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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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tori; welche Sententz zwar ini denen troublen, die des Henrici Successor, Ludovicus Bavarus, mit dem Pabste gehabt, bey Kräfften geblieben, allein Käyser Carolus IV, der Ludovico in der Regierung folgte, expostulirte mit Pabst Innocentio VI hart deswegen, und verlangte, daß des Pabst Clementis Sententz annulliret, des Käysers Henrici VII seine aber ratificiret würde, welches Begehren aber der schlaue Pabst mit gütigen Worten illudiret, indem er dem Käyser rescribirte; er verlange nichts mehr, als mit dem Käyser in Ruhe zu leben, und seinen Willen mit des Käysers Willen zu conformiren, dahero dann der Käyser nachdem nicht weiter darauf gedrungen. Gleiche Autorität massete sich auch an Pabst Johannes XXII des Clementis Successor, welcher die Genueser wider die Mayländischen Visconti in Schutz nahm, und da diese ihm vorstelleten, daß sie dem Käyser, und nicth dem Pabste unterworffen, zur Antwort gab, weil man noch keinen gewissen Käyser hätte, [dann Ludovicum wolte er davor nicht erkennen] so hätte er auch in weltlichen Sachen aus geistlicher Gewalt zu disponiren; ja es gab dieser Pabst auch gar ein Gesetz, darinnen er denen Päbsten alle Gewalt so wohl im Weltlichen als Geistlichen, und darunter auch das Vicariat, wann kein Käyser verhanden, zueignete, mit ausdrücklichem Verboth, daß sich keiner solches Rechtes anmassen solte, wann er es auch bey Lebzeiten des Käysers schon verwaltet hätte, denen aber, die sich dessen ohne Päbstliche Confirmation anmassen würden, verboth er keinen Gehorsam zu leisten; sc. Allein die Stände des Reichs, die anno 1329 zu Franckfurt versammlet waren, begegneten solchem Päbstlichen Eingriff gar bald mit einer besondern Constitution, darinnen sie solch von dem Pabst praetendirtes Recht verwarffen. Und damit solcher Streitigkeit gäntzlich abgeholffen werden möchte, so machte Käyser Carolus IV die Güldene Bulle, und determinirte, oder confirmirte vielmehr beständige Reichs-Vicarios. Dessen aber ungeachtet haben die Päbste dennoch nicht unterlassen ihr praetendirtes Recht, wann es die Gelegenheit gegeben, zu behaupten; wie dann in dem Interregno, so nach Wenceslai Absetzung gewesen, der Pabst die Ehe-pacta, so zwischen Hertzog Ludovico von Orleans, des Königs Ludovici VI in Franckreich Bruder, und Valentin, Hertzog Johannis Galeatii zu Mayland Tochter, wegen künfftiger Succession in Mayland aufgerichtet worden, confirmiret, auch nachdem, da sie Käyserl. Seiten impugniret worden, behauptet. Was der Pabst anno 1558 Käyser Ferdinando I zugemuthet, da ihme sein Herr Bruder Käyser Carolus V die Käyserl. Dignität abgetreten, davon kan Thuanus nachgesehen werden.

Alles aber was man Päbstl. Seiten zu Behauptung dieses Rechtes anführet, lauffet hauptsächlich dahinaus:

Päbstlicht Gründe. I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden; dahero auch Petrus Damianus, der zu Zeiten des Pabst Victoris II um das Jahr 1055 gelebet, Christum also zu Pabst Victor redend einführet: Ego Te quasi Patrem Imperatoris constitui, imo sublato Rege de medio totius Romani Imperii vacantis tibi jura commisi.

