Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.des-Herren verschiedentlich, und noch zu letzt den Hn. Administratorem des Ertz-Stiffts pro Domino territoriali der Grafschafft Mansfeld gehalten, wann anno 1655, 1656 und 1658 der Pfennig-Meister in Speyer wider das Ertz-Stifft Magdeburg, die Cammer- Ziehler, so bey der Grafschafft Mansfeld nachgestanden, liquidiret, sc. VI. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst die Ertz- Bischöffe und Administratores, wie auch Hertzoge zu Magdeburg, ihre gnädigste auch Landes-Fürsten und Landes-Herren, sich aber Unterthanen und unterthänigst genennet, und geschrieben. VII. Daß das Magdeburgische nebst der Grafschafft Mansfeld in Sachsen gelegen, und beyde zu Nord- Thüringen in denen alten Zeiten gerechnet worden, nun sey aber bekand, daß in Sachsen und Thüringen die Landsasserey eingeführet. VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und Administratores, ingleichen das Dom-Capitul zu Magdeburg, sede vacante weder die Grafen zu Mansfeld selbst, noch ihre Gevolmächtigte, iemahls zur Lehen-Empfängnüs admittiren wollen, wann nicht die Vollmachten, wie gewöhnlich, und die notul der juramenten zugleich nebst der Lehens-Pflicht auf Landes-Fürstl. Obrigkeit eingerichtet gewesen. IX. Daß alle denen Grafen zu Mansfeld benachbarte Grafen, als Schwartzburg, Stolberg, Hohenstein, sc. Landsässig, und ihren Landes-Fürsten unterworffen. X. Daß die Grafen zu Mansfeld, als Land-Stände, den Titul, von Gottes-Gnaden, dessen sie sich vor alters vielfältig angemasset, fahren lassen müssen, auch wann sie mit ihren Landes-Fürsten geredet, oder an sie geschrieben, sich nicht der Worte Wir, und Unser, sondern Ich, und Mein gebrauchet, und gebrauchen dürffen. XI. Daß die Ertz-Bischöffe und Administratores so wohl in privat Schreiben an die Grafen zu Mansfeld, als auch bey verschiedenen die Grafen angegangenen so wohl gerichtlichen, als außer gerichtlichen Handlungen, sich derselben Lehen und Landes-Fürsten zugleich oder auch Landes-Fürsten allein genennet, wogegen die Grafen nie protestiret. XII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten denen Grafen zu Mansfeld iedesmahl, Unsern lieben Getreuen, geschrieben. XIII. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg die Direction und Execution bey den Reichsund Creiß-Steuern in der Grafschafft Mansfeld gehabt, auch von denen Grafen selbst, und deren Leuten, testantibus actis, mehrfältig darum angelanget worden. XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Röm. Käyserl. Majest. mit keinem Territorio, und vielweniger mit der Superioritate territoriali, von Magdeburg aber mit denen Aemptern qv. und gewissen Regalien belehnet. XV. Daß Magdeburg in denen ertheilten Consensen, und Confirmationen der von den Grafen zu Mansfeld geschehenen Pfand- und Wiederkauffs- Berschreibungen der Aempter qv. sich allezeit vorbehalten, daß ihme solches an der Superiorität unschädlich seyn solte. XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und Administratores zu Magdeburg, das jus aperturae auf dem Hause Mansfeld iederzeit, und so offt sie es gut und nöthig gefunden, zu exerciren gehabt. XVII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten, ohne Mittel, Citationes in die Grafschafft Mansfeld gefchieket, auch noch schicken, und so wohl die Herren Grafen, als die Stände und Unterthanen, iedesmahl darauf erschienen. XVIII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Grafen zu Mansfeld belehnet hätten mit denen Voigten über alle Klöster in der Grafschafft Mansfeld, welche die Ertz-Bischöffe vorhero per expressa Caesarum Privilegia in suo territorio erhalten. XIX. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Land-Gräntzen der qv. Aempter und Antheils der Grafschafft Mansfeld, mit denen benachbarten Chur- und Landes-Fürsten, iedesmahl so offt es nüthig gewesen, durch gewisse dazu verordnete Commissarien beziehen, und die etwa darbey ereignete differentien abthun lassen. XX. Daß, ob die Grafen zu Mansfeld zwar in denen Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft gewisse Geistliche- und Kirchen-Rechte, nach der Reformation hergebracht, dennoch das jus Episcopale und die JCtio Ecclesiastica omnimoda Magdeburg darinnen zugestanden, und noch zustehe, inmassen vor Se. Königl. Maj. in Preußen auf denen Cantzeln gebeten würde, die Ver des-Herren verschiedentlich, und noch zu letzt den Hn. Administratorem des Ertz-Stiffts pro Domino territoriali der Grafschafft Mansfeld gehalten, wann anno 1655, 1656 und 1658 der Pfennig-Meister in Speyer wider das Ertz-Stifft Magdeburg, die Cammer- Ziehler, so bey der Grafschafft Mansfeld nachgestanden, liquidiret, sc. VI. