Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Chur-Sächsischen Hoheit und Eißleben hätten; weshalb Magdeburg, wann die Grafen nicht vorhero die Confirmation gesuchet, dem Directori des Collegii niemahls den Titul von Cantzler gegeben, sondern allen in gesamt nur denen Gräfflichen Mansfeldischen Räthen zugeschrieben, und dependirte die Gräffliche Regierung also mit von dem Magdeburgischen Landes-Herren, so daß die JCtio, so sie Nahmens der Grafen, in denen Aemtern Magdeburgischer Lehnschafft exercirten, nur intermedia sey, von da auch an die Magdeburgische Regierung appelliret würde. Ad XIX. Daß die Grafen zu Mansfeld in possessione des juris Collectandi seyn solten, wird negiret, dann was die Reichs-Steuer betreffe, so sey denen Grafen zwar an denen unsequestrirten Orten die Distribution, Exaction oder Subcollectation zugelaßen worden, als welches auch Land-Stände thun könten; Die Ertz-Bischöffe und Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg aber hätten solche ausgeschrieben; und in dem sequestrirten Antheil der Grafschafft Mansfeld hätten sich die Grafen auch jenes nicht einmahl anmaßen dürffen; ja es wären viele praejudicia verhanden, daß die Ertz-Bischöffe und Administratores in der Grafen Reichs-Steuer-Sachen durch ihre Regierung u. verord nete Commissarios cognosciren und decidiren laßen. Die Lands-Steuren aber betreffend, so könte solches Recht aus verschiedenen Ursachen zwar auch mediat-Ständen competiren; Es würden die Grafen zu Mansfeld aber schwerlich behaupten können, daß ihnen solche von Magdeburg in diesen Lehenschafften eingeräumet worden, dann in den Lehen-Brieffen befinde sich nichts davon, und hätte davon auch nichts gemeldet werden können, weil die Land-Steuren erst im [unleserliches Material] Seculo nach und nach durch den Gebrauch eingeführet worden; Durch eine possession aber könten sich die Grafen auch nicht schützen, weil sie mit Bestande der Wahrheit keinen Actum würden anführen können, daß ohne Vorbewust und Bewilligung der Ertz-Bischöffe, sie sich Steuren aus zuschreiben unterstanden; wann sie aber, wieder Zuversicht, einen und andern actum dar unter noch anzuführen vermöchten, so würde ihnen selbst zu erwegen anheim gestellet, mit was Recht solches geschehen könte. Die Behte, damit die Grafen belehnet, sey auf die Land-Steuren nicht zu extendiren, weil jene gantz anderer Art, und nur subsidia charitativa wären; Die Land-Steuren auch damahls, wie schon gemeldet, noch nicht in Usu gewesen, sc. Ad XX. Was von Verschreibung der Mansfeldischen Vasallen und Unterthanen auf Land-Täge angeführet würde, davon wüste man nichts, und müste erwiesen werden. Ad XXI. Die Anwerb- und Musterungen der Soldaten zu dem von dem Craiß, worinnen die Provintz gelegen, verwilligten Contingent, geschehe nicht jure proprio, sondern in Krafft der Execution des gemachten Crayß-Schlusses, und sey kein Zweiffel, daß solches unter Direction der hohen Landes-Obrigkeit, auch von mittelbahren Ständen und Landsassen bewerck stelliget werden könne; Wann man aber die von dem Grafen zu Behauptung ihrer Intention angeführte facta in specie, aus denen verhandenen Actis eruire, und beleuchte, so lege sich der Ungrund von selbst an Tag, indem es damit eine weit andere Beschaffenheit habe. Ad XXXII. Daß den Grafen zu Mansfeld die Landes- und Heeres-Folge, auf ihre Unterthanen zustehe, werde negiret; wann sie aber unter dem Wort Folge, andere species, als