Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sern wenigstens biß auff Ferdinandum I. Und ob zwar aus einer und der andern eine reservirte Ober-Herrschafft der Käyser erhellen möchte/ so würden doch die der Köm. Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten/ ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden. (IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet/ und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden. (V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt/ die Käyser zu krönen/ und zu confirmiren/ und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne/ noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können/ wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen. (VI) Daß viele Merckmahle/ und von denen Päbsten in Rom und dem Päbstlichen Gebiethe exercirte oberherrliche Actus verhanden/ welche die Päbstliche Superiorität erwiesen; Dann schon zu Caroli M. Zeiten hätten die Römischen Bürger denen Päbsten gehuldiget. So hätte auch des Käysers Ludovici Pii Sohn/ Lotharius, wie er von dem Vater nach Rom gesand worden wäre/ um sich mit dem neu erwehlten Pabste Eugenio wegen einiger vorgeloffenen Unordnungen zu besprechen / mit des Pabsts geneigtem Willen alles wieder in vorigen Stand gesetzet/ und wären die damahls gemachte Verordnungen von allen beyden/ nehmlich dem Pabste/ und Lothario, und von jenen zwar zu erst unterschrieben worden: Käyser Otto I. hätte in der Eydes-Formul/ so er dem Pabst Johanni übersand/ da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset/ hätte es nach Sigeberti Bericht wenig gefehlet/ daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte/ sey solches von dem Käyser gemißbilliget/ und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten/ so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte/ dahero er denjenigen nicht folgen wollen/ die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen/ und die Römer in vorigen Stand zu setzen. (VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen. Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet: Des Reichs Replic. Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache/ deren sich einige Päbste wieder die Käyser/ zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft/ bedienet hätten. Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte/ solches selber gestehen. Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket/ könte zwar nicht geläugnet werden/ es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen/ dann Pipinus hätte gemeynet/ daß Pentapolis/ Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß Ita vult Bzovius, ut tradit Conring d. l. §. 17. Commune hoc Pontificum axioma esse, tradit Conring d. l. c. 10. §. 23. Est haec communis pontificum traditio. vid. Barclaj. in Apologcontra Bellarmin. c. 2. §. 7. Tradit id Anastas. in vita Stephani IV. Vid. Baron. ad an. 820 & 824. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 13. Extat illa ap. Gratianum in Distinct. 63. c. 33. in Annal. ad ann. 1002. Vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1278. n. 12. Pontificios id asserere, tradit Conring d. l. c. 13. §. 19. Bzovius ad ann. 1555. Vid. Bellarmin. Lib. 5. de Rom. Pontif. c. 9. Caesar Bulengerus in Tr. de Imp. Rom. Pithaeus in praefat. ad Francisc. Guicciardoni Disc. de Origine Potest. secul. n. R. Eccl. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 10. vid. Guicciardin. L. 4. hist. Centur. Magdeb. IV. p. 560. seqq. Marquard. Freher in Commentar. ad dict. donationem. Conring. d. l. c. 10. §. 14. & c. 13. §. 14. Bitsch. Disp. de Donat. Constantini M. Boxhorn hist. universal. p. 279. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. Disc. 8. p. 89. Limn. Lib. 1. J. P. c. 9. n. 38. seqq. Und hierauf hat auch der Venetianische Gesandte Hieronymus Donatus alludiret / wann er Pabst Alexandro VI. auf die Frage: wo die Venetianer ihre Herrschafft über das Adriatische Meer her hätten? geanwortet: Sie hätten solche durch ein Privilegium, welches auf der andern Seite des instrumenti donationis, so Constantinus M. denen Päbsten gegeben/ geschrieben stünde. Charron en son hist. univers. c. 112. p. 759. Camer. Cent. 1. Hor. subcis. c. 61. Amelot de la Houssaie in son hist. du Gonvern. de Venise p. 429. in Tom. XII. Annal. Conring d. l. c. 10. §. 15.
