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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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chet, das praetendirte pactum aemulatorium a principibus beatissimae memoriae improbiret, und Senatus Stetinensis per Mandata poenalia davon abgewiesen, dasselbe auch folgends von denen Stettinischen Schiffern nicht gehalten noch observiret worden.

Von der Stadt Franckfurt Schiffart. Was die Schiffart der Stadt Franckfurt betrifft, so hat in dem 16 Seculo etwa um das Jahr 1570 die Stadt Stettin sich unterfangen den Oder-Strohm mit einem Baum zu schliessen, und der Stadt Franckfurt zu verwehren in und aus der saltzen See zu schiffen, woraus zu der Zeit ebenfals allerhand Ungelegenheit entstanden, biß zuletzt durch beyder Städte hohe Landes-Obrigkeit es dahin vermittelt worden, daß die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, und ausgeführet werden solte; welches auch geschehen, und ist die Sache vor die Stadt Franckfurt ausgefallen, Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin aber den 13 Jun. 1625 condemniret worden, von solcher turbation abzustehen, der Stadt Franckfurt des halb Caution zu bestellen, und derselben Kosten und Schaden, praevia liquidatione, zu entrichten. Weil nun Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin nachdem keine reformation erhalten, der Baum aber dennoch nicht aufgehoben, weniger die übrigen praestanda praestiret worden; so haben Se. Churf. Durchl. zu Brandenb. anno 1684 bey obgedachter Commission, auf Anhalten der Stadt Franckfurt, welche Kost- und Schaden auf 200000 Rthr. designiret, und sich zur Liquidation offeriret, die execution obgemeldeter Sententz urgiren laßen; darüber sich aber die Schwedischen Gesandten anfänglich nicht recht einlaßen wollen, vorgebend:

Schwedische Einwürsse. I. Daß, weil Electorales deswegen, was wider die in denen Chur-Ländern eingeführte Consumptions-Ordnung, und wegen vermeintlich geklagter Zölle moviret sich vor dieser Commission nicht einlaßen wollen, sie Regii, ex identitate rationis deshalb auch wol befugt wären Franckofurtenses allhie abzuweisen.

II. Daß die Stettiner wider angeführte Sententz Revision ergriffen, und solche zu dociren hätten.

Worauf aber Brandenburgischer Seiten repliciret wurde:

Brandenb. Replic. Ad I. Was von Regiis wegen obgedachter Consumtions-Ordnung sc. gesuchet, liesse sich mit dem, was von Electoralibus wegen Stettin gesuchet würde, ob diversitatem casuum nicht justificiren; Dann die Stadt Stettin würde beklaget, und könten Regii sich dahero nicht äussern, denen Actoribus Recht zu verschaffen, dahingegen in dem von ihnen vorgewandten Casu die justitia nicht in Pommern, sondern extra illam Provinciam gesuchet werden müste, welcherley Fälle weder a Rege Sueciae, noch ab Electore Brandenb. zu dieser Commission verwiesen.

Ad II. Von einer Revision wüste man nichts, Klägern wäre solche nie notificiret, oder insinuiret worden, itzo aber post lapsum tot annorum erst zu suchen würde ohne effect, und der Cammer-Gerichts-Ordnung zu wider seyn.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil bey offtgedachter Commission die Königl. Schwedische Commissarii nichts nachgeben wolten, sondern alles Vorbringens ungehindert, a latere Stetinensium, nach wie vor bestehen blieben, so blieb diese Sache damahls in Statu quo; Weil aber über dem noch andere Differentien bey dieser Commission ausgesetzet wurden, so ein und anderer Umstände halber nicht gäntzlich beygeleget werden können, so ward anno 1696 zu Berlin, und an. 1698 zu Stockholm eine anderwärtige Commission angeordnet; allein man kunte auch dabey diesen streitigen Punct wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard, und die Stapel-Gerechtigkeit der Stadt Stettin nicht abthun und heben; sondern es wurd in dem darüber aufgerichteten Gräntz-Recess Artic. I beliebet, obgedachten Städten zu verstatten, daß sie durch gewisse von ihnen Verordnete zusammen treten, und suchen möchten sich miteinander zu vergleichen, auf was Art und Weise sie etwa vermeinten, daß diese Streitigkeiten am besten terminiret, und geschlichtet werden könte, sc. und wann sie sich eines gewissen verglichen, beyderseits Potentaten auch nichts dawider einzuwenden hätten, so solte die Sache solcher gestalt abgethan seyn; Solte aber solches seinen Fortgang nicht erreichen, so wolten Ihr. Königl. Maj. und Se. Churfürstl. Durchl. ein ieder seiner Seits 3 seiner Räthe benennen, dieselbe ihrer Pflicht erlaßen, und mit

vid. Frideborn. Stettinische Chron. L. 2. p. 87. seqq. Beckmann. Beschreibung der Stadt Franckfurt c. 10. §. 2.
vid. haec & sequentia in supr. alleg. Relatione. p. 71. & 72.
vid. dict. Relat. p. 18. & 72.

chet, das praetendirte pactum aemulatorium a principibus beatissimae memoriae improbiret, und Senatus Stetinensis per Mandata poenalia davon abgewiesen, dasselbe auch folgends von denen Stettinischen Schiffern nicht gehalten noch observiret worden.

