Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.die Hertzoge solches geruhig geniessen und exerciren lassen wolle. Dessen aber ungeachtet, hat der Hertzog zu Strelitz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1709 den 4 Sept. dawider protestiren lassen; Königlicher Preußischer Seiten aber hat man den II. oct. e. a. reprotestando quamvis competentiam dagegen sich reserviret. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit dem Könige in Schweden wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard in die See aus der Oder und der Ihna. ES haben die Städte Franckfurt an der Oder, und Stargard an der Ihna in Pommern, vor diesem die freye Schiffart in die Ost-See gehabt, jene nehmlich recta die Oder herunter, diese aber auf dem Ihna-Strohm, und von daraus unterhalb Stettin in die Oder; Es hat aber die Stadt Stettin wegen einer praetendirten Stapel-Gerechtigkeit solche Schiffarth eine Zeithero gehindert, indem sie alda die Anlandung, Ausladung, und was sonsten zur Stapel-Gerechtigkeit gehörig, von denen aus der Ihna oder von Franckfurth kommenden Schiffen verlanget. Historie wegen der Stargard. Schiffart. Was aber erstlich die Stadt Stargard betrifft, so ist zwischen dieser, und der Stadt Stettin, schon um das Jahr 1454 wegen dieser Schiffart Streit gewesen, und ob man zwar die Sache in Güte beyzulegen gesuchet, so hat doch kein Theil dem andern weichen wollen; sondern die Stettiner sind mit gewehrter Hand vor die Ihna gefallen, haben den Stargardern das Korn genommen, und die Ihna mit eichenen Pfählen zugestossen; Die Stargarder aber haben solche Pfähle wieder ausgezogen, und abgehauen, und die Ausfarth wieder aufgeraumet, solche Gewaltthätigkeit auch dem Hertzoge Erico II, der zu Wolgast residiret, geklaget, und so viel erhalten, daß er ihnen bey Fürstlichen Ehren zugesaget, die von Alten-Stettin auf der Peene, Schweim und andern Ihr. Fürstl. Gnaden Zöllen und Ströhmen mit Schiff und Gut so lange an zu halten, biß sie die von Stargard frey, friedsam, und unbehindert, durch alle Ströme und Wasser fahren liessen. Woraus nachdem zwischen beyden Städten und Fürsten grosse Unruhe entstanden, biß endlich anno 1460, da die Hertzoge von Pommern sich wegen Königs Erichen in Dännemarck Lande verglichen, auch diese Streitigkeit einiger massen behandelt, und beyden Städten auferleget ihre habende Gerechtigkeit in einem ordentlichen Process auszuführen. Stargard aber hat die Schiffart continuiret. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1669, da die Stadt Alten-Stettin eine praejudicirliche Inhibition an die Königliche Schwedische Licent- und Zoll-Bediente wegen obgedachter praetendirter Stapel-Gerechtigkeit erhalten, welche post pacem Gallicam renoviret worden, also, daß obgleich vermöge der anno 1669 ergangenen Verordnung die Zufuhr der Stadt Stargard nicht gesperret, post pacem gallicam doch auch dieselbe zu sambt der Abfuhr gehemmet, und die Schiffe, so auf Stargard befrachtet gewesen, ihren Cours zu ändern, und nach Stettin zu gehen, die Schiffer auch der negotiation auf besagte Stadt zu renunciiren gezwungen worden. Wie hierauff anno 1684 zu Damm und Colbatz eine Commission zwischen Ihr. Königl. Majest. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg dazu deputirten Ministris angestellet wurde, um alle annoch schwebende differentien wegen Pommern abzuthun, so kam auch diese Streitigkeit auffs Tapet, und wurd pro & contra ventiliret. vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. c. 1. p. 40. seqq. Protestatio extat ap. Fabrum. d. l. p. 35. Reprotestatio extat ap. Fabrum d. l. p. 60. vid. Frideborns Stettinische Chronic. L. 1. p. 94. seqq. vid. Aufrichtige Relation dessen, was bey der zu Damm und Colbatz anno 1684 zwischen Ihr. Königl. Majest. zu Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. dazu deputirten Ministris gehaltenen Commission vorgangen. 1685. 410 p. 14. seqq.
