Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Frantzösche Gründe. I. Daß nach aller alten Scribenten Gezeuchnüs das Alpen-Gebürge die beyden Königreiche Spanien und Franckreich iederzeit von einander geschieden, und daß die Frantzosen nie über dasselbe gekömmen, ausser in denen mit den Mauren geführten Kriegen. Nun lege aber Roussilion auf der Seite nach Franckreich zu, und gehöre also auch dahin. II. Daß König Clotarius II zu erst Wifredum mit Russilion belehnet, dessen Nachkommen die Könige von Franckreich auch beständig vor ihre Ober-Herren erkennet; welches unter andern Merckmahlen auch aus dem Testament des letzten Grafen Gerhardi abzunehmen, indem er, nach damahligen Gebrauch, die Jahrzahl der Negierung Königs Ludovici hinein gesetzet; Weil dieser Gerhardus nun ohne männliche Erben verstorben, hätte es an die Cron als ein eröffnetes Lehen zurück fallen sollen. III. Daß auch durch die Grafen von Narbonne und Tolose ein Recht auf diese Grafschafft an die Cron Franckreich gekommen. IV. Daß König Jacobus III der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Philippo IV in Arragonien seiner Länder beraubet worden, diese Grafschafft nebst Montpellier König Philippo Valesio verkauffet, und seinen Nachkommen nur das jus reluendi reserviret hätte. Welchen Contract König Petrus zwar anfänglich impugniret, nach des Jacobi Tod und erhaltenem Rest des Kauff-pretii aber confirmiret hätte. V. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Jacobi Schwester Johanna, eine Marggräfin zu Montferrat, ihr an dieser Grafschafft und andern väterlichen Herrschafften habendes Recht Ludovico von Anjou cediret hätte. Die Länder und Gerechtigkeiten derer von Anjou aber wäre nachdem, wie bekandt, an die Cron Franckreich kommen. VI. Daß König Johannes in Arragonien diese Grafschafft anno 1462 König Ludovico XI in Franckreich verkauffet, welchen Contract Ferdinandus nach seines Herrn Vaters Tod confirmiret hätte; und ob König Carolus VIII in Franckreich die Grafschafft zwar Ferdinando mit Erlassung des Kauff-pretii restituiret hätte, so verbinde doch solcher Contract dessen Successores nicht, weil er eine der Cron gehörige Schuld nicht remittiren können, er auch durch listige persuasiones des von den Arragoniern bestochenen Franciscaners Maliardi, wie Ferron (L. 1. p. 2.) berichte, oder des Bischoffs zu Alby, wie Surita melde, verleitet worden. Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Rechtes an: Spanische Gründe. I. Daß der letzte Graf Gerhardus diese Grafschafft König Alfonso in Arragonien anno 1178 geschencket; und daß Alfonsus dahero in allen publiquen Instrumenten ein König in Arragonien und Graf zu Barcellona und Russilion genennet worden. II. Daß die Arragonier und Spanier wenigstens durch eine so viel jährige possession ein Recht an diese Grafschafft durch Verjährung erlanget hätten. III. Daß König Ludovicus IX in Franckreich sich an. 1258 in dem Corbeilischen Vergleich alles Rechtes an diese Grafschafft begeben. IV. Daß König Franciscus I in dem Madritischen Frieden artic. VII sich aller Praetensionen in genere, und in dem Crespyschen Frieden art. XII. dieser in specie begeben. Auf die Frantzösische Gründe wird geantwortet. Beantwortung der Frantzöschen Gründe. Ad I. Die Königreiche würden nicht allemahl in natürliche Gräntzen eingeschlossen, und blieben nicht zu allen Zeiten gleiche Gräntzen; Es sey auch die Grafschafft Russilion nicht auf der Frantzöschen Seite des Alpen-Gebürges, sondern vielmehr auf und zwischen dem Gebürge selbst gelegen. Ad II. Wann die Frantzosen gleich einiges Recht auf diese Grafschafft gehabt hätten, so hätten sie sich dessen doch nicht allein tacite begeben, indem sie zugegeben, daß solche Grafschafft durch des letzten Grafen Gerhardi Testament auf die Arragonier gekommen, sondern es hätte sich König Ludovicus IX dessen auch expresse in dem mit dem Könige in Arragonien zu Corbeil aufgerichteten Vergleich begeben. Ad III. Ob die Könige in Franckreich durch die Grafen zu Narbonne und Tolose einiges Recht an diese Grafschafft erhalten / vid. Spener. in hist. Insign. L. I. c. 38. §. 14. Conf. Mariana L. II. Rerum. Hispan. c. 14. vid. Sponer. d. l.