Von der Stadt Franckfurt Schiffart. Was die Schiffart der Stadt Franckfurt betrifft, so hat in dem 16 Seculo etwa um das Jahr 1570 die Stadt Stettin sich unterfangẽ den Oder-Strohm mit einem Baum zu schliessen, und der Stadt Franckfurt zu verwehren in und aus der saltzen See zu schiffen, woraus zu der Zeit ebenfals allerhand Ungelegenheit entstanden, biß zuletzt durch beyder Städte hohe Landes-Obrigkeit es dahin vermittelt worden, daß die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, und ausgeführet werden solte; welches auch geschehen, und ist die Sache vor die Stadt Franckfurt ausgefallen, Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin aber den 13 Jun. 1625 condemniret worden, von solcher turbation abzustehen, der Stadt Franckfurt des halb Caution zu bestellen, und derselben Kosten und Schaden, praevia liquidatione, zu entrichten. Weil nun Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin nachdem keine reformation erhalten, der Baum aber dennoch nicht aufgehoben, weniger die übrigen praestanda praestiret worden; so haben Se. Churf. Durchl. zu Brandenb. anno 1684 bey obgedachter Commission, auf Anhalten der Stadt Franckfurt, welche Kost- und Schadën auf 200000 Rthr. designiret, und sich zur Liquidation offeriret, die execution obgemeldeter Sententz urgiren laßen; darüber sich aber die Schwedischen Gesandten anfänglich nicht recht einlaßen wollen, vorgebend:

Schwedische Einwürsse. I. Daß, weil Electorales deswegen, was wider die in denen Chur-Ländern eingeführte Consumptions-Ordnung, und wegen vermeintlich geklagter Zölle moviret sich vor dieser Commission nicht einlaßen wollen, sie Regii, ex identitate rationis deshalb auch wol befugt wärẽ Franckofurtenses allhie abzuweisen.

II. Daß die Stettiner wider angeführte Sententz Revision ergriffen, und solche zu dociren hätten.

Worauf aber Brandenburgischer Seiten repliciret wurde:

Brandenb. Replic. Ad I. Was von Regiis wegen obgedachter Consumtions-Ordnung sc. gesuchet, liesse sich mit dem, was von Electoralibus wegen Stettin gesuchet würde, ob diversitatem casuum nicht justificiren; Dann die Stadt Stettin würde beklaget, und könten Regii sich dahero nicht äussern, denen Actoribus Recht zu verschaffen, dahingegen in dem von ihnen vorgewandten Casu die justitia nicht in Pommern, sondern extra illam Provinciam gesuchet werden müste, welcherley Fälle weder a Rege Sueciae, noch ab Electore Brandenb. zu dieser Commission verwiesen.

Ad II. Von einer Revision wüste man nichts, Klägern wäre solche nie notificiret, oder insinuiret worden, itzo aber post lapsum tot annorum erst zu suchen würde ohne effect, und der Cammer-Gerichts-Ordnung zu wider seyn.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil bey offtgedachter Commission die Königl. Schwedische Commissarii nichts nachgeben wolten, sondern alles Vorbringens ungehindert, a latere Stetinensium, nach wie vor bestehen blieben, so blieb diese Sache damahls in Statu quo; Weil aber über dem noch andere Differentien bey dieser Commission ausgesetzet wurden, so ein und anderer Umstände halber nicht gäntzlich beygeleget werden können, so ward anno 1696 zu Berlin, und an. 1698 zu Stockholm eine anderwärtige Commission angeordnet; allein man kunte auch dabey diesen streitigen Punct wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard, und die Stapel-Gerechtigkeit der Stadt Stettin nicht abthun und heben; sondern es wurd in dem darüber aufgerichteten Gräntz-Recess Artic. I beliebet, obgedachten Städten zu verstatten, daß sie durch gewisse von ihnen Verordnete zusammen treten, und suchen möchten sich miteinander zu vergleichen, auf was Art und Weise sie etwa vermeinten, daß diese Streitigkeiten am besten terminiret, und geschlichtet werden könte, sc. und wann sie sich eines gewissen verglichen, beyderseits Potentaten auch nichts dawider einzuwenden hätten, so solte die Sache solcher gestalt abgethan seyn; Solte aber solches seinen Fortgang nicht erreichen, so wolten Ihr. Königl. Maj. und Se. Churfürstl. Durchl. ein ieder seiner Seits 3 seiner Räthe benennen, dieselbe ihrer Pflicht erlaßen, und mit