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst die Ertz- Bischöffe und Administratores, wie auch Hertzoge zu Magdeburg, ihre gnädigste auch Landes-Fürsten und Landes-Herren, sich aber Unterthanen und unterthänigst genennet, und geschrieben. VII. Daß das Magdeburgische nebst der Grafschafft Mansfeld in Sachsen gelegen, und beyde zu Nord- Thüringen in denen alten Zeiten gerechnet worden, nun sey aber bekand, daß in Sachsen und Thüringen die Landsasserey eingeführet. VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und Administratores, ingleichen das Dom-Capitul zu Magdeburg, sede vacante weder die Grafen zu Mansfeld selbst, noch ihre Gevolmächtigte, iemahls zur Lehen-Empfängnüs admittiren wollen, wann nicht die Vollmachten, wie gewöhnlich, und die notul der juramenten zugleich nebst der Lehens-Pflicht auf Landes-Fürstl. Obrigkeit eingerichtet gewesen. IX. Daß alle denen Grafen zu Mansfeld benachbarte Grafen, als Schwartzburg, Stolberg, Hohenstein, sc. Landsässig, und ihren Landes-Fürsten unterworffen. X. Daß die Grafen zu Mansfeld, als Land-Stände, den Titul, von Gottes-Gnaden, dessen sie sich vor alters vielfältig angemasset, fahren lassen müssen, auch wann sie mit ihren Landes-Fürsten geredet, oder an sie geschrieben, sich nicht der Worte Wir, und Unser, sondern Ich, und Mein gebrauchet, und gebrauchen dürffen. XI. Daß die Ertz-Bischöffe und Administratores so wohl in privat Schreiben an die Grafen zu Mansfeld, als auch bey verschiedenen die Grafen angegangenen so wohl gerichtlichen, als außer gerichtlichen Handlungen, sich derselben Lehen und Landes-Fürsten zugleich oder auch Landes-Fürsten allein genennet, wogegen die Grafen nie protestiret. XII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten denen Grafen zu Mansfeld iedesmahl, Unsern lieben Getreuen, geschrieben. XIII. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg die Direction und Execution bey den Reichsund Creiß-Steuern in der Grafschafft Mansfeld gehabt, auch von denen Grafen selbst, und deren Leuten, testantibus actis, mehrfältig darum angelanget worden. XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Röm. Käyserl. Majest. mit keinem Territorio, und vielweniger mit der Superioritate territoriali, von Magdeburg aber mit denen Aemptern qv. und gewissen Regalien belehnet. XV. Daß Magdeburg in denen ertheilten Consensen, und Confirmationen der von den Grafen zu Mansfeld geschehenen Pfand- und Wiederkauffs- Berschreibungen der Aempter qv. sich allezeit vorbehalten, daß ihme solches an der Superiorität unschädlich seyn solte. XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und Administratores zu Magdeburg, das jus aperturae auf dem Hause Mansfeld iederzeit, und so offt sie es gut und nöthig gefunden, zu exerciren gehabt. XVII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten, ohne Mittel, Citationes in die Grafschafft Mansfeld gefchieket, auch noch schicken, und so wohl die Herren Grafen, als die Stände und Unterthanen, iedesmahl darauf erschienen. XVIII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Grafen zu Mansfeld belehnet hätten mit denen Voigten über alle Klöster in der Grafschafft Mansfeld, welche die Ertz-Bischöffe vorhero per expressa Caesarum Privilegia in suo territorio erhalten. XIX. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Land-Gräntzen der qv. Aempter und Antheils der Grafschafft Mansfeld, mit denen benachbarten Chur- und Landes-Fürsten, iedesmahl so offt es nüthig gewesen, durch gewisse dazu verordnete Commissarien beziehen, und die etwa darbey ereignete differentien abthun lassen. XX. Daß, ob die Grafen zu Mansfeld zwar in denen Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft gewisse Geistliche- und Kirchen-Rechte, nach der Reformation hergebracht, dennoch das jus Episcopale und die JCtio Ecclesiastica omnimoda Magdeburg darinnen zugestanden, und noch zustehe, inmassen vor Se. Königl. Maj. in Preußen auf denen Cantzeln gebeten würde, die Ver <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0312" n="283"/> des-Herren verschiedentlich, und noch zu letzt den Hn. Administratorem des Ertz-Stiffts pro Domino territoriali der Grafschafft Mansfeld gehalten, wann anno 1655, 1656 und 1658 der Pfennig-Meister in Speyer wider das Ertz-Stifft Magdeburg, die Cammer- Ziehler, so bey der Grafschafft Mansfeld nachgestanden, liquidiret, sc.