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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad III. König Ludovicus XI hätte zwar die Souverainite Kauffungs-Weise an sich gebracht, allein Ludovicus XII hätte sich derselben, wie gemeldet, wegen vieler von Johanne Printzen zu Chalon-Orange genossenen Dienste wieder begeben, welches auch Franciscus I in obbenanten Frieden-Schlüssen gethan hätte.

Ad IV. Die vielfältigen Occupationes der Könige in Franckreich wären de facto geschehen; und bey erfolgten Frieden-Schlüssen mit agnoscirung der Souverainite allemahl restituiret worden; Rebellion oder Felonie hätten die Printzen von Orange gegen die Könige in Franckreich nicht begehen können, weil sie denselben nicht verpflichtet gewesen; jam autem perfidum esse non posse, qui fidus esse non tenetur.

Die Frantzosen geben auf die Oranische Gründe zur Antwort:

Frantzösische Beantwortung der Oranischen Gründe. Ad I. Carolus M. hätte Wilhelmo dieses Fürstenthum nur jure clientelari, seiner Gewonheit nach, eingegeben, und hätte dieses Fürstenthum dahero auch die Könige zu Arrelat, und die Käyser, so sich des Arrelatischen Reiches nach der Könige Abgang angemasset, vor ihre Obern erkennet; das Recht der Könige von Arrelat aber sey hiernechst auf die Könige in Franckreich gekommen. Die angeführte actus superioritatis, als die dispositiones wegen dieses Fürstenhums, der Titul Dei gratia, das Müntzschlagen u. d. g. hätten die Printzen von Orange per privilegia & ex permissione superiorum gehabt; Die Theilunge wären in denen Stücken vorgenommen worden, welche die Printzen als allodia besessen; Der Tiburgae donation aber hätte Käyser Fridericus II casiret, und dessen ungeachtet Wilhelmum II in possession gesetzet.

Ad II. Des Renati alienation der Souverainite von Orange sey unverbindlich, (1) weil Provence selber ein Lehen, und die Grasen von Provence Lehen-Leute des Königreichs Arelat gewesen, und also ein mehrers nicht transferiren können, als sie selber gehabt, nehmlich nur die dependentz von Provence, nicht aber die Souverainite. (2) Weil vermöge des von Carolo II anno 1290 gemachten fundamental Gesetzes keine domainen von Provence veräußert werden können. (3) Weil solcher Contract in der Gefangenschafft gemachet, und (4) die Stände von Provence darinnen nicht consentiret. Wann solcher Contract aber auch kräfftig wäre, so sey es doch nur eine blosse Verpfändung gewesen, dabey die reluition und zwar ohne determination der Zeit, und der Persohn, expresse reserviret worden; dahero den Königen in Franckreich wenigstens die Wieder ein lösung nicht versaget werden könte.

Ad III. Des Königs Ludovici XII Cession sey sub- & obreptitie erschlichen, der Königliche Procureur hätte dawider protestiret, weil ein König nicht Macht hätte die domainen zu veräußern; wann man solche aber auch als gültig passiren lassen könte, so wäre Johanni dadurch doch weiter nichts geschencket worden, als die 40000 Goldfl. welche Ludovicus XI vor die Souverainite gegeben; Indessen stünde denne Königen in Franckreich nichts destoweniger als Grafen von Provence frey, die Souverainite gegen 15000 Livres wieder einzulösen.

Ad IV. Die angeführte Frieden-Schlüsse wären unverbindlich, weil Franciscus I dazu gezwungen worden, und das Parlement solche niemahlen approbiret hätte; und wann solches gleich nicht wäre, so hätten die Printzen von Orange dadurch doch kein neues Recht erlanget, sondern sie wären nur in den Stand wieder gesetzet worden, in welchem Philibertus gewesen, bliebe denen Königen also nichts desto weniger die Einlösung frey.

Ad V. König Henricus IV hätte Printz Philipp Wilhelm zwar in Ansehung der Mariage mit der Princeßin von Conde ein vieles nachgegeben, alles Anspruches auff Orange aber hätte er sich nicht begeben, auch nicht begeben können, weil einem Könige nicht erlaubet von seinen domainen etwas zu alieniren.

