Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.XXXVIII. Daß der Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, Johann Fridrich Marggraf zu Brandenburg, mit Bewilligung seines Dom-Capituls und Land-Ständen, dem Churfürsten zu Sachsen Augusto unterschiedliche Oerter und Gerechtigkeiten in der Grafschafft Mansfeld, gegen andere Gerechtigkeiten anno 1579 permutations- Weise überlaßen, welche permutation die Grafen zu Mansfeld durch viele solenne öffentliche Actus iterato und constanter agnosciret, oder approbiret, und dabey acquiesciret, hätten. XXXIX. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst so wohl judicialiter als extrajudicialiter solche Magdeburgische Landes Hoheit in der Grafschafft Mansfeld zum öfftern erkant und bekennet. Auf die Mansfeldische Gründe aber wird Magdeburgischer, oder Königl. Preussischer Seiten geantwortet: Beantwortung der Mansfeldischen Gründe. Ad I. Daß die Gräffschafftl. Mansfeldische Aemter Magdeb. Lehnschafft ein von Magdeburg gantz abgesondert Corpus &c. iederzeit gewesen, könne dahero nicht zugegeben werden, weil besagte Aempter ehe und bevor sie an die Grafen von Mansfeld kommen, niemahls beysammen gewesen, sondern wie die gantze Grafschafft, also auch diese Aempter nach und nach von gedachten diese Aempter nach und nach von gedachten Grafen durch Heyrath und Erb-Kauffe zusammen gebracht worden, auch vermuthlich alle oder doch die meisten und vornehmste darunter, Stücke und Zubehörungen des Ertz-Stiffts Magdeburg hiebevor gewesen, und entweder von den Ertz-Bischöffen selbst, oder von denenjenigen, an welche sie von diesen vorher alieniret und zu Lehen gegeben, erhandelt worden; sintemahlen der Augenschein weise, daß die Aempter qu. in dem Magdeburgischen territorio gelegen, die Magdeburgische Landes-Fürsten auch iederzeit die Landes-Fürstl. hohe Obrigkeit darüber exerciret. Ad II. Daß die Grafen zu Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, solches würde nicht negiret, daß sie es aber wegen der Aempter Magdeburgischer Lehnschafft gewesen, solches müste erwiesen werden. Dann vor diesen sey die Reichs-Gräffliche Würde nur mehrentheils eine personal dignität gewesen, und hätten sich die meisten Grafen nur von einem etwa gehabten Schlosse den Nahmen gegeben. Ad III. Der Titul von Gottes Gnaden beweise nichts weil vor alters nicht nur Fürsten, Bischöffe, Aebte, sondern auch Grafen am Hartz und in Sachsen, ja gar die von Adel sich solches Tituls angemasset; Warum aber Graf Ernst in angeführtem alten Brieffe de anno 1109 einen so ungewöhnlichen Titul gegeben, könte man zwar nicht wissen; daß er sich aber keinen Beherrscher dieser Magdeburgischen Lehenschafften nennen können, erhelle daraus, daß diese, so viel man Nachricht hätte, erst hernach zu der Grafschafft Mansfeld gebracht worden: daß auch ein anderer Graf Ernst in einem Käyserlichen Brieffe de anno 1395 Metuendissimus Comes de Mansfeld genennet werde, gebrauche einer genauern Untersuchung, sintemahlen solcher Titul dem Reichs-Stylo derselben Zeiten nicht gemäß, die Grafen zu Mansfeld auch erst von Käyser Maximiliano I den Titul wohlgebohrn, nebst der Freyheit mit rothem Wachs zu siegeln, erhalten hätten. Ad IV. Die Reichs-Matriculn bewiesen keinen Reichs-Sandt oder immedietät, weilen selbe nur zu dem Ende verfertiget, damit die contribuirende darinnen verzeichnet werden könten, dahero solche Matricula, wie bekant, auch voller Fehler. Ad V. Das Matricular contingent einzuheben, und zur Reichs-Casse zu lieffern, item zur Reichs-Folge und Hülffe die Mann, schafft zu stellen, sey kein eigentlich u. gewiß Kennzeichen eines Reichs-Standes, inmaßen auch mittelbahre, ja Land-Stände, welche weder JCtion noch Regalia hätten solches auf Zulaßung ihrer Landes-Obrigkeit thun könten, und sey nicht wenig zweiffelhafft, ob die erwehnte Reichs-Steuren, vigore superioritatis, vel jure Regalium, aut JCtionis Civilis & ordinariae, vel denique ex demandata Caesaris potestate ac concessione von denen Unterthanen eingehoben würden; ja es sey sehr wahrscheinlich, daß berührte Subcollectation, alleine in vim executionis, tanquam a nudis administratoribus & Ministris ex delegata potestate geschehe. Und solchem nach hätten auch die Ertz-Bischöffe, und ietzige, Hertzoge zu Magdeburg, denen Grafen zu Mansfeld zeithero einige Disposition darunter gelaßen. vid. dict. Informatio juris & facti & c. p. 21. seqq.