II. Daß das Römische Volck nur alleine die Macht gehabt die Käyser zu erwehlen, wann aber ein Käyser gestorben, so wären sie frey gewesen, und hätten das Regiment auftragen können, wem sie gewolt; Und solches Recht competire ihnen auch noch, weil der Pabst aber der vornehmste unter ihnen, so exercire er solches im Nahmen des gantzen Volckes sc. und dieser Meynung pflichtet einiger massen auch Grotius bey.

vid. Clement. Pastoral. de Sentent. & rejud.
vid. Naucler. gener. 46. Vol. 2. citans Jacobum de Moguntia.
vid. Roussel. L. 7. hist. jurisd. Pontif. c. 3. n. 48. p. 730.
vid. P. AEmil. in Philippo Longo.
vid. Extravag. Johann. XXII. Ne sede vacante.
quae extat ap. Goldastum Tom. 3. Constit. Imp. p. 411. add. Krantz. L. 10. Sax. c. 15.
vid. Aur. Bull. c. 5.
vid. Guicciardin. L. 4. hist. in pr. Petr. Bazar. L. 16. hist. Genu.
L. 21. hist.
vid. supra allegati Canones & Scriptores Pontif. quibus add. Sigism. Selden. in Consil. de jur. Pontif. in Imper.
vid. Russel. d. l. p. 738. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 25.
L. 2. de jur. Bell. & Pac. c. 9. n. 11.

tori; welche Sententz zwar ini denen troublen, die des Henrici Successor, Ludovicus Bavarus, mit dem Pabste gehabt, bey Kräfften geblieben, allein Käyser Carolus IV, der Ludovico in der Regierung folgte, expostulirte mit Pabst Innocentio VI hart deswegen, und verlangte, daß des Pabst Clementis Sententz annulliret, des Käysers Henrici VII seine aber ratificiret würde, welches Begehren aber der schlaue Pabst mit gütigen Worten illudiret, indem er dem Käyser rescribirte; er verlange nichts mehr, als mit dem Käyser in Ruhe zu leben, und seinen Willen mit des Käysers Willen zu conformiren, dahero dann der Käyser nachdem nicht weiter darauf gedrungen. Gleiche Autorität massete sich auch an Pabst Johannes XXII des Clementis Successor, welcher die Genueser wider die Mayländischen Visconti in Schutz nahm, und da diese ihm vorstelleten, daß sie dem Käyser, und nicth dem Pabste unterworffen, zur Antwort gab, weil man noch keinen gewissen Käyser hätte, [dann Ludovicum wolte er davor nicht erkennen] so hätte er auch in weltlichen Sachen aus geistlicher Gewalt zu disponiren; ja es gab dieser Pabst auch gar ein Gesetz, darinnen er denen Päbsten alle Gewalt so wohl im Weltlichen als Geistlichen, und darunter auch das Vicariat, wann kein Käyser verhanden, zueignete, mit ausdrücklichem Verboth, daß sich keiner solches Rechtes anmassen solte, wann er es auch bey Lebzeiten des Käysers schon verwaltet hätte, denen aber, die sich dessen ohne Päbstliche Confirmation anmassen würden, verboth er keinen Gehorsam zu leisten; sc. Allein die Stände des Reichs, die anno 1329 zu Franckfurt versammlet waren, begegneten solchem Päbstlichen Eingriff gar bald mit einer besondern Constitution, darinnen sie solch von dem Pabst praetendirtes Recht verwarffen. Und damit solcher Streitigkeit gäntzlich abgeholffen werden möchte, so machte Käyser Carolus IV die Güldene Bulle, und determinirte, oder confirmirte vielmehr beständige Reichs-Vicarios. Dessen aber ungeachtet haben die Päbste dennoch nicht unterlassen ihr praetendirtes Recht, wann es die Gelegenheit gegeben, zu behaupten; wie dann in dem Interregno, so nach Wenceslai Absetzung gewesen, der Pabst die Ehe-pacta, so zwischen Hertzog Ludovico von Orleans, des Königs Ludovici VI in Franckreich Bruder, und Valentin, Hertzog Johannis Galeatii zu Mayland Tochter, wegen künfftiger Succession in Mayland aufgerichtet worden, confirmiret, auch nachdem, da sie Käyserl. Seiten impugniret worden, behauptet. Was der Pabst anno 1558 Käyser Ferdinando I zugemuthet, da ihme sein Herr Bruder Käyser Carolus V die Käyserl. Dignität abgetreten, davon kan Thuanus nachgesehen werden.