Ad IV. Was hiewider eingewendet wird habe zwar nicht gelesen, es dürffte aber zweiffels ohne dahin hinaus lauffen, daß sie sich bey der restitution ihres Anspruches nicht begeben, solches auch [nach Frantzösischen Principiis] nicht thun könten.

Was auf die Oranische Exceptiones repliciret wird kommet mit obigen überein, und ist zu wiederholen also unnöthig.

vid. Autores Gallici supra citati.
Est haec firmissima opinio Cassani, ad quam toties recurrit, sed quam male, de eo videri potest supr. des Reichs Praetension auf Arelat.
vid. supr. c. 7.

Ad III. König Ludovicus XI hätte zwar die Souverainité Kauffungs-Weise an sich gebracht, allein Ludovicus XII hätte sich derselben, wie gemeldet, wegen vieler von Johanne Printzen zu Chalon-Orange genossenen Dienste wieder begeben, welches auch Franciscus I in obbenanten Frieden-Schlüssen gethan hätte.

Ad IV. Die vielfältigen Occupationes der Könige in Franckreich wären de facto geschehen; und bey erfolgten Frieden-Schlüssen mit agnoscirung der Souverainité allemahl restituiret worden; Rebellion oder Felonie hätten die Printzen von Orange gegen die Könige in Franckreich nicht begehen können, weil sie denselben nicht verpflichtet gewesen; jam autem perfidum esse non posse, qui fidus esse non tenetur.

Die Frantzosen geben auf die Oranische Gründe zur Antwort:

Frantzösische Beantwortung der Oranischen Gründe. Ad I. Carolus M. hätte Wilhelmo dieses Fürstenthum nur jure clientelari, seiner Gewonheit nach, eingegeben, und hätte dieses Fürstenthum dahero auch die Könige zu Arrelat, und die Käyser, so sich des Arrelatischen Reiches nach der Könige Abgang angemasset, vor ihre Obern erkennet; das Recht der Könige von Arrelat aber sey hiernechst auf die Könige in Franckreich gekommen. Die angeführte actus superioritatis, als die dispositiones wegen dieses Fürstenhums, der Titul Dei gratia, das Müntzschlagen u. d. g. hätten die Printzen von Orange per privilegia & ex permissione superiorum gehabt; Die Theilunge wären in denen Stücken vorgenommen worden, welche die Printzen als allodia besessen; Der Tiburgae donation aber hätte Käyser Fridericus II casiret, und dessen ungeachtet Wilhelmum II in possession gesetzet.

Ad II. Des Renati alienation der Souverainité von Orange sey unverbindlich, (1) weil Provence selber ein Lehen, und die Grasen von Provence Lehen-Leute des Königreichs Arelat gewesen, und also ein mehrers nicht transferiren können, als sie selber gehabt, nehmlich nur die dependentz von Provence, nicht aber die Souverainité. (2) Weil vermöge des von Carolo II anno 1290 gemachten fundamental Gesetzes keine domainen von Provence veräußert werden können. (3) Weil solcher Contract in der Gefangenschafft gemachet, und (4) die Stände von Provence darinnen nicht consentiret. Wann solcher Contract aber auch kräfftig wäre, so sey es doch nur eine blosse Verpfändung gewesen, dabey die reluition und zwar ohne determination der Zeit, und der Persohn, expresse reserviret worden; dahero den Königen in Franckreich wenigstens die Wieder ein lösung nicht versaget werden könte.

Ad III. Des Königs Ludovici XII Cession sey sub- & obreptitie erschlichen, der Königliche Procureur hätte dawider protestiret, weil ein König nicht Macht hätte die domainen zu veräußern; wann man solche aber auch als gültig passiren lassen könte, so wäre Johanni dadurch doch weiter nichts geschencket worden, als die 40000 Goldfl. welche Ludovicus XI vor die Souverainité gegeben; Indessen stünde denne Königen in Franckreich nichts destoweniger als Grafen von Provence frey, die Souverainité gegen 15000 Livres wieder einzulösen.