XXXVIII. Daß der Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, Johann Fridrich Marggraf zu Brandenburg, mit Bewilligung seines Dom-Capituls und Land-Ständen, dem Churfürsten zu Sachsen Augusto unterschiedliche Oerter und Gerechtigkeiten in der Grafschafft Mansfeld, gegen andere Gerechtigkeiten anno 1579 permutations- Weise überlaßen, welche permutation die Grafen zu Mansfeld durch viele solenne öffentliche Actus iterato und constanter agnosciret, oder approbiret, und dabey acquiesciret, hätten. XXXIX. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst so wohl judicialiter als extrajudicialiter solche Magdeburgische Landes Hoheit in der Grafschafft Mansfeld zum öfftern erkant und bekennet. Auf die Mansfeldische Gründe aber wird Magdeburgischer, oder Königl. Preussischer Seiten geantwortet: Beantwortung der Mansfeldischen Gründe. Ad I. Daß die Gräffschafftl. Mansfeldische Aemter Magdeb. Lehnschafft ein von Magdeburg gantz abgesondert Corpus &c. iederzeit gewesen, könne dahero nicht zugegeben werden, weil besagte Aempter ehe und bevor sie an die Grafen von Mansfeld kommen, niemahls beysammen gewesen, sondern wie die gantze Grafschafft, also auch diese Aempter nach und nach von gedachten diese Aempter nach und nach von gedachten Grafen durch Heyrath und Erb-Kauffe zusammen gebracht worden, auch vermuthlich alle oder doch die meisten und vornehmste darunter, Stücke und Zubehörungen des Ertz-Stiffts Magdeburg hiebevor gewesen, und entweder von den Ertz-Bischöffen selbst, oder von denenjenigen, an welche sie von diesen vorher alieniret und zu Lehen gegeben, erhandelt worden; sintemahlen der Augenschein weise, daß die Aempter qu. in dem Magdeburgischen territorio gelegen, die Magdeburgische Landes-Fürsten auch iederzeit die Landes-Fürstl. hohe Obrigkeit darüber exerciret. Ad II. Daß die Grafen zu Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, solches würde nicht negiret, daß sie es aber wegen der Aempter Magdeburgischer Lehnschafft gewesen, solches müste erwiesen werden. Dann vor diesen sey die Reichs-Gräffliche Würde nur mehrentheils eine personal dignität gewesen, und hätten sich die meisten Grafen nur von einem etwa gehabten Schlosse den Nahmen gegeben. Ad III. Der Titul von Gottes Gnaden beweise nichts weil vor alters nicht nur Fürsten, Bischöffe, Aebte, sondern auch Grafen am Hartz und in Sachsen, ja gar die von Adel sich solches Tituls angemasset; Warum aber Graf Ernst in angeführtem alten Brieffe de anno 1109 einen so ungewöhnlichen Titul gegeben, könte man zwar nicht wissen; daß er sich aber keinen Beherrscher dieser Magdeburgischen Lehenschafften nennen können, erhelle daraus, daß diese, so viel man Nachricht hätte, erst hernach zu der Grafschafft Mansfeld gebracht worden: daß auch ein anderer Graf Ernst in einem Käyserlichen Brieffe de anno 1395 Metuendissimus Comes de Mansfeld genennet werde, gebrauche einer genauern Untersuchung, sintemahlen solcher Titul dem Reichs-Stylo derselben Zeiten nicht gemäß, die Grafen zu Mansfeld auch erst von Käyser Maximiliano I den Titul wohlgebohrn, nebst der Freyheit mit rothem Wachs zu siegeln, erhalten hätten. Ad IV. Die Reichs-Matriculn bewiesen keinen Reichs-Sandt oder immedietät, weilen selbe nur zu dem Ende verfertiget, damit die contribuirende darinnen verzeichnet werden könten, dahero solche Matricula, wie bekant, auch voller Fehler. Ad V. Das Matricular contingent einzuheben, und zur Reichs-Casse zu lieffern, item zur Reichs-Folge und Hülffe die Mann, schafft zu stellen, sey kein eigentlich u. gewiß Kennzeichen eines Reichs-Standes, inmaßen auch mittelbahre, ja Land-Stände, welche weder JCtion noch Regalia hätten solches auf Zulaßung ihrer Landes-Obrigkeit thun könten, und sey nicht wenig zweiffelhafft, ob die erwehnte Reichs-Steuren, vigore superioritatis, vel jure Regalium, aut JCtionis Civilis & ordinariae, vel denique ex demandata Caesaris potestate ac concessione von denen Unterthanen eingehoben würden; ja es sey sehr wahrscheinlich, daß berührte Subcollectation, alleine in vim executionis, tanquam a nudis administratoribus & Ministris ex delegata potestate geschehe. Und solchem nach hätten auch die Ertz-Bischöffe, und ietzige, Hertzoge zu Magdeburg, denen Grafen zu Mansfeld zeithero einige Disposition darunter gelaßen. vid. dict. Informatio juris & facti & c. p. 21. seqq.