die Hertzoge solches geruhig geniessen und exerciren lassen wolle. Dessen aber ungeachtet, hat der Hertzog zu Strelitz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1709 den 4 Sept. dawider protestiren lassen; Königlicher Preußischer Seiten aber hat man den II. oct. e. a. reprotestando quamvis competentiam dagegen sich reserviret. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit dem Könige in Schweden wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard in die See aus der Oder und der Ihna. ES haben die Städte Franckfurt an der Oder, und Stargard an der Ihna in Pommern, vor diesem die freye Schiffart in die Ost-See gehabt, jene nehmlich recta die Oder herunter, diese aber auf dem Ihna-Strohm, und von daraus unterhalb Stettin in die Oder; Es hat aber die Stadt Stettin wegen einer praetendirten Stapel-Gerechtigkeit solche Schiffarth eine Zeithero gehindert, indem sie alda die Anlandung, Ausladung, und was sonsten zur Stapel-Gerechtigkeit gehörig, von denen aus der Ihna oder von Franckfurth kommenden Schiffen verlanget. Historie wegen der Stargard. Schiffart. Was aber erstlich die Stadt Stargard betrifft, so ist zwischen dieser, und der Stadt Stettin, schon um das Jahr 1454 wegen dieser Schiffart Streit gewesen, und ob man zwar die Sache in Güte beyzulegen gesuchet, so hat doch kein Theil dem andern weichen wollen; sondern die Stettiner sind mit gewehrter Hand vor die Ihna gefallen, haben den Stargardern das Korn genommen, und die Ihna mit eichenen Pfählen zugestossen; Die Stargarder aber haben solche Pfähle wieder ausgezogen, und abgehauen, und die Ausfarth wieder aufgeraumet, solche Gewaltthätigkeit auch dem Hertzoge Erico II, der zu Wolgast residiret, geklaget, und so viel erhalten, daß er ihnen bey Fürstlichen Ehren zugesaget, die von Alten-Stettin auf der Peene, Schweim und andern Ihr. Fürstl. Gnaden Zöllen und Ströhmen mit Schiff und Gut so lange an zu halten, biß sie die von Stargard frey, friedsam, und unbehindert, durch alle Ströme und Wasser fahren liessen. Woraus nachdem zwischen beyden Städten und Fürsten grosse Unruhe entstanden, biß endlich anno 1460, da die Hertzoge von Pommern sich wegen Königs Erichen in Dännemarck Lande verglichen, auch diese Streitigkeit einiger massen behandelt, und beyden Städten auferleget ihre habende Gerechtigkeit in einem ordentlichen Process auszuführen. Stargard aber hat die Schiffart continuiret. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1669, da die Stadt Alten-Stettin eine praejudicirliche Inhibition an die Königliche Schwedische Licent- und Zoll-Bediente wegen obgedachter praetendirter Stapel-Gerechtigkeit erhalten, welche post pacem Gallicam renoviret worden, also, daß obgleich vermöge der anno 1669 ergangenen Verordnung die Zufuhr der Stadt Stargard nicht gesperret, post pacem gallicam doch auch dieselbe zu sambt der Abfuhr gehemmet, und die Schiffe, so auf Stargard befrachtet gewesen, ihren Cours zu ändern, und nach Stettin zu gehen, die Schiffer auch der negotiation auf besagte Stadt zu renunciiren gezwungen worden. Wie hierauff anno 1684 zu Damm und Colbatz eine Commission zwischen Ihr. Königl. Majest. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg dazu deputirten Ministris angestellet wurde, um alle annoch schwebende differentien wegen Pommern abzuthun, so kam auch diese Streitigkeit auffs Tapet, und wurd pro & contra ventiliret. vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. c. 1. p. 40. seqq. Protestatio extat ap. Fabrum. d. l. p. 35. Reprotestatio extat ap. Fabrum d. l. p. 60. vid. Frideborns Stettinische Chronic. L. 1. p. 94. seqq. vid. Aufrichtige Relation dessen, was bey der zu Damm und Colbatz anno 1684 zwischen Ihr. Königl. Majest. zu Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. dazu deputirten Ministris gehaltenen Commission vorgangen. 1685. 410 p. 14. seqq.