eylende Folge, vermöge der Executions-Ordnung, Zeit- oder Gerichts-Folge, Gleits-Folge, Lehens-Folge, Jagt-Folge, u. d. g. welche auch Landsassen vel investitura, Praescriptione, Pacto, Privilegio, Transactione vel concessione acquiriren könten, verstünden, so könte man ihnen, ohne der Magdeburgischen Hoheit was zu vergeben, solches wohl nachgeben, weil diese nur zu den Regalien gehöreten. Ad XXIII. Die Rottirungen wären durch Käyserliche Constitutiones verbothen, und sey also einer ieden Obrigkeit, pro re nata, und wann zumahl Contraventiones an seinem Orte sich dargegen ereignen wollen, in geziemender Maße zu repetiren, renoviren, und darüber zu halten, erlaubet; und inferire gar keine Landes-Hoheit; Die fremden Werbungen aber hätten die Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg insgemein in der Grafschafft Mansfeld, und zwar auch durch verschiedene darinnen angeschlagene special-Edicta, gar ernstlich ver- Chur-Sächsischen Hoheit und Eißleben hätten; weshalb Magdeburg, wann die Grafen nicht vorhero die Confirmation gesuchet, dem Directori des Collegii niemahls den Titul von Cantzler gegeben, sondern allen in gesamt nur denen Gräfflichen Mansfeldischen Räthen zugeschrieben, und dependirte die Gräffliche Regierung also mit von dem Magdeburgischen Landes-Herren, so daß die JCtio, so sie Nahmens der Grafen, in denen Aemtern Magdeburgischer Lehnschafft exercirten, nur intermedia sey, von da auch an die Magdeburgische Regierung appelliret würde. Ad XIX. Daß die Grafen zu Mansfeld in possessione des juris Collectandi seyn solten, wird negiret, dann was die Reichs-Steuer betreffe, so sey denen Grafen zwar an denen unsequestrirten Orten die Distribution, Exaction oder Subcollectation zugelaßen worden, als welches auch Land-Stände thun könten; Die Ertz-Bischöffe und Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg aber hätten solche ausgeschrieben; und in dem sequestrirten Antheil der Grafschafft Mansfeld hätten sich die Grafen auch jenes nicht einmahl anmaßen dürffen; ja es wären viele praejudicia verhanden, daß die Ertz-Bischöffe und Administratores in der Grafen Reichs-Steuer-Sachen durch ihre Regierung u. verord nete Commissarios cognosciren und decidiren laßen. Die Lands-Steuren aber betreffend, so könte solches Recht aus verschiedenen Ursachen zwar auch mediat-Ständen competiren; Es würden die Grafen zu Mansfeld aber schwerlich behaupten können, daß ihnen solche von Magdeburg in diesen Lehenschafften eingeräumet worden, dann in den Lehen-Brieffen befinde sich nichts davon, und hätte davon auch nichts gemeldet werden können, weil die Land-Steuren erst im [unleserliches Material] Seculo nach und nach durch den Gebrauch eingeführet worden; Durch eine possession aber könten sich die Grafen auch nicht schützen, weil sie mit Bestande der Wahrheit keinen Actum würden anführen können, daß ohne Vorbewust und Bewilligung der Ertz-Bischöffe, sie sich Steuren aus zuschreiben unterstanden; wann sie aber, wieder Zuversicht, einen und andern actum dar unter noch anzuführen vermöchten, so würde ihnen selbst zu erwegen anheim gestellet, mit was Recht solches geschehen könte. Die Behte, damit die Grafen belehnet, sey auf die Land-Steuren nicht zu extendiren, weil jene gantz anderer Art, und nur subsidia charitativa wären; Die Land-Steuren auch damahls, wie schon gemeldet, noch nicht in Usu gewesen, sc. Ad XX. Was von Verschreibung der Mansfeldischen