</p> <p>VI. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst die Ertz- Bischöffe und Administratores, wie auch Hertzoge zu Magdeburg, ihre gnädigste auch Landes-Fürsten und Landes-Herren, sich aber Unterthanen und unterthänigst genennet, und geschrieben.</p> <p>VII. Daß das Magdeburgische nebst der Grafschafft Mansfeld in Sachsen gelegen, und beyde zu Nord- Thüringen in denen alten Zeiten gerechnet worden, nun sey aber bekand, daß in Sachsen und Thüringen die Landsasserey eingeführet.</p> <p>VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und Administratores, ingleichen das Dom-Capitul zu Magdeburg, sede vacante weder die Grafen zu Mansfeld selbst, noch ihre Gevolmächtigte, iemahls zur Lehen-Empfängnüs admittiren wollen, wann nicht die Vollmachten, wie gewöhnlich, und die notul der juramenten zugleich nebst der Lehens-Pflicht auf Landes-Fürstl. Obrigkeit eingerichtet gewesen.</p> <p>IX. Daß alle denen Grafen zu Mansfeld benachbarte Grafen, als Schwartzburg, Stolberg, Hohenstein, sc. Landsässig, und ihren Landes-Fürsten unterworffen.</p> <p>X. Daß die Grafen zu Mansfeld, als Land-Stände, den Titul, von Gottes-Gnaden, dessen sie sich vor alters vielfältig angemasset, fahren lassen müssen, auch wann sie mit ihren Landes-Fürsten geredet, oder an sie geschrieben, sich nicht der Worte Wir, und Unser, sondern Ich, und Mein gebrauchet, und gebrauchen dürffen.</p> <p>XI. Daß die Ertz-Bischöffe und Administratores so wohl in privat Schreiben an die Grafen zu Mansfeld, als auch bey verschiedenen die Grafen angegangenen so wohl gerichtlichen, als außer gerichtlichen Handlungen, sich derselben Lehen und Landes-Fürsten zugleich oder auch Landes-Fürsten allein genennet, wogegen die Grafen nie protestiret.</p> <p>XII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten denen Grafen zu Mansfeld iedesmahl, Unsern lieben Getreuen, geschrieben.</p> <p>XIII. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg die Direction und Execution bey den Reichsund Creiß-Steuern in der Grafschafft Mansfeld gehabt, auch von denen Grafen selbst, und deren Leuten, testantibus actis, mehrfältig darum angelanget worden.</p> <p>XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Röm. Käyserl. Majest. mit keinem Territorio, und vielweniger mit der Superioritate territoriali, von Magdeburg aber mit denen Aemptern qv. und gewissen Regalien belehnet.</p> <p>XV. Daß Magdeburg in denen ertheilten Consensen, und Confirmationen der von den Grafen zu Mansfeld geschehenen Pfand- und Wiederkauffs- Berschreibungen der Aempter qv. sich allezeit vorbehalten, daß ihme solches an der Superiorität unschädlich seyn solte.</p> <p>XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und Administratores zu Magdeburg, das jus aperturae auf dem Hause Mansfeld iederzeit, und so offt sie es gut und nöthig gefunden, zu exerciren gehabt.</p> <p>XVII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten, ohne Mittel, Citationes in die Grafschafft Mansfeld gefchieket, auch noch schicken, und so wohl die Herren Grafen, als die Stände und Unterthanen, iedesmahl darauf erschienen.</p> <p>XVIII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Grafen zu Mansfeld belehnet hätten mit denen Voigten über alle Klöster in der Grafschafft Mansfeld, welche die Ertz-Bischöffe vorhero per expressa Caesarum Privilegia in suo territorio erhalten.</p> <p>XIX. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Land-Gräntzen der qv. Aempter und Antheils der Grafschafft Mansfeld, mit denen benachbarten Chur- und Landes-Fürsten, iedesmahl so offt es nüthig gewesen, durch gewisse dazu verordnete Commissarien beziehen, und die etwa darbey ereignete differentien abthun lassen.</p> <p>XX. Daß, ob die Grafen zu Mansfeld zwar in denen Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft gewisse Geistliche- und Kirchen-Rechte, nach der Reformation hergebracht, dennoch das jus Episcopale und die JCtio Ecclesiastica omnimoda Magdeburg darinnen zugestanden, und noch zustehe, inmassen vor Se. Königl. Maj. in Preußen auf denen Cantzeln gebeten würde, die Ver </p> </div> </body> </text> </TEI> [283/0312]
des-Herren verschiedentlich, und noch zu letzt den Hn. Administratorem des Ertz-Stiffts pro Domino territoriali der Grafschafft Mansfeld gehalten, wann anno 1655, 1656 und 1658 der Pfennig-Meister in Speyer wider das Ertz-Stifft Magdeburg, die Cammer- Ziehler, so bey der Grafschafft Mansfeld nachgestanden, liquidiret, sc.