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die Hertzoge solches geruhig geniessen und exerciren lassen wolle. Dessen aber ungeachtet, hat der Hertzog zu Strelitz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1709 den 4 Sept. dawider protestiren lassen; Königlicher Preußischer Seiten aber hat man den II. oct. e. a. reprotestando quamvis competentiam dagegen sich reserviret.
Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit dem Könige in Schweden wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard in die See aus der Oder und der Ihna.
ES haben die Städte Franckfurt an der Oder, und Stargard an der Ihna in Pommern, vor diesem die freye Schiffart in die Ost-See gehabt, jene nehmlich recta die Oder herunter, diese aber auf dem Ihna-Strohm, und von daraus unterhalb Stettin in die Oder; Es hat aber die Stadt Stettin wegen einer praetendirten Stapel-Gerechtigkeit solche Schiffarth eine Zeithero gehindert, indem sie alda die Anlandung, Ausladung, und was sonsten zur Stapel-Gerechtigkeit gehörig, von denen aus der Ihna oder von Franckfurth kommenden Schiffen verlanget.
Was aber erstlich die Stadt Stargard betrifft, so ist zwischen dieser, und der Stadt Stettin, schon um das Jahr 1454 wegen dieser Schiffart Streit gewesen, und ob man zwar die Sache in Güte beyzulegen gesuchet, so hat doch kein Theil dem andern weichen wollen; sondern die Stettiner sind mit gewehrter Hand vor die Ihna gefallen, haben den Stargardern das Korn genommen, und die Ihna mit eichenen Pfählen zugestossen; Die Stargarder aber haben solche Pfähle wieder ausgezogen, und abgehauen, und die Ausfarth wieder aufgeraumet, solche Gewaltthätigkeit auch dem Hertzoge Erico II, der zu Wolgast residiret, geklaget, und so viel erhalten, daß er ihnen bey Fürstlichen Ehren zugesaget, die von Alten-Stettin auf der Peene, Schweim und andern Ihr. Fürstl. Gnaden Zöllen und Ströhmen mit Schiff und Gut so lange an zu halten, biß sie die von Stargard frey, friedsam, und unbehindert, durch alle Ströme und Wasser fahren liessen. Woraus nachdem zwischen beyden Städten und Fürsten grosse Unruhe entstanden, biß endlich anno 1460, da die Hertzoge von Pommern sich wegen Königs Erichen in Dännemarck Lande verglichen, auch diese Streitigkeit einiger massen behandelt, und beyden Städten auferleget ihre habende Gerechtigkeit in einem ordentlichen Process auszuführen. Stargard aber hat die Schiffart continuiret.
Historie wegen der Stargard. Schiffart. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1669, da die Stadt Alten-Stettin eine praejudicirliche Inhibition an die Königliche Schwedische Licent- und Zoll-Bediente wegen obgedachter praetendirter Stapel-Gerechtigkeit erhalten, welche post pacem Gallicam renoviret worden, also, daß obgleich vermöge der anno 1669 ergangenen Verordnung die Zufuhr der Stadt Stargard nicht gesperret, post pacem gallicam doch auch dieselbe zu sambt der Abfuhr gehemmet, und die Schiffe, so auf Stargard befrachtet gewesen, ihren Cours zu ändern, und nach Stettin zu gehen, die Schiffer auch der negotiation auf besagte Stadt zu renunciiren gezwungen worden. Wie hierauff anno 1684 zu Damm und Colbatz eine Commission zwischen Ihr. Königl. Majest. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg dazu deputirten Ministris angestellet wurde, um alle annoch schwebende differentien wegen Pommern abzuthun, so kam auch diese Streitigkeit auffs Tapet, und wurd pro & contra ventiliret.
vid. Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIV. c. 1. p. 40. seqq.
Protestatio extat ap. Fabrum. d. l. p. 35.
Reprotestatio extat ap. Fabrum d. l. p. 60.
vid. Frideborns Stettinische Chronic. L. 1. p. 94. seqq.
vid. Aufrichtige Relation dessen, was bey der zu Damm und Colbatz anno 1684 zwischen Ihr. Königl. Majest. zu Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. dazu deputirten Ministris gehaltenen Commission vorgangen. 1685. 410 p. 14. seqq.
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