sern wenigstens biß auff Ferdinandum I. Und ob zwar aus einer und der andern eine reservirte Ober-Herrschafft der Käyser erhellen möchte/ so würden doch die der Köm. Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten/ ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden. (IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet/ und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden. (V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt/ die Käyser zu krönen/ und zu confirmiren/ und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne/ noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können/ wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen. (VI) Daß viele Merckmahle/ und von denen Päbsten in Rom und dem Päbstlichen Gebiethe exercirte oberherrliche Actus verhanden/ welche die Päbstliche Superiorität erwiesen; Dann schon zu Caroli M. Zeiten hätten die Römischen Bürger denen Päbsten gehuldiget. So hätte auch des Käysers Ludovici Pii Sohn/ Lotharius, wie er von dem Vater nach Rom gesand worden wäre/ um sich mit dem neu erwehlten Pabste Eugenio wegen einiger vorgeloffenen Unordnungen zu besprechen / mit des Pabsts geneigtem Willen alles wieder in vorigen Stand gesetzet/ und wären die damahls gemachte Verordnungen von allen beyden/ nehmlich dem Pabste/ und Lothario, und von jenen zwar zu erst unterschrieben worden: Käyser Otto I. hätte in der Eydes-Formul/ so er dem Pabst Johanni übersand/ da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset/ hätte es nach Sigeberti Bericht wenig gefehlet/ daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte/ sey solches von dem Käyser gemißbilliget/ und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten/ so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte/ dahero er denjenigen nicht folgen wollen/ die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen/ und die Römer in vorigen Stand zu setzen. (VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen. Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet: Des Reichs Replic. Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache/ deren sich einige Päbste wieder die Käyser/ zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft/ bedienet hätten. Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte/ solches selber gestehen. Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket/ könte zwar nicht geläugnet werden/ es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen/ dann Pipinus hätte gemeynet/ daß Pentapolis/ Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß Ita vult Bzovius, ut tradit Conring d. l. §. 17. Commune hoc Pontificum axioma esse, tradit Conring d. l. c. 10. §. 23. Est haec communis pontificum traditio. vid. Barclaj. in Apologcontra Bellarmin. c. 2. §. 7. Tradit id Anastas. in vita Stephani IV. Vid. Baron. ad an. 820 & 824. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 13. Extat illa ap. Gratianum in Distinct. 63. c. 33. in Annal. ad ann. 1002. Vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1278. n. 12. Pontificios id asserere, tradit Conring d. l. c. 13. §. 19. Bzovius ad ann. 1555. Vid. Bellarmin. Lib. 5. de Rom. Pontif. c. 9. Caesar Bulengerus in Tr. de Imp. Rom. Pithaeus in praefat. ad Francisc. Guicciardoni Disc. de Origine Potest. secul. n. R. Eccl. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 10. vid. Guicciardin. L. 4. hist. Centur. Magdeb. IV. p. 560. seqq. Marquard. Freher in Commentar. ad dict. donationem. Conring. d. l. c. 10. §. 14. & c. 13. §. 14. Bitsch. Disp. de Donat. Constantini M. Boxhorn hist. universal. p. 279. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. Disc. 8. p. 89. Limn. Lib. 1. J. P. c. 9. n. 38. seqq. Und hierauf hat auch der Venetianische Gesandte Hieronymus Donatus alludiret / wann er Pabst Alexandro VI. auf die Frage: wo die Venetianer ihre Herrschafft über das Adriatische Meer her hätten? geanwortet: Sie hätten solche durch ein Privilegium, welches auf der andern Seite des instrumenti donationis, so Constantinus M. denen Päbsten gegeben/ geschrieben stünde. Charron en son hist. univers. c. 112. p. 759. Camer. Cent. 1. Hor. subcis. c. 61. Amelot de la Houssaie in son hist. du Gonvern. de Venise p. 429. in Tom. XII. Annal. Conring d. l. c. 10. §. 15.
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Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten/ ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden. <note place="foot">Commune hoc Pontificum axioma esse, tradit Conring d. l. c. 10. §. 23.</note></p> <p>(IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet/ und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden. <note place="foot">Est haec communis pontificum traditio.</note></p> <p>(V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt/ die Käyser zu krönen/ und zu confirmiren/ und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne/ noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können/ wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen. <note place="foot">vid. 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Gratianum in Distinct. 63. c. 33.</note> so er dem Pabst Johanni übersand/ da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset/ hätte es nach Sigeberti <note place="foot">in Annal. ad ann. 1002.</note> Bericht wenig gefehlet/ daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte/ sey solches von dem Käyser gemißbilliget/ und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. <note place="foot">Vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1278. n. 12.</note> Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten/ so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; <note place="foot">Pontificios id asserere, tradit Conring d. l. c. 13. §. 19.</note> welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte/ dahero er denjenigen nicht folgen wollen/ die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen/ und die Römer in vorigen Stand zu setzen. <note place="foot">Bzovius ad ann. 1555.</note></p> <p>(VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen. <note place="foot">Vid. Bellarmin. Lib. 5. de Rom. Pontif. c. 9. Caesar Bulengerus in Tr. de Imp. Rom. Pithaeus in praefat. ad Francisc. Guicciardoni Disc. de Origine Potest. secul. n. R. Eccl. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 10.</note></p> <p>Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet:</p> <p><note place="right">Des Reichs Replic.</note> Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache/ deren sich einige Päbste wieder die Käyser/ zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft/ bedienet hätten. <note place="foot">vid. Guicciardin. L. 4. hist. Centur. Magdeb. IV. p. 560. seqq. Marquard. Freher in Commentar. ad dict. donationem. Conring. d. l. c. 10. §. 14. & c. 13. §. 14. Bitsch. Disp. de Donat. Constantini M. Boxhorn hist. universal. p. 279. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. Disc. 8. p. 89. Limn. Lib. 1. J. P. c. 9. n. 38. seqq. Und hierauf hat auch der Venetianische Gesandte Hieronymus Donatus alludiret / wann er Pabst Alexandro VI. auf die Frage: wo die Venetianer ihre Herrschafft über das Adriatische Meer her hätten? geanwortet: Sie hätten solche durch ein Privilegium, welches auf der andern Seite des instrumenti donationis, so Constantinus M. denen Päbsten gegeben/ geschrieben stünde. Charron en son hist. univers. c. 112. p. 759. Camer. Cent. 1. Hor. subcis. c. 61. Amelot de la Houssaie in son hist. du Gonvern. de Venise p. 429.</note> Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, <note place="foot">in Tom. XII. Annal.</note> ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte/ solches selber gestehen.</p> <p>Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket/ könte zwar nicht geläugnet werden/ <note place="foot">Conring d. l. c. 10. §. 15.</note> es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen/ dann Pipinus hätte gemeynet/ daß Pentapolis/ Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß </p> </div> </body> </text> </TEI> [8/0036]
sern wenigstens biß auff Ferdinandum I. Und ob zwar aus einer und der andern eine reservirte Ober-Herrschafft der Käyser erhellen möchte/ so würden doch die der Köm. Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten/ ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden.
(IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet/ und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden.
(V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt/ die Käyser zu krönen/ und zu confirmiren/ und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne/ noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können/ wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen.
(VI) Daß viele Merckmahle/ und von denen Päbsten in Rom und dem Päbstlichen Gebiethe exercirte oberherrliche Actus verhanden/ welche die Päbstliche Superiorität erwiesen; Dann schon zu Caroli M. Zeiten hätten die Römischen Bürger denen Päbsten gehuldiget. So hätte auch des Käysers Ludovici Pii Sohn/ Lotharius, wie er von dem Vater nach Rom gesand worden wäre/ um sich mit dem neu erwehlten Pabste Eugenio wegen einiger vorgeloffenen Unordnungen zu besprechen / mit des Pabsts geneigtem Willen alles wieder in vorigen Stand gesetzet/ und wären die damahls gemachte Verordnungen von allen beyden/ nehmlich dem Pabste/ und Lothario, und von jenen zwar zu erst unterschrieben worden: Käyser Otto I. hätte in der Eydes-Formul/ so er dem Pabst Johanni übersand/ da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset/ hätte es nach Sigeberti Bericht wenig gefehlet/ daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte/ sey solches von dem Käyser gemißbilliget/ und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten/ so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte/ dahero er denjenigen nicht folgen wollen/ die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen/ und die Römer in vorigen Stand zu setzen.
(VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen.
Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet:
Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache/ deren sich einige Päbste wieder die Käyser/ zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft/ bedienet hätten. Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte/ solches selber gestehen.
Des Reichs Replic. Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket/ könte zwar nicht geläugnet werden/ es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen/ dann Pipinus hätte gemeynet/ daß Pentapolis/ Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß
Ita vult Bzovius, ut tradit Conring d. l. §. 17.
Commune hoc Pontificum axioma esse, tradit Conring d. l. c. 10. §. 23.
Est haec communis pontificum traditio.
vid. Barclaj. in Apologcontra Bellarmin. c. 2. §. 7.
Tradit id Anastas. in vita Stephani IV.
Vid. Baron. ad an. 820 & 824. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 13.
Extat illa ap. Gratianum in Distinct. 63. c. 33.
in Annal. ad ann. 1002.
Vid. Bzovius in Annal. ad ann. 1278. n. 12.
Pontificios id asserere, tradit Conring d. l. c. 13. §. 19.
Bzovius ad ann. 1555.
Vid. Bellarmin. Lib. 5. de Rom. Pontif. c. 9. Caesar Bulengerus in Tr. de Imp. Rom. Pithaeus in praefat. ad Francisc. Guicciardoni Disc. de Origine Potest. secul. n. R. Eccl. & ex eo Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 10.
vid. Guicciardin. L. 4. hist. Centur. Magdeb. IV. p. 560. seqq. Marquard. Freher in Commentar. ad dict. donationem. Conring. d. l. c. 10. §. 14. & c. 13. §. 14. Bitsch. Disp. de Donat. Constantini M. Boxhorn hist. universal. p. 279. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. Disc. 8. p. 89. Limn. Lib. 1. J. P. c. 9. n. 38. seqq. Und hierauf hat auch der Venetianische Gesandte Hieronymus Donatus alludiret / wann er Pabst Alexandro VI. auf die Frage: wo die Venetianer ihre Herrschafft über das Adriatische Meer her hätten? geanwortet: Sie hätten solche durch ein Privilegium, welches auf der andern Seite des instrumenti donationis, so Constantinus M. denen Päbsten gegeben/ geschrieben stünde. Charron en son hist. univers. c. 112. p. 759. Camer. Cent. 1. Hor. subcis. c. 61. Amelot de la Houssaie in son hist. du Gonvern. de Venise p. 429.
in Tom. XII. Annal.
Conring d. l. c. 10. §. 15.
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