vid. Frideborn. Stettinische Chron. L. 2. p. 87. seqq. Beckmann. Beschreibung der Stadt Franckfurt c. 10. §. 2.
vid. haec & sequentia in supr. alleg. Relatione. p. 71. & 72.
vid. dict. Relat. p. 18. & 72.
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chet, das praetendirte pactum aemulatorium a principibus beatissimae memoriae            improbiret, und Senatus Stetinensis per Mandata poenalia davon abgewiesen, dasselbe auch            folgends von denen Stettinischen Schiffern nicht gehalten noch observiret worden.</p>
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        <p><note place="left">Schwedische Einwürsse.</note> I. Daß, weil Electorales deswegen, was            wider die in denen Chur-Ländern eingeführte Consumptions-Ordnung, und wegen vermeintlich            geklagter Zölle moviret sich vor dieser Commission nicht einlaßen wollen, sie Regii, ex            identitate rationis deshalb auch wol befugt wäre&#x0303; Franckofurtenses allhie            abzuweisen.</p>
        <p>II. Daß die Stettiner wider angeführte Sententz Revision ergriffen, und solche zu dociren            hätten.</p>
        <p>Worauf aber Brandenburgischer Seiten repliciret wurde:</p>
        <p><note place="left">Brandenb. Replic.</note> Ad I. Was von Regiis wegen obgedachter            Consumtions-Ordnung sc. gesuchet, liesse sich mit dem, was von Electoralibus wegen Stettin            gesuchet würde, ob diversitatem casuum nicht justificiren; Dann die Stadt Stettin würde            beklaget, und könten Regii sich dahero nicht äussern, denen Actoribus Recht zu            verschaffen, dahingegen in dem von ihnen vorgewandten Casu die justitia nicht in Pommern,            sondern extra illam Provinciam gesuchet werden müste, welcherley Fälle weder a Rege            Sueciae, noch ab Electore Brandenb. zu dieser Commission verwiesen.</p>
        <p>Ad II. Von einer Revision wüste man nichts, Klägern wäre solche nie notificiret, oder            insinuiret worden, itzo aber post lapsum tot annorum erst zu suchen würde ohne effect, und            der Cammer-Gerichts-Ordnung zu wider seyn.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Weil bey offtgedachter            Commission die Königl. Schwedische Commissarii nichts nachgeben wolten, sondern alles            Vorbringens ungehindert, a latere Stetinensium, nach wie vor bestehen blieben, so blieb            diese Sache damahls in Statu quo; <note place="foot">vid. dict. Relat. p. 18. &amp;              72.</note> Weil aber über dem noch andere Differentien bey dieser Commission ausgesetzet            wurden, so ein und anderer Umstände halber nicht gäntzlich beygeleget werden können, so            ward anno 1696 zu Berlin, und an. 1698 zu Stockholm eine anderwärtige Commission            angeordnet; allein man kunte auch dabey diesen streitigen Punct wegen der freyen Schiffart            der Städte Franckfurt und Stargard, und die Stapel-Gerechtigkeit der Stadt Stettin nicht            abthun und heben; sondern es wurd in dem darüber aufgerichteten Gräntz-Recess Artic. I            beliebet, obgedachten Städten zu verstatten, daß sie durch gewisse von ihnen Verordnete            zusammen treten, und suchen möchten sich miteinander zu vergleichen, auf was Art und Weise            sie etwa vermeinten, daß diese Streitigkeiten am besten terminiret, und geschlichtet            werden könte, sc. und wann sie sich eines gewissen verglichen, beyderseits Potentaten auch            nichts dawider einzuwenden hätten, so solte die Sache solcher gestalt abgethan seyn; Solte            aber solches seinen Fortgang nicht erreichen, so wolten Ihr. Königl. Maj. und Se.            Churfürstl. Durchl. ein ieder seiner Seits 3 seiner Räthe benennen, dieselbe ihrer Pflicht            erlaßen, und mit