VI. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst die Ertz- Bischöffe und Administratores, wie auch Hertzoge zu Magdeburg, ihre gnädigste auch Landes-Fürsten und Landes-Herren, sich aber Unterthanen und unterthänigst genennet, und geschrieben.
VII. Daß das Magdeburgische nebst der Grafschafft Mansfeld in Sachsen gelegen, und beyde zu Nord- Thüringen in denen alten Zeiten gerechnet worden, nun sey aber bekand, daß in Sachsen und Thüringen die Landsasserey eingeführet.
VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und Administratores, ingleichen das Dom-Capitul zu Magdeburg, sede vacante weder die Grafen zu Mansfeld selbst, noch ihre Gevolmächtigte, iemahls zur Lehen-Empfängnüs admittiren wollen, wann nicht die Vollmachten, wie gewöhnlich, und die notul der juramenten zugleich nebst der Lehens-Pflicht auf Landes-Fürstl. Obrigkeit eingerichtet gewesen.
IX. Daß alle denen Grafen zu Mansfeld benachbarte Grafen, als Schwartzburg, Stolberg, Hohenstein, sc. Landsässig, und ihren Landes-Fürsten unterworffen.
X. Daß die Grafen zu Mansfeld, als Land-Stände, den Titul, von Gottes-Gnaden, dessen sie sich vor alters vielfältig angemasset, fahren lassen müssen, auch wann sie mit ihren Landes-Fürsten geredet, oder an sie geschrieben, sich nicht der Worte Wir, und Unser, sondern Ich, und Mein gebrauchet, und gebrauchen dürffen.
XI. Daß die Ertz-Bischöffe und Administratores so wohl in privat Schreiben an die Grafen zu Mansfeld, als auch bey verschiedenen die Grafen angegangenen so wohl gerichtlichen, als außer gerichtlichen Handlungen, sich derselben Lehen und Landes-Fürsten zugleich oder auch Landes-Fürsten allein genennet, wogegen die Grafen nie protestiret.
XII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten denen Grafen zu Mansfeld iedesmahl, Unsern lieben Getreuen, geschrieben.
XIII. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg die Direction und Execution bey den Reichsund Creiß-Steuern in der Grafschafft Mansfeld gehabt, auch von denen Grafen selbst, und deren Leuten, testantibus actis, mehrfältig darum angelanget worden.
XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Röm. Käyserl. Majest. mit keinem Territorio, und vielweniger mit der Superioritate territoriali, von Magdeburg aber mit denen Aemptern qv. und gewissen Regalien belehnet.
XV. Daß Magdeburg in denen ertheilten Consensen, und Confirmationen der von den Grafen zu Mansfeld geschehenen Pfand- und Wiederkauffs- Berschreibungen der Aempter qv. sich allezeit vorbehalten, daß ihme solches an der Superiorität unschädlich seyn solte.
XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und Administratores zu Magdeburg, das jus aperturae auf dem Hause Mansfeld iederzeit, und so offt sie es gut und nöthig gefunden, zu exerciren gehabt.
XVII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten, ohne Mittel, Citationes in die Grafschafft Mansfeld gefchieket, auch noch schicken, und so wohl die Herren Grafen, als die Stände und Unterthanen, iedesmahl darauf erschienen.
XVIII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Grafen zu Mansfeld belehnet hätten mit denen Voigten über alle Klöster in der Grafschafft Mansfeld, welche die Ertz-Bischöffe vorhero per expressa Caesarum Privilegia in suo territorio erhalten.
XIX. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Land-Gräntzen der qv. Aempter und Antheils der Grafschafft Mansfeld, mit denen benachbarten Chur- und Landes-Fürsten, iedesmahl so offt es nüthig gewesen, durch gewisse dazu verordnete Commissarien beziehen, und die etwa darbey ereignete differentien abthun lassen.
XX. Daß, ob die Grafen zu Mansfeld zwar in denen Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft gewisse Geistliche- und Kirchen-Rechte, nach der Reformation hergebracht, dennoch das jus Episcopale und die JCtio Ecclesiastica omnimoda Magdeburg darinnen zugestanden, und noch zustehe, inmassen vor Se. Königl. Maj. in Preußen auf denen Cantzeln gebeten würde, die Ver
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