Ad IV. Die angeführte Frieden-Schlüsse wären unverbindlich, weil Franciscus I dazu gezwungen worden, und das Parlement solche niemahlen approbiret hätte; und wann solches gleich nicht wäre, so hätten die Printzen von Orange dadurch doch kein neues Recht erlanget, sondern sie wären nur in den Stand wieder gesetzet worden, in welchem Philibertus gewesen, bliebe denen Königen also nichts desto weniger die Einlösung frey.

Ad V. König Henricus IV hätte Printz Philipp Wilhelm zwar in Ansehung der Mariage mit der Princeßin von Condé ein vieles nachgegeben, alles Anspruches auff Orange aber hätte er sich nicht begeben, auch nicht begeben können, weil einem Könige nicht erlaubet von seinen domainen etwas zu alieniren.

Ad IV. Was hiewider eingewendet wird habe zwar nicht gelesen, es dürffte aber zweiffels ohne dahin hinaus lauffen, daß sie sich bey der restitution ihres Anspruches nicht begeben, solches auch [nach Frantzösischen Principiis] nicht thun könten.

Was auf die Oranische Exceptiones repliciret wird kommet mit obigen überein, und ist zu wiederholen also unnöthig.

vid. Autores Gallici supra citati.
Est haec firmissima opinio Cassani, ad quam toties recurrit, sed quam male, de eo videri potest supr. des Reichs Praetension auf Arelat.
vid. supr. c. 7.
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        <p>Ad II. Des Renati alienation der Souverainité von Orange sey unverbindlich, (1) weil            Provence selber ein Lehen, und die Grasen von Provence Lehen-Leute des Königreichs Arelat            gewesen, und also ein mehrers nicht transferiren können, als sie selber gehabt, nehmlich            nur die dependentz von Provence, nicht aber die Souverainité. (2) Weil vermöge des von            Carolo II anno 1290 gemachten fundamental Gesetzes keine domainen von Provence veräußert            werden können. (3) Weil solcher Contract in der Gefangenschafft gemachet, und (4) die            Stände von Provence darinnen nicht consentiret. Wann solcher Contract aber auch kräfftig            wäre, so sey es doch nur eine blosse Verpfändung gewesen, dabey die reluition und zwar            ohne determination der Zeit, und der Persohn, expresse reserviret worden; dahero den            Königen in Franckreich wenigstens die Wieder ein lösung nicht versaget werden könte.</p>
        <p>Ad III. Des Königs Ludovici XII Cession sey sub- &amp; obreptitie erschlichen, der            Königliche Procureur hätte dawider protestiret, weil ein König nicht Macht hätte die            domainen zu veräußern; wann man solche aber auch als gültig passiren lassen könte, so wäre            Johanni dadurch doch weiter nichts geschencket worden, als die 40000 Goldfl. welche            Ludovicus XI vor die Souverainité gegeben; Indessen stünde denne Königen in Franckreich            nichts destoweniger als Grafen von Provence frey, die Souverainité gegen 15000 Livres            wieder einzulösen.</p>
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        <p>Ad IV. Was hiewider eingewendet wird habe zwar nicht gelesen, es dürffte aber zweiffels            ohne dahin hinaus lauffen, daß sie sich bey der restitution ihres Anspruches nicht            begeben, solches auch [nach Frantzösischen Principiis] nicht thun könten.</p>
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[219/0247] Ad III. König Ludovicus XI hätte zwar die Souverainité Kauffungs-Weise an sich gebracht, allein Ludovicus XII hätte sich derselben, wie gemeldet, wegen vieler von Johanne Printzen zu Chalon-Orange genossenen Dienste wieder begeben, welches auch Franciscus I in obbenanten Frieden-Schlüssen gethan hätte. Ad IV. Die vielfältigen Occupationes der Könige in Franckreich wären de facto geschehen; und bey erfolgten Frieden-Schlüssen mit agnoscirung der Souverainité allemahl restituiret worden; Rebellion oder Felonie hätten die