Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Johann. [unleserliches Material]

Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen:

Königl. Preussische Gründe. I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret.

II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben.

III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret.

IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret.

V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen.

VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen.

Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen.

Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet:

vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c.
vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede a S. M. Britan.

Johann. [unleserliches Material]

Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen:

Königl. Preussische Gründe. I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret.

II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben.

III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret.

IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret.

V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen.

VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen.

Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen.

Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet:

vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c.
vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede à S. M. Britan.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0265" n="237"/>
        <p>Johann. <gap reason="illegible"/></p>
        <p>Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen            hauptsächlich darinnen: <note place="foot">vid. Scriptum antea citatum, Summarischer              Beweiß &amp;c.</note></p>
        <p><note place="left">Königl. Preussische Gründe.</note> I. Daß das Jus primogeniturae in            dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen            Erben allemahl die nechsten Cognati succediret.</p>
        <p>II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem            Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth            ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in            Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie,            dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so            lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben.</p>
        <p>III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission            erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret.</p>
        <p>IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das            perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth            gegründet, confirmiret.</p>
        <p>V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament            disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der            jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr.            Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der            eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den            Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein            Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern            ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen.</p>
        <p>VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum            expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie            schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen.</p>
        <p>Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was            Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen            Meldung geschehen.</p>
        <p>Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet: <note place="foot">vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot              Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &amp;c. It. Deduction des Droits              incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede à S. M.            Britan.</note></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[237/0265] Johann. _ Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen: I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret. Königl. Preussische Gründe. II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben. III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret. IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret. V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen. VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen. Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen. Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet: vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c. vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede à S. M. Britan.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/265
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/265>, abgerufen am 16.06.2024.