Frantzösche Gründe. I. Daß nach aller alten Scribenten Gezeuchnüs das Alpen-Gebürge die beyden Königreiche Spanien und Franckreich iederzeit von einander geschieden, und daß die Frantzosen nie über dasselbe gekömmen, ausser in denen mit den Mauren geführten Kriegen. Nun lege aber Roussilion auf der Seite nach Franckreich zu, und gehöre also auch dahin. II. Daß König Clotarius II zu erst Wifredum mit Russilion belehnet, dessen Nachkommen die Könige von Franckreich auch beständig vor ihre Ober-Herren erkennet; welches unter andern Merckmahlen auch aus dem Testament des letzten Grafen Gerhardi abzunehmen, indem er, nach damahligen Gebrauch, die Jahrzahl der Negierung Königs Ludovici hinein gesetzet; Weil dieser Gerhardus nun ohne männliche Erben verstorben, hätte es an die Cron als ein eröffnetes Lehen zurück fallen sollen. III. Daß auch durch die Grafen von Narbonne und Tolose ein Recht auf diese Grafschafft an die Cron Franckreich gekommen. IV. Daß König Jacobus III der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Philippo IV in Arragonien seiner Länder beraubet worden, diese Grafschafft nebst Montpellier König Philippo Valesio verkauffet, und seinen Nachkommen nur das jus reluendi reserviret hätte. Welchen Contract König Petrus zwar anfänglich impugniret, nach des Jacobi Tod und erhaltenem Rest des Kauff-pretii aber confirmiret hätte. V. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Jacobi Schwester Johanna, eine Marggräfin zu Montferrat, ihr an dieser Grafschafft und andern väterlichen Herrschafften habendes Recht Ludovico von Anjou cediret hätte. Die Länder und Gerechtigkeiten derer von Anjou aber wäre nachdem, wie bekandt, an die Cron Franckreich kommen. VI. Daß König Johannes in Arragonien diese Grafschafft anno 1462 König Ludovico XI in Franckreich verkauffet, welchen Contract Ferdinandus nach seines Herrn Vaters Tod confirmiret hätte; und ob König Carolus VIII in Franckreich die Grafschafft zwar Ferdinando mit Erlassung des Kauff-pretii restituiret hätte, so verbinde doch solcher Contract dessen Successores nicht, weil er eine der Cron gehörige Schuld nicht remittiren können, er auch durch listige persuasiones des von den Arragoniern bestochenen Franciscaners Maliardi, wie Ferron (L. 1. p. 2.) berichte, oder des Bischoffs zu Alby, wie Surita melde, verleitet worden. Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Rechtes an: Spanische Gründe. I. Daß der letzte Graf Gerhardus diese Grafschafft König Alfonso in Arragonien anno 1178 geschencket; und daß Alfonsus dahero in allen publiquen Instrumenten ein König in Arragonien und Graf zu Barcellona und Russilion genennet worden. II. Daß die Arragonier und Spanier wenigstens durch eine so viel jährige possession ein Recht an diese Grafschafft durch Verjährung erlanget hätten. III. Daß König Ludovicus IX in Franckreich sich an. 1258 in dem Corbeilischen Vergleich alles Rechtes an diese Grafschafft begeben. IV. Daß König Franciscus I in dem Madritischen Frieden artic. VII sich aller Praetensionen in genere, und in dem Crespyschen Frieden art. XII. dieser in specie begeben. Auf die Frantzösische Gründe wird geantwortet. Beantwortung der Frantzöschen Gründe. Ad I. Die Königreiche würden nicht allemahl in natürliche Gräntzen eingeschlossen, und blieben nicht zu allen Zeiten gleiche Gräntzen; Es sey auch die Grafschafft Russilion nicht auf der Frantzöschen Seite des Alpen-Gebürges, sondern vielmehr auf und zwischen dem Gebürge selbst gelegen. Ad II. Wann die Frantzosen gleich einiges Recht auf diese Grafschafft gehabt hätten, so hätten sie sich dessen doch nicht allein tacite begeben, indem sie zugegeben, daß solche Grafschafft durch des letzten Grafen Gerhardi Testament auf die Arragonier gekommen, sondern es hätte sich König Ludovicus IX dessen auch expresse in dem mit dem Könige in Arragonien zu Corbeil aufgerichteten Vergleich begeben. Ad III. Ob die Könige in Franckreich durch die Grafen zu Narbonne und Tolose einiges Recht an diese Grafschafft erhalten / vid. Spener. in hist. Insign. L. I. c. 38. §. 14. Conf. Mariana L. II. Rerum. Hispan. c. 14. vid. Sponer. d. l.