Alles aber was man Päbstl. Seiten zu Behauptung dieses Rechtes anführet, lauffet hauptsächlich dahinaus:

Päbstlicht Gründe. I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden; dahero auch Petrus Damianus, der zu Zeiten des Pabst Victoris II um das Jahr 1055 gelebet, Christum also zu Pabst Victor redend einführet: Ego Te quasi Patrem Imperatoris constitui, imo sublato Rege de medio totius Romani Imperii vacantis tibi jura commisi.

II. Daß das Römische Volck nur alleine die Macht gehabt die Käyser zu erwehlen, wann aber ein Käyser gestorben, so wären sie frey gewesen, und hätten das Regiment auftragen können, wem sie gewolt; Und solches Recht competire ihnen auch noch, weil der Pabst aber der vornehmste unter ihnen, so exercire er solches im Nahmen des gantzen Volckes sc. und dieser Meynung pflichtet einiger massen auch Grotius bey.

vid. Clement. Pastoral. de Sentent. & rejud.
vid. Naucler. gener. 46. Vol. 2. citans Jacobum de Moguntia.
vid. Roussel. L. 7. hist. jurisd. Pontif. c. 3. n. 48. p. 730.
vid. P. AEmil. in Philippo Longo.
vid. Extravag. Johann. XXII. Ne sede vacante.
quae extat ap. Goldastum Tom. 3. Constit. Imp. p. 411. add. Krantz. L. 10. Sax. c. 15.
vid. Aur. Bull. c. 5.
vid. Guicciardin. L. 4. hist. in pr. Petr. Bazar. L. 16. hist. Genu.
L. 21. hist.
vid. supra allegati Canones & Scriptores Pontif. quibus add. Sigism. Selden. in Consil. de jur. Pontif. in Imper.
vid. Russel. d. l. p. 738. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 25.
L. 2. de jur. Bell. & Pac. c. 9. n. 11.
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        <p>II. Daß das Römische Volck nur alleine die Macht gehabt die Käyser zu erwehlen, wann aber            ein Käyser gestorben, so wären sie frey gewesen, und hätten das Regiment auftragen können,            wem sie gewolt; Und solches Recht competire ihnen auch noch, weil der Pabst aber der            vornehmste unter ihnen, so exercire er solches im Nahmen des gantzen Volckes sc. und            dieser Meynung pflichtet einiger massen auch Grotius <note place="foot">L. 2. de jur.              Bell. &amp; Pac. c. 9. n. 11.</note> bey.</p>
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[356/0385] tori; welche Sententz zwar ini denen troublen, die des Henrici Successor, Ludovicus Bavarus, mit dem Pabste gehabt, bey Kräfften geblieben, allein Käyser Carolus IV, der Ludovico in der Regierung folgte, expostulirte mit Pabst Innocentio VI hart deswegen, und verlangte, daß des Pabst Clementis Sententz annulliret, des Käysers Henrici VII seine aber ratificiret würde, welches Begehren aber der schlaue Pabst mit gütigen Worten illudiret, indem er dem Käyser rescribirte; er verlange nichts mehr, als mit dem Käyser in Ruhe zu leben, und seinen Willen mit des Käysers Willen zu conformiren, dahero dann der Käyser nachdem nicht weiter darauf gedrungen. Gleiche Autorität massete sich auch an Pabst Johannes XXII des Clementis Successor, welcher die Genueser wider die Mayländischen Visconti in Schutz nahm, und da diese ihm vorstelleten, daß sie dem Käyser, und nicth dem Pabste unterworffen, zur Antwort gab, weil man noch keinen gewissen Käyser hätte, [dann Ludovicum wolte er davor nicht erkennen] so hätte er auch