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XXXVIII. Daß der Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, Johann Fridrich Marggraf zu Brandenburg, mit Bewilligung seines Dom-Capituls und Land-Ständen, dem Churfürsten zu Sachsen Augusto unterschiedliche Oerter und Gerechtigkeiten in der Grafschafft Mansfeld, gegen andere Gerechtigkeiten anno 1579 permutations- Weise überlaßen, welche permutation die Grafen zu Mansfeld durch viele solenne öffentliche Actus iterato und constanter agnosciret, oder approbiret, und dabey acquiesciret, hätten.
XXXIX. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst so wohl judicialiter als extrajudicialiter solche Magdeburgische Landes Hoheit in der Grafschafft Mansfeld zum öfftern erkant und bekennet.
Auf die Mansfeldische Gründe aber wird Magdeburgischer, oder Königl. Preussischer Seiten geantwortet:
Ad I. Daß die Gräffschafftl. Mansfeldische Aemter Magdeb. Lehnschafft ein von Magdeburg gantz abgesondert Corpus &c. iederzeit gewesen, könne dahero nicht zugegeben werden, weil besagte Aempter ehe und bevor sie an die Grafen von Mansfeld kommen, niemahls beysammen gewesen, sondern wie die gantze Grafschafft, also auch diese Aempter nach und nach von gedachten diese Aempter nach und nach von gedachten Grafen durch Heyrath und Erb-Kauffe zusammen gebracht worden, auch vermuthlich alle oder doch die meisten und vornehmste darunter, Stücke und Zubehörungen des Ertz-Stiffts Magdeburg hiebevor gewesen, und entweder von den Ertz-Bischöffen selbst, oder von denenjenigen, an welche sie von diesen vorher alieniret und zu Lehen gegeben, erhandelt worden; sintemahlen der Augenschein weise, daß die Aempter qu. in dem Magdeburgischen territorio gelegen, die Magdeburgische Landes-Fürsten auch iederzeit die Landes-Fürstl. hohe Obrigkeit darüber exerciret.
Beantwortung der Mansfeldischen Gründe. Ad II. Daß die Grafen zu Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, solches würde nicht negiret, daß sie es aber wegen der Aempter Magdeburgischer Lehnschafft gewesen, solches müste erwiesen werden. Dann vor diesen sey die Reichs-Gräffliche Würde nur mehrentheils eine personal dignität gewesen, und hätten sich die meisten Grafen nur von einem etwa gehabten Schlosse den Nahmen gegeben.
Ad III. Der Titul von Gottes Gnaden beweise nichts weil vor alters nicht nur Fürsten, Bischöffe, Aebte, sondern auch Grafen am Hartz und in Sachsen, ja gar die von Adel sich solches Tituls angemasset; Warum aber Graf Ernst in angeführtem alten Brieffe de anno 1109 einen so ungewöhnlichen Titul gegeben, könte man zwar nicht wissen; daß er sich aber keinen Beherrscher dieser Magdeburgischen Lehenschafften nennen können, erhelle daraus, daß diese, so viel man Nachricht hätte, erst hernach zu der Grafschafft Mansfeld gebracht worden: daß auch ein anderer Graf Ernst in einem Käyserlichen Brieffe de anno 1395 Metuendissimus Comes de Mansfeld genennet werde, gebrauche einer genauern Untersuchung, sintemahlen solcher Titul dem Reichs-Stylo derselben Zeiten nicht gemäß, die Grafen zu Mansfeld auch erst von Käyser Maximiliano I den Titul wohlgebohrn, nebst der Freyheit mit rothem Wachs zu siegeln, erhalten hätten.
Ad IV. Die Reichs-Matriculn bewiesen keinen Reichs-Sandt oder immedietät, weilen selbe nur zu dem Ende verfertiget, damit die contribuirende darinnen verzeichnet werden könten, dahero solche Matricula, wie bekant, auch voller Fehler.
Ad V. Das Matricular contingent einzuheben, und zur Reichs-Casse zu lieffern, item zur Reichs-Folge und Hülffe die Mann, schafft zu stellen, sey kein eigentlich u. gewiß Kennzeichen eines Reichs-Standes, inmaßen auch mittelbahre, ja Land-Stände, welche weder JCtion noch Regalia hätten solches auf Zulaßung ihrer Landes-Obrigkeit thun könten, und sey nicht wenig zweiffelhafft, ob die erwehnte Reichs-Steuren, vigore superioritatis, vel jure Regalium, aut JCtionis Civilis & ordinariae, vel denique ex demandata Caesaris potestate ac concessione von denen Unterthanen eingehoben würden; ja es sey sehr wahrscheinlich, daß berührte Subcollectation, alleine in vim executionis, tanquam a nudis administratoribus & Ministris ex delegata potestate geschehe. Und solchem nach hätten auch die Ertz-Bischöffe, und ietzige, Hertzoge zu Magdeburg, denen Grafen zu Mansfeld zeithero einige Disposition darunter gelaßen.
vid. dict. Informatio juris & facti & c. p. 21. seqq.
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