Vasallen und Unterthanen auf Land-Täge angeführet würde, davon wüste man nichts, und müste erwiesen werden. Ad XXI. Die Anwerb- und Musterungen der Soldaten zu dem von dem Craiß, worinnen die Provintz gelegen, verwilligten Contingent, geschehe nicht jure proprio, sondern in Krafft der Execution des gemachten Crayß-Schlusses, und sey kein Zweiffel, daß solches unter Direction der hohen Landes-Obrigkeit, auch von mittelbahren Ständen und Landsassen bewerck stelliget werden könne; Wann man aber die von dem Grafen zu Behauptung ihrer Intention angeführte facta in specie, aus denen verhandenen Actis eruire, und beleuchte, so lege sich der Ungrund von selbst an Tag, indem es damit eine weit andere Beschaffenheit habe. Ad XXXII. Daß den Grafen zu Mansfeld die Landes- und Heeres-Folge, auf ihre Unterthanen zustehe, werde negiret; wann sie aber unter dem Wort Folge, andere species, als eylende Folge, vermöge der Executions-Ordnung, Zeit- oder Gerichts-Folge, Gleits-Folge, Lehens-Folge, Jagt-Folge, u. d. g. welche auch Landsassen vel investitura, Praescriptione, Pacto, Privilegio, Transactione vel concessione acquiriren könten, verstünden, so könte man ihnen, ohne der Magdeburgischen Hoheit was zu vergeben, solches wohl nachgeben, weil diese nur zu den Regalien gehöreten. Ad XXIII. Die Rottirungen wären durch Käyserliche Constitutiones verbothen, und sey also einer ieden Obrigkeit, pro re nata, und wann zumahl Contraventiones an seinem Orte sich dargegen ereignen wollen, in geziemender Maße zu repetiren, renoviren, und darüber zu halten, erlaubet; und inferire gar keine Landes-Hoheit; Die fremden Werbungen aber hätten die Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg insgemein in der Grafschafft Mansfeld, und zwar auch durch verschiedene darinnen angeschlagene special-Edicta, gar ernstlich ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0317" n="288"/> Chur-Sächsischen Hoheit und Eißleben hätten; weshalb Magdeburg, wann die Grafen nicht vorhero die Confirmation gesuchet, dem Directori des Collegii niemahls den Titul von Cantzler gegeben, sondern allen in gesamt nur denen Gräfflichen Mansfeldischen Räthen zugeschrieben, und dependirte die Gräffliche Regierung also mit von dem Magdeburgischen Landes-Herren, so daß die JCtio, so sie Nahmens der Grafen, in denen Aemtern Magdeburgischer Lehnschafft exercirten, nur intermedia sey, von da auch an die Magdeburgische Regierung appelliret würde.</p> <p>Ad XIX. Daß die Grafen zu Mansfeld in possessione des juris Collectandi seyn solten, wird negiret, dann was die Reichs-Steuer betreffe, so sey denen Grafen zwar an denen unsequestrirten Orten die Distribution, Exaction oder Subcollectation zugelaßen worden, als welches auch Land-Stände thun könten; Die Ertz-Bischöffe und Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg aber hätten solche ausgeschrieben; und in dem sequestrirten Antheil der Grafschafft Mansfeld hätten sich die Grafen auch jenes nicht einmahl anmaßen dürffen; ja es wären viele praejudicia verhanden, daß die Ertz-Bischöffe und Administratores in der Grafen Reichs-Steuer-Sachen durch ihre Regierung u. verord nete Commissarios cognosciren und decidiren laßen. Die Lands-Steuren aber betreffend, so könte solches Recht aus verschiedenen Ursachen zwar auch mediat-Ständen competiren; Es würden die Grafen zu Mansfeld aber schwerlich behaupten können, daß ihnen solche von Magdeburg in diesen Lehenschafften