> will zwar hiewieder zu Bestärckung des Päbstlichen            Rechtes einwenden; daß König Ludovicus Sanctus diese alienation confirmiret hätte, dahero            solche von dessen Nachkommen nicht weiter impugniret werden könte; Weil dieser König aber            über 100 Jahr vor der Königin Johanna gelebet, so ist solches Vorgeben ziemlich irrig.</p>
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[215/0243] Drey und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Avignon. DAß die Königin zu Neapolis, und Gräfin in Provence, Johanna, diese Stadt nebst ihrem Gebieth, anno 1348 oder wie andere wollen 1358, dem Päbstlichen Stuhl vor eine summa Geldes überlassen, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Avignon meldung geschehen. Es vermeynen aber die Könige in Franckreich, auf welche nachdem Provence gekommen, daß solche von der Johanna geschehene alienation ungültig, und sie solche zu halten nicht verbunden, wann sie solches nicht aus Respect gegen den Päbstlichen Stuhl, wie bißhero geschehen, gerne thun wolten. Die Gründe aber, womit sie solches zu behaupten suchen, sind folgende: I. Daß die Grafen von Provence, und sonderlich Carolus II, König in Sicilien und Graf in Provence, durch ein immerwährendes und unwiederruffliches Edict anno 1290 verordnet hätte, daß hinführo von Provence nichts solte demembriret oder veräussertwerden, insonderheit aber solte nichts an Geistliche transferiret werden, vielmehr solten diese gehalten seyn, alles bißhero acquirite, es möchte seyn auf was Art es wolle, zu restituiren; welches Gesetze nicht allein von Roberto, sondern auch der Johanna selbst confirmiret, und beschworen worden. Frantzösische Gründe. III. Daß eine Frau ohne Consens eines Curatoris nichts veräussern könte. IV. Daß die Johanna zu diesem Kauff einiger maßen wäre gezwungen worden, indem sie besorgen müssen, ihr Leben und ihre Länder zu verliehren, wann sie dem Pabst solche Stadt zu verkauffen abgeschlagen hätte; Dann dieser ihr leicht Neapolis, als ein Kirchen-Lehen, gar entziehen können, woraus sie ohndem vor ihres Mannes Bruder dem Könige in Ungarn, auf des Pabstes Anstifften, dazumahl hätte fliehen müssen. V. Daß Pabst Clemens VI, da er gesehen, wie übel die Königin mit ihren domainen Hauß gehalten, anno 1349 selber eine Bulle publiciren, und darinnen alle alienationes, so die Johanna in Neapoli oder Provience gethan hätte, oder noch thun würde, vor nul und nichtig declariret hätte, weil solche des Königs Roberti letztem Willen zuwider wären; Und hätte sich der Pabst dadurch also selber das Urthel gesprochen. VI. Daß in solchem Verkauff eine enorme laesion verhanden, indem keine proportion zwischen einer solchen Stadt, wie Avignon, und 80000 Goldfl. wäre. VII. Daß die Johanna selbst nachdem, auf Einraden der Stände, diesen Verkauff durch öffentliche Patente revociret hätte. Wenigstens vermeynen die Frantzosen, daß dem Könige die Souverainité darüber mit Unrecht disputiret würde: I. Weil diese Stadt in Provence und so zu sagen mitten in Franckreich läge. II. Weil die Einwohner das Recht der gebohrnen Frantzosen in Franckreich genößen. III. Weil die Könige daselbst allemahl Notarien creiret. Der Autor des Interests de Princes will zwar hiewieder zu Bestärckung des Päbstlichen Rechtes einwenden; daß König Ludovicus Sanctus diese alienation confirmiret hätte, dahero solche von dessen Nachkommen nicht weiter impugniret werden könte; Weil dieser König aber über 100 Jahr vor der Königin Johanna gelebet, so ist solches Vorgeben ziemlich irrig. Päbstliches Einwenden. Den itzigen Zustand dieser praetension betreffend, so ist der Päbstliche Stuhl zwar bißhero in Besitz geblieben. Indessen Itziger Zustand. vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 7. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 397. p. 203.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/243>, abgerufen am 04.12.2024.