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[294/0323] chet, das praetendirte pactum aemulatorium a principibus beatissimae memoriae improbiret, und Senatus Stetinensis per Mandata poenalia davon abgewiesen, dasselbe auch folgends von denen Stettinischen Schiffern nicht gehalten noch observiret worden. Was die Schiffart der Stadt Franckfurt betrifft, so hat in dem 16 Seculo etwa um das Jahr 1570 die Stadt Stettin sich unterfangẽ den Oder-Strohm mit einem Baum zu schliessen, und der Stadt Franckfurt zu verwehren in und aus der saltzen See zu schiffen, woraus zu der Zeit ebenfals allerhand Ungelegenheit entstanden, biß zuletzt durch beyder Städte hohe Landes-Obrigkeit es dahin vermittelt worden, daß die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, und ausgeführet werden solte; welches auch geschehen, und ist die Sache vor die Stadt Franckfurt ausgefallen, Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin aber den 13 Jun. 1625 condemniret worden, von solcher turbation abzustehen, der Stadt Franckfurt des halb Caution zu bestellen, und derselben Kosten und Schaden, praevia liquidatione, zu entrichten. Weil nun Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin nachdem keine reformation erhalten, der Baum aber dennoch nicht aufgehoben, weniger die übrigen praestanda praestiret worden; so haben Se. Churf. Durchl. zu Brandenb. anno 1684 bey obgedachter Commission, auf Anhalten der Stadt Franckfurt, welche Kost- und Schadën auf 200000 Rthr. designiret, und sich zur Liquidation offeriret, die execution obgemeldeter Sententz urgiren laßen; darüber sich aber die Schwedischen Gesandten anfänglich nicht recht einlaßen wollen, vorgebend: Von der Stadt Franckfurt Schiffart. I. Daß, weil Electorales deswegen, was wider die in denen Chur-Ländern eingeführte Consumptions-Ordnung, und wegen vermeintlich geklagter Zölle moviret sich vor dieser Commission nicht einlaßen wollen, sie Regii, ex identitate rationis deshalb auch wol befugt wärẽ Franckofurtenses allhie abzuweisen. Schwedische Einwürsse. II. Daß die Stettiner wider angeführte Sententz Revision ergriffen, und solche zu dociren hätten. Worauf aber Brandenburgischer Seiten repliciret wurde: Ad I. Was von Regiis wegen obgedachter Consumtions-Ordnung sc. gesuchet, liesse sich mit dem, was von Electoralibus wegen Stettin gesuchet würde, ob diversitatem casuum nicht justificiren; Dann die Stadt Stettin würde beklaget, und könten Regii sich dahero nicht äussern, denen Actoribus Recht zu verschaffen, dahingegen in dem von ihnen vorgewandten Casu die justitia nicht in Pommern, sondern extra illam Provinciam gesuchet werden müste, welcherley Fälle weder a Rege Sueciae, noch ab Electore Brandenb. zu dieser Commission verwiesen. Brandenb. Replic. Ad II. Von einer Revision wüste man nichts, Klägern wäre solche nie notificiret, oder insinuiret worden, itzo aber post lapsum tot annorum erst zu suchen würde ohne effect, und der Cammer-Gerichts-Ordnung zu wider seyn. Weil bey offtgedachter Commission die Königl. Schwedische Commissarii nichts nachgeben wolten, sondern alles Vorbringens ungehindert, a latere Stetinensium, nach wie vor bestehen blieben, so blieb diese Sache damahls in Statu quo; Weil aber über dem noch andere Differentien bey dieser Commission ausgesetzet wurden, so ein und anderer Umstände halber nicht gäntzlich beygeleget werden können, so ward anno 1696 zu Berlin, und an. 1698 zu Stockholm eine anderwärtige Commission angeordnet; allein man kunte auch dabey diesen streitigen Punct wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard, und die Stapel-Gerechtigkeit der Stadt Stettin nicht abthun und heben; sondern es wurd in dem darüber aufgerichteten Gräntz-Recess Artic. I beliebet, obgedachten Städten zu verstatten, daß sie durch gewisse von ihnen Verordnete zusammen treten, und suchen möchten sich miteinander zu vergleichen, auf was Art und Weise sie etwa vermeinten, daß diese Streitigkeiten am besten terminiret, und geschlichtet werden könte, sc. und wann sie sich eines gewissen verglichen, beyderseits Potentaten auch nichts dawider einzuwenden hätten, so solte die Sache solcher gestalt abgethan seyn; Solte aber solches seinen Fortgang nicht erreichen, so wolten Ihr. Königl. Maj. und Se. Churfürstl. Durchl. ein ieder seiner Seits 3 seiner Räthe benennen, dieselbe ihrer Pflicht erlaßen, und mit Der Erfolg und itzige Zustand. vid. Frideborn. Stettinische Chron. L. 2. p. 87. seqq. Beckmann. Beschreibung der Stadt Franckfurt c. 10. §. 2. vid. haec & sequentia in supr. alleg. Relatione. p. 71. & 72. vid. dict. Relat. p. 18. & 72.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/323>, abgerufen am 24.11.2024.