eingeräumet worden, dann in den Lehen-Brieffen befinde sich nichts davon, und hätte davon auch nichts gemeldet werden können, weil die Land-Steuren erst im <gap reason="illegible"/> Seculo nach und nach durch den Gebrauch eingeführet worden; Durch eine possession aber könten sich die Grafen auch nicht schützen, weil sie mit Bestande der Wahrheit keinen Actum würden anführen können, daß ohne Vorbewust und Bewilligung der Ertz-Bischöffe, sie sich Steuren aus zuschreiben unterstanden; wann sie aber, wieder Zuversicht, einen und andern actum dar unter noch anzuführen vermöchten, so würde ihnen selbst zu erwegen anheim gestellet, mit was Recht solches geschehen könte. Die Behte, damit die Grafen belehnet, sey auf die Land-Steuren nicht zu extendiren, weil jene gantz anderer Art, und nur subsidia charitativa wären; Die Land-Steuren auch damahls, wie schon gemeldet, noch nicht in Usu gewesen, sc.</p> <p>Ad XX. Was von Verschreibung der Mansfeldischen Vasallen und Unterthanen auf Land-Täge angeführet würde, davon wüste man nichts, und müste erwiesen werden.</p> <p>Ad XXI. Die Anwerb- und Musterungen der Soldaten zu dem von dem Craiß, worinnen die Provintz gelegen, verwilligten Contingent, geschehe nicht jure proprio, sondern in Krafft der Execution des gemachten Crayß-Schlusses, und sey kein Zweiffel, daß solches unter Direction der hohen Landes-Obrigkeit, auch von mittelbahren Ständen und Landsassen bewerck stelliget werden könne; Wann man aber die von dem Grafen zu Behauptung ihrer Intention angeführte facta in specie, aus denen verhandenen Actis eruire, und beleuchte, so lege sich der Ungrund von selbst an Tag, indem es damit eine weit andere Beschaffenheit habe.</p> <p>Ad XXXII. Daß den Grafen zu Mansfeld die Landes- und Heeres-Folge, auf ihre Unterthanen zustehe, werde negiret; wann sie aber unter dem Wort Folge, andere species, als eylende Folge, vermöge der Executions-Ordnung, Zeit- oder Gerichts-Folge, Gleits-Folge, Lehens-Folge, Jagt-Folge, u. d. g. welche auch Landsassen vel investitura, Praescriptione, Pacto, Privilegio, Transactione vel concessione acquiriren könten, verstünden, so könte man ihnen, ohne der Magdeburgischen Hoheit was zu vergeben, solches wohl nachgeben, weil diese nur zu den Regalien gehöreten.</p> <p>Ad XXIII. Die Rottirungen wären durch Käyserliche Constitutiones verbothen, und sey also einer ieden Obrigkeit, pro re nata, und wann zumahl Contraventiones an seinem Orte sich dargegen ereignen wollen, in geziemender Maße zu repetiren, renoviren, und darüber zu halten, erlaubet; und inferire gar keine Landes-Hoheit; Die fremden Werbungen aber hätten die Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg insgemein in der Grafschafft Mansfeld, und zwar auch durch verschiedene darinnen angeschlagene special-Edicta, gar ernstlich ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [288/0317]
Chur-Sächsischen Hoheit und Eißleben hätten; weshalb Magdeburg, wann die Grafen nicht vorhero die Confirmation gesuchet, dem Directori des Collegii niemahls den Titul von Cantzler gegeben, sondern allen in gesamt nur denen Gräfflichen Mansfeldischen Räthen zugeschrieben, und dependirte die Gräffliche Regierung also mit von dem Magdeburgischen Landes-Herren, so daß die JCtio, so sie Nahmens der Grafen, in denen Aemtern Magdeburgischer Lehnschafft exercirten, nur intermedia sey, von da auch an die Magdeburgische Regierung appelliret würde.
