Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Johann. [unleserliches Material] Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen: Königl. Preussische Gründe. I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret. II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben. III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret. IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret. V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen. VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen. Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen. Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet: vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c. vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede a S. M. Britan.
Johann. [unleserliches Material] Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen: Königl. Preussische Gründe. I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret. II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben. III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret. IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret. V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen. VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen. Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen. Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet: vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c. vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede à S. M. Britan.
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Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen:
I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret.
Königl. Preussische Gründe. II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben.
III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret.
IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret.
V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen.
VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen.
Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen.
Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet:
vid. Scriptum antea citatum, Summarischer Beweiß &c.
vid. Scripta Nassovica, quorum Tit. Korte Remarques, dienende tot Wederlegginge van de alsoo genaemde Sommaire Informatie &c. It. Deduction des Droits incontestable pour lesquels. Son. Alt. Ser. Guillaume IV succede à S. M. Britan.
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