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I. Daß nach aller alten Scribenten Gezeuchnüs das Alpen-Gebürge die beyden Königreiche Spanien und Franckreich iederzeit von einander geschieden, und daß die Frantzosen nie über dasselbe gekömmen, ausser in denen mit den Mauren geführten Kriegen. Nun lege aber Roussilion auf der Seite nach Franckreich zu, und gehöre also auch dahin.
Frantzösche Gründe. II. Daß König Clotarius II zu erst Wifredum mit Russilion belehnet, dessen Nachkommen die Könige von Franckreich auch beständig vor ihre Ober-Herren erkennet; welches unter andern Merckmahlen auch aus dem Testament des letzten Grafen Gerhardi abzunehmen, indem er, nach damahligen Gebrauch, die Jahrzahl der Negierung Königs Ludovici hinein gesetzet; Weil dieser Gerhardus nun ohne männliche Erben verstorben, hätte es an die Cron als ein eröffnetes Lehen zurück fallen sollen.
III. Daß auch durch die Grafen von Narbonne und Tolose ein Recht auf diese Grafschafft an die Cron Franckreich gekommen.
IV. Daß König Jacobus III der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Philippo IV in Arragonien seiner Länder beraubet worden, diese Grafschafft nebst Montpellier König Philippo Valesio verkauffet, und seinen Nachkommen nur das jus reluendi reserviret hätte. Welchen Contract König Petrus zwar anfänglich impugniret, nach des Jacobi Tod und erhaltenem Rest des Kauff-pretii aber confirmiret hätte.
V. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Jacobi Schwester Johanna, eine Marggräfin zu Montferrat, ihr an dieser Grafschafft und andern väterlichen Herrschafften habendes Recht Ludovico von Anjou cediret hätte. Die Länder und Gerechtigkeiten derer von Anjou aber wäre nachdem, wie bekandt, an die Cron Franckreich kommen.
VI. Daß König Johannes in Arragonien diese Grafschafft anno 1462 König Ludovico XI in Franckreich verkauffet, welchen Contract Ferdinandus nach seines Herrn Vaters Tod confirmiret hätte; und ob König Carolus VIII in Franckreich die Grafschafft zwar Ferdinando mit Erlassung des Kauff-pretii restituiret hätte, so verbinde doch solcher Contract dessen Successores nicht, weil er eine der Cron gehörige Schuld nicht remittiren können, er auch durch listige persuasiones des von den Arragoniern bestochenen Franciscaners Maliardi, wie Ferron (L. 1. p. 2.) berichte, oder des Bischoffs zu Alby, wie Surita melde, verleitet worden.
Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Rechtes an:
I. Daß der letzte Graf Gerhardus diese Grafschafft König Alfonso in Arragonien anno 1178 geschencket; und daß Alfonsus dahero in allen publiquen Instrumenten ein König in Arragonien und Graf zu Barcellona und Russilion genennet worden.
Spanische Gründe. II. Daß die Arragonier und Spanier wenigstens durch eine so viel jährige possession ein Recht an diese Grafschafft durch Verjährung erlanget hätten.
III. Daß König Ludovicus IX in Franckreich sich an. 1258 in dem Corbeilischen Vergleich alles Rechtes an diese Grafschafft begeben.
IV. Daß König Franciscus I in dem Madritischen Frieden artic. VII sich aller Praetensionen in genere, und in dem Crespyschen Frieden art. XII. dieser in specie begeben.
Auf die Frantzösische Gründe wird geantwortet.
Ad I. Die Königreiche würden nicht allemahl in natürliche Gräntzen eingeschlossen, und blieben nicht zu allen Zeiten gleiche Gräntzen; Es sey auch die Grafschafft Russilion nicht auf der Frantzöschen Seite des Alpen-Gebürges, sondern vielmehr auf und zwischen dem Gebürge selbst gelegen.
Beantwortung der Frantzöschen Gründe. Ad II. Wann die Frantzosen gleich einiges Recht auf diese Grafschafft gehabt hätten, so hätten sie sich dessen doch nicht allein tacite begeben, indem sie zugegeben, daß solche Grafschafft durch des letzten Grafen Gerhardi Testament auf die Arragonier gekommen, sondern es hätte sich König Ludovicus IX dessen auch expresse in dem mit dem Könige in Arragonien zu Corbeil aufgerichteten Vergleich begeben.
Ad III. Ob die Könige in Franckreich durch die Grafen zu Narbonne und Tolose einiges Recht an diese Grafschafft erhalten /
vid. Spener. in hist. Insign. L. I. c. 38. §. 14.
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vid. Sponer. d. l.
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