in weltlichen Sachen aus geistlicher Gewalt zu disponiren; ja es gab dieser Pabst auch gar ein Gesetz, darinnen er denen Päbsten alle Gewalt so wohl im Weltlichen als Geistlichen, und darunter auch das Vicariat, wann kein Käyser verhanden, zueignete, mit ausdrücklichem Verboth, daß sich keiner solches Rechtes anmassen solte, wann er es auch bey Lebzeiten des Käysers schon verwaltet hätte, denen aber, die sich dessen ohne Päbstliche Confirmation anmassen würden, verboth er keinen Gehorsam zu leisten; sc. Allein die Stände des Reichs, die anno 1329 zu Franckfurt versammlet waren, begegneten solchem Päbstlichen Eingriff gar bald mit einer besondern Constitution, darinnen sie solch von dem Pabst praetendirtes Recht verwarffen. Und damit solcher Streitigkeit gäntzlich abgeholffen werden möchte, so machte Käyser Carolus IV die Güldene Bulle, und determinirte, oder confirmirte vielmehr beständige Reichs-Vicarios. Dessen aber ungeachtet haben die Päbste dennoch nicht unterlassen ihr praetendirtes Recht, wann es die Gelegenheit gegeben, zu behaupten; wie dann in dem Interregno, so nach Wenceslai Absetzung gewesen, der Pabst die Ehe-pacta, so zwischen Hertzog Ludovico von Orleans, des Königs Ludovici VI in Franckreich Bruder, und Valentin, Hertzog Johannis Galeatii zu Mayland Tochter, wegen künfftiger Succession in Mayland aufgerichtet worden, confirmiret, auch nachdem, da sie Käyserl. Seiten impugniret worden, behauptet. Was der Pabst anno 1558 Käyser Ferdinando I zugemuthet, da ihme sein Herr Bruder Käyser Carolus V die Käyserl. Dignität abgetreten, davon kan Thuanus nachgesehen werden. Alles aber was man Päbstl. Seiten zu Behauptung dieses Rechtes anführet, lauffet hauptsächlich dahinaus: I. Daß die Päbste Christi Statthalter auf Erden; dahero auch Petrus Damianus, der zu Zeiten des Pabst Victoris II um das Jahr 1055 gelebet, Christum also zu Pabst Victor redend einführet: Ego Te quasi Patrem Imperatoris constitui, imo sublato Rege de medio totius Romani Imperii vacantis tibi jura commisi. Päbstlicht Gründe. II. Daß das Römische Volck nur alleine die Macht gehabt die Käyser zu erwehlen, wann aber ein Käyser gestorben, so wären sie frey gewesen, und hätten das Regiment auftragen können, wem sie gewolt; Und solches Recht competire ihnen auch noch, weil der Pabst aber der vornehmste unter ihnen, so exercire er solches im Nahmen des gantzen Volckes sc. und dieser Meynung pflichtet einiger massen auch Grotius bey. vid. Clement. Pastoral. de Sentent. & rejud. vid. Naucler. gener. 46. Vol. 2. citans Jacobum de Moguntia. vid. Roussel. L. 7. hist. jurisd. Pontif. c. 3. n. 48. p. 730. vid. P. AEmil. in Philippo Longo. vid. Extravag. Johann. XXII. Ne sede vacante. quae extat ap. Goldastum Tom. 3. Constit. Imp. p. 411. add. Krantz. L. 10. Sax. c. 15. vid. Aur. Bull. c. 5. vid. Guicciardin. L. 4. hist. in pr. Petr. Bazar. L. 16. hist. Genu. L. 21. hist. vid. supra allegati Canones & Scriptores Pontif. quibus add. Sigism. Selden. in Consil. de jur. Pontif. in Imper. vid. Russel. d. l. p. 738. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 1. c. 4. p. 25. L. 2. de jur. Bell. & Pac. c. 9. n. 11.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/385>, abgerufen am 22.11.2024.