Printzen von Orange gegen die Könige in Franckreich nicht begehen können, weil sie denselben nicht verpflichtet gewesen; jam autem perfidum esse non posse, qui fidus esse non tenetur. Die Frantzosen geben auf die Oranische Gründe zur Antwort: Ad I. Carolus M. hätte Wilhelmo dieses Fürstenthum nur jure clientelari, seiner Gewonheit nach, eingegeben, und hätte dieses Fürstenthum dahero auch die Könige zu Arrelat, und die Käyser, so sich des Arrelatischen Reiches nach der Könige Abgang angemasset, vor ihre Obern erkennet; das Recht der Könige von Arrelat aber sey hiernechst auf die Könige in Franckreich gekommen. Die angeführte actus superioritatis, als die dispositiones wegen dieses Fürstenhums, der Titul Dei gratia, das Müntzschlagen u. d. g. hätten die Printzen von Orange per privilegia & ex permissione superiorum gehabt; Die Theilunge wären in denen Stücken vorgenommen worden, welche die Printzen als allodia besessen; Der Tiburgae donation aber hätte Käyser Fridericus II casiret, und dessen ungeachtet Wilhelmum II in possession gesetzet. Frantzösische Beantwortung der Oranischen Gründe. Ad II. Des Renati alienation der Souverainité von Orange sey unverbindlich, (1) weil Provence selber ein Lehen, und die Grasen von Provence Lehen-Leute des Königreichs Arelat gewesen, und also ein mehrers nicht transferiren können, als sie selber gehabt, nehmlich nur die dependentz von Provence, nicht aber die Souverainité. (2) Weil vermöge des von Carolo II anno 1290 gemachten fundamental Gesetzes keine domainen von Provence veräußert werden können. (3) Weil solcher Contract in der Gefangenschafft gemachet, und (4) die Stände von Provence darinnen nicht consentiret. Wann solcher Contract aber auch kräfftig wäre, so sey es doch nur eine blosse Verpfändung gewesen, dabey die reluition und zwar ohne determination der Zeit, und der Persohn, expresse reserviret worden; dahero den Königen in Franckreich wenigstens die Wieder ein lösung nicht versaget werden könte. Ad III. Des Königs Ludovici XII Cession sey sub- & obreptitie erschlichen, der Königliche Procureur hätte dawider protestiret, weil ein König nicht Macht hätte die domainen zu veräußern; wann man solche aber auch als gültig passiren lassen könte, so wäre Johanni dadurch doch weiter nichts geschencket worden, als die 40000 Goldfl. welche Ludovicus XI vor die Souverainité gegeben; Indessen stünde denne Königen in Franckreich nichts destoweniger als Grafen von Provence frey, die Souverainité gegen 15000 Livres wieder einzulösen. Ad IV. Die angeführte Frieden-Schlüsse wären unverbindlich, weil Franciscus I dazu gezwungen worden, und das Parlement solche niemahlen approbiret hätte; und wann solches gleich nicht wäre, so hätten die Printzen von Orange dadurch doch kein neues Recht erlanget, sondern sie wären nur in den Stand wieder gesetzet worden, in welchem Philibertus gewesen, bliebe denen Königen also nichts desto weniger die Einlösung frey. Ad V. König Henricus IV hätte Printz Philipp Wilhelm zwar in Ansehung der Mariage mit der Princeßin von Condé ein vieles nachgegeben, alles Anspruches auff Orange aber hätte er sich nicht begeben, auch nicht begeben können, weil einem Könige nicht erlaubet von seinen domainen etwas zu alieniren. Ad IV. Was hiewider eingewendet wird habe zwar nicht gelesen, es dürffte aber zweiffels ohne dahin hinaus lauffen, daß sie sich bey der restitution ihres Anspruches nicht begeben, solches auch [nach Frantzösischen Principiis] nicht thun könten. Was auf die Oranische Exceptiones repliciret wird kommet mit obigen überein, und ist zu wiederholen also unnöthig. vid. Autores Gallici supra citati. Est haec firmissima opinio Cassani, ad quam toties recurrit, sed quam male, de eo videri potest supr. des Reichs Praetension auf Arelat. vid. supr. c. 7.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/247>, abgerufen am 18.05.2024.