Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen. IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre. V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz. VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte. Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen: Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde. II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde. III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey. IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern. V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten. Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet: Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten. Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen. Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2. vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.
und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen. IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre. V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz. VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte. Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen: Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde. II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde. III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey. IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern. V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten. Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet: Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten. Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen. Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder vid. late dict. Päbstlicher Unfug. cap. 2. vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.
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und so zu reden eine Gemeine ausmachten; unter diesen aber der Röm. Pabst die vornehmste Persohn wäre, so müste ein Souverainer Fürst, wann er ein Königl. Tractament annehmen wolte, durch diesen in der Welt die öffentliche Erklährung thun lassen.
IV. Daß den Päbsten, als obersten Priestern, das Recht der Königlichen Salbung, und also die declaration gebühre.
V. Daß die Päbste vielen Königen die Königliche Würde conferiret, und noch anno 1575 dem Hertzoge zu Florentz.
VI. Daß der Pabst durch die Crönung einen Käyser machen, und vielmehr also einem die Königl. Würde, als die geringer, verleihen könte.
Die Nichtigkeit solcher Päbstl. Anmaßung aber wird dadurch bewiesen:
I. Daß alle höchste Gewalt von Gott komme, und daß die, so solche führen, nichts anders, als gewolmächtigte des allerhöchsten seyn; Dahero in der Heil. Schrifft zwischen den Israelitischen, welche der Hohepriester gesalbet, und den ausländischen Königen, die Cron und Scepter sich entweder selbst aufgesetzet, oder von der Republique empfangen hätten, und was den Nahme, die Würdigkeit, die Gewalt und das Ansehen betrifft, gar kein Unterscheid gemachet werde.
Des Päbstl. Anspruchs Nichtigk. II. Daß über 1000 Jahr nach Christi Geburth verstrichen, daß die Käyser das Recht, einen Souverainen Fürsten zum Könige zu machen, ohne wann einer die Crone sich selbsten aus eigener Macht aufsetzen wollen, beständig in der Christlichen und Catholischen Kirchen gebraucht haben, dabey man der Päbste weder vonnöthen gehabt, noch selbiger mit einem Worte gedacht wurde.
III. Daß das natürliche Recht, so von keinem Pabst weiß, einem ieden Souverainen Fürsten frey gebe, einen Nahmen nach eigenem Gefallen anzunehmen, der seinem Staat gemäß sey.
IV. Daß alle Völcker des Erd-Crayses iederzeit die Gewohnheit unter sich gehalten; daß einem Souverainen Potentaten frey gegeben worden, einen Nahmen, den er seinem Staat zuträglich gehalten, aus eigener Macht, ohne das Patent von dem Röm. Stuhl zu hohlen, anzunehmen, und nach Gefallen zu verändern.
V. Daß solche Anmassung auch selbst dem Päbstlichen Rechte zuwider, sintemahlen darinnen unterschiedliche Päbste und sonderlich Innocentius in c. per venerabilem fratrem X. Qui filii sint legit. Und Pabst Nicolaus in c. Quoniam idem 8. dist. 11. selbst gestünden, daß sie in Weltlichen Sachen und über Souveraine Häupter nichts zu sagen hätten.
Auf die Päbstl. Gründe aber wird geantwortet:
Ad I. Die Statthalterschafft Christi sey ein erdichtetes Wesen, und konte, wann es sich auch in der That also damit verhielte, auf keine weltliche Herrschafft extendiret werden, wie diejenige Päbstliche Scribenten, welche ohne Schmeicheley geschrieben, selbst behaupteten.
Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad II. Das angeführte Cap. sey vom Pabst Bonifacio VIII gemachet, als welcher der erste gewesen, der sich eine Herrschafft über die Könige anmaßen wollen, wie blind er aber damit angekommen, sey aus dem Exempel des Königs Philippi in Franckreich zu ersehen, der ihn einen Thoren und Narren geheissen. Und ob gemeldetes Decretum Pontificis zwar in dem Corpore juris Can. stehen geblieben, so hätte dem Päbstl. Stuhl dadurch doch kein Recht zuwachsen können, ja die älteste und gelehrteste Glossatores hätten sich selbst gescheuet, solchen Päbstl. Satz zu behaupten, und hätten dahero, ob wohl wider das klare Absehen des Pabstes Bonifacii, die in dem cap. enthaltene Wörter Spiritualis potestas terrenam potestatem instituere habet, nur für das Amt der Salbung, welches dem Pabst zukomme angenommen.
Ad III. Das Band unter Souverainen Staaten allein sey zu schwach, selbigen dergleichen Ordnung aufzudringen; dem Pabste würde auch schwerlich der Rang über alle Souveraine Christliche Potentaten zugestanden werden, sintemahlen demselben nicht einmahl alle Geistliche z. e. der Patriarch zu Constantinopel und viele Bischöffe in Asia, weichen wolten; wenigstens sey den Päbsten der Rang von dem Röm. Käyser nie eingeräumet worden; ausser was zuweilen aus einer Höfflichkeit, oder
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vid. Päbstl. Unfug. cap. 3.
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