Ad XIX. Daß die Grafen zu Mansfeld in possessione des juris Collectandi seyn solten, wird negiret, dann was die Reichs-Steuer betreffe, so sey denen Grafen zwar an denen unsequestrirten Orten die Distribution, Exaction oder Subcollectation zugelaßen worden, als welches auch Land-Stände thun könten; Die Ertz-Bischöffe und Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg aber hätten solche ausgeschrieben; und in dem sequestrirten Antheil der Grafschafft Mansfeld hätten sich die Grafen auch jenes nicht einmahl anmaßen dürffen; ja es wären viele praejudicia verhanden, daß die Ertz-Bischöffe und Administratores in der Grafen Reichs-Steuer-Sachen durch ihre Regierung u. verord nete Commissarios cognosciren und decidiren laßen. Die Lands-Steuren aber betreffend, so könte solches Recht aus verschiedenen Ursachen zwar auch mediat-Ständen competiren; Es würden die Grafen zu Mansfeld aber schwerlich behaupten können, daß ihnen solche von Magdeburg in diesen Lehenschafften eingeräumet worden, dann in den Lehen-Brieffen befinde sich nichts davon, und hätte davon auch nichts gemeldet werden können, weil die Land-Steuren erst im _ Seculo nach und nach durch den Gebrauch eingeführet worden; Durch eine possession aber könten sich die Grafen auch nicht schützen, weil sie mit Bestande der Wahrheit keinen Actum würden anführen können, daß ohne Vorbewust und Bewilligung der Ertz-Bischöffe, sie sich Steuren aus zuschreiben unterstanden; wann sie aber, wieder Zuversicht, einen und andern actum dar unter noch anzuführen vermöchten, so würde ihnen selbst zu erwegen anheim gestellet, mit was Recht solches geschehen könte. Die Behte, damit die Grafen belehnet, sey auf die Land-Steuren nicht zu extendiren, weil jene gantz anderer Art, und nur subsidia charitativa wären; Die Land-Steuren auch damahls, wie schon gemeldet, noch nicht in Usu gewesen, sc.
Ad XX. Was von Verschreibung der Mansfeldischen Vasallen und Unterthanen auf Land-Täge angeführet würde, davon wüste man nichts, und müste erwiesen werden.
Ad XXI. Die Anwerb- und Musterungen der Soldaten zu dem von dem Craiß, worinnen die Provintz gelegen, verwilligten Contingent, geschehe nicht jure proprio, sondern in Krafft der Execution des gemachten Crayß-Schlusses, und sey kein Zweiffel, daß solches unter Direction der hohen Landes-Obrigkeit, auch von mittelbahren Ständen und Landsassen bewerck stelliget werden könne; Wann man aber die von dem Grafen zu Behauptung ihrer Intention angeführte facta in specie, aus denen verhandenen Actis eruire, und beleuchte, so lege sich der Ungrund von selbst an Tag, indem es damit eine weit andere Beschaffenheit habe.
Ad XXXII. Daß den Grafen zu Mansfeld die Landes- und Heeres-Folge, auf ihre Unterthanen zustehe, werde negiret; wann sie aber unter dem Wort Folge, andere species, als eylende Folge, vermöge der Executions-Ordnung, Zeit- oder Gerichts-Folge, Gleits-Folge, Lehens-Folge, Jagt-Folge, u. d. g. welche auch Landsassen vel investitura, Praescriptione, Pacto, Privilegio, Transactione vel concessione acquiriren könten, verstünden, so könte man ihnen, ohne der Magdeburgischen Hoheit was zu vergeben, solches wohl nachgeben, weil diese nur zu den Regalien gehöreten.
Ad XXIII. Die Rottirungen wären durch Käyserliche Constitutiones verbothen, und sey also einer ieden Obrigkeit, pro re nata, und wann zumahl Contraventiones an seinem Orte sich dargegen ereignen wollen, in geziemender Maße zu repetiren, renoviren, und darüber zu halten, erlaubet; und inferire gar keine Landes-Hoheit; Die fremden Werbungen aber hätten die Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg insgemein in der Grafschafft Mansfeld, und zwar auch durch verschiedene darinnen angeschlagene special-Edicta, gar ernstlich ver-
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