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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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exemption vor ihre Persohn auch zustehen könte/ so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können/ es sey denn / daß jemand behaupten wolte/ es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des Staats von Christo mitgegeben worden/ so sich aber bißhero noch keiner unterfangen / vielmehr gestünden die Päbste gar gerne/ daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu gelanget. Es findet auch keine Ursache/ warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen Oberherren erkennen dürfften/ zumahlen dieselbe/ nach aller Dd. Meynung/ auch den Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig/ wann sie Lehen acquiriren wollen;

Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung verknüpfft worden/ und hätte derjenige/ der jemand krönte/ nicht gleich die Macht denselben zu confirmiren/ vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen/ wegen der Käyserlichen Krönung / solche Gewalt über die Käyser haben müste. Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen nichts voraus/ und führe gar keine Confirmation bey sich/ welches unter andern daraus abzunehmen/ daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten exerciret/ ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von Lothario Saxone an/ sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen/ und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet/ ob er gleich zu Rom nicht gekrönet worden/ welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet. vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen/ daß mit vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte/ daß die Röm. Könige jederzeit geglaubet/ sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor/ als nach der Krönung.

Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainite vor die Päbste; Dann daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet/ daraus ließe sich weiter nichts schliessen/ als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt / wieweit sich solches aber erstrecket/ könte man eigendlich nicht wissen. Daß Lotharius bey Verbesserung der in Rom eingerissenen Unordnungen/ den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen/ inferire ebenfals weiter nichts/ als daß der Pabst einige/ wiewohl dem Käyser unterworffene Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des Lotharii seinem nicht zu wieder wäre/ dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser / sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so accurat nicht genommen/ wie itziger Zeit wohl geschehe/ und endlich so wären alle solche Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. Des Ottonis I Versprechen sey geschehen / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser erwählet/ hätte er auch mehrere Gewalt bekommen/ weshalb er auch ohne consens des Pabstes einen Synodum convociret hätte. Otto III hätte nichts anders gethan/ als des Reichs jura in vorigen Stand zu setzen/ und zu conserviren/ weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten/ die Souverainite über Rom/ und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. Daß Rudolphus die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret / sey dahero geschehen/ weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre/ daß aber Henricus VII und Ludovicus IV der Oberherrschafft sich begeben haben solte/ würde schwerlich erwiesen werden können / weil bekand/ daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren/ wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet. Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen/ weil derselbe dahin gegangen/ dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen/ welches ihm aber unbillig zu seyn schiene/ indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte.

Ad VII. Die praescriptio hätte allhier nicht

Vid. Conring de Fin c. 21. §. 10 & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 11. & seqq.
Vid. Conring de Fin. d. l. §. 11. & de G. J. R. d. l. §. 15.
Exempla refert Goldastus in Replic. pro Imperat. contra Gretzer. c. 36.
Teste Ottone Frising. de Reb. gest. Friderici. L. 1. c. 23.
Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 16. 17. 18.
Conring. d. l. c. 6. §. 10.
Conring. d. l. c. 7. §. 15.
Conring. d. l. c. 10. §. 8.
Conring. d. l. §. 13. & de Finibus. c. 10. §. 17.
Conring. de Fin. c. 20. §. 7.
Conring. de Gerns. Imp. Rom. c. 13. §. 20.
Conring. de Fin. c. 20. §. 16.

exemption vor ihre Persohn auch zustehen könte/ so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können/ es sey denn / daß jemand behaupten wolte/ es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des Staats von Christo mitgegeben worden/ so sich aber bißhero noch keiner unterfangen / vielmehr gestünden die Päbste gar gerne/ daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu gelanget. Es findet auch keine Ursache/ warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen Oberherren erkennen dürfften/ zumahlen dieselbe/ nach aller Dd. Meynung/ auch den Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig/ wann sie Lehen acquiriren wollen;

Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung verknüpfft worden/ und hätte derjenige/ der jemand krönte/ nicht gleich die Macht denselben zu confirmiren/ vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen/ wegen der Käyserlichen Krönung / solche Gewalt über die Käyser haben müste. Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen nichts voraus/ und führe gar keine Confirmation bey sich/ welches unter andern daraus abzunehmen/ daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten exerciret/ ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von Lothario Saxone an/ sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen/ und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet/ ob er gleich zu Rom nicht gekrönet worden/ welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet. vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen/ daß mit vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte/ daß die Röm. Könige jederzeit geglaubet/ sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor/ als nach der Krönung.

Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainité vor die Päbste; Dann daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet/ daraus ließe sich weiter nichts schliessen/ als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt / wieweit sich solches aber erstrecket/ könte man eigendlich nicht wissen. Daß Lotharius bey Verbesserung der in Rom eingerissenen Unordnungen/ den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen/ inferire ebenfals weiter nichts/ als daß der Pabst einige/ wiewohl dem Käyser unterworffene Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des Lotharii seinem nicht zu wieder wäre/ dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser / sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so accurat nicht genommen/ wie itziger Zeit wohl geschehe/ und endlich so wären alle solche Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. Des Ottonis I Versprechen sey geschehen / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser erwählet/ hätte er auch mehrere Gewalt bekommen/ weshalb er auch ohne consens des Pabstes einen Synodum convociret hätte. Otto III hätte nichts anders gethan/ als des Reichs jura in vorigen Stand zu setzen/ und zu conserviren/ weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten/ die Souverainité über Rom/ und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. Daß Rudolphus die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret / sey dahero geschehen/ weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre/ daß aber Henricus VII und Ludovicus IV der Oberherrschafft sich begeben haben solte/ würde schwerlich erwiesen werden können / weil bekand/ daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren/ wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet. Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen/ weil derselbe dahin gegangen/ dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen/ welches ihm aber unbillig zu seyn schiene/ indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte.

Ad VII. Die praescriptio hätte allhier nicht

Vid. Conring de Fin c. 21. §. 10 & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 11. & seqq.
Vid. Conring de Fin. d. l. §. 11. & de G. J. R. d. l. §. 15.
Exempla refert Goldastus in Replic. pro Imperat. contra Gretzer. c. 36.
Teste Ottone Frising. de Reb. gest. Friderici. L. 1. c. 23.
Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 16. 17. 18.
Conring. d. l. c. 6. §. 10.
Conring. d. l. c. 7. §. 15.
Conring. d. l. c. 10. §. 8.
Conring. d. l. §. 13. & de Finibus. c. 10. §. 17.
Conring. de Fin. c. 20. §. 7.
Conring. de Gerns. Imp. Rom. c. 13. §. 20.
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exemption vor ihre Persohn auch zustehen            könte/ so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können/ es sey denn           / daß jemand behaupten wolte/ es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des            Staats von Christo mitgegeben worden/ so sich aber bißhero noch keiner unterfangen /            vielmehr gestünden die Päbste gar gerne/ daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu            gelanget. Es findet auch keine Ursache/ warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen            Oberherren erkennen dürfften/ zumahlen dieselbe/ nach aller Dd. Meynung/ auch den            Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig/ wann sie Lehen acquiriren wollen; <note place="foot">Vid. Conring de Fin c. 21. §. 10 &amp; de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 11.              &amp; seqq.</note></p>
        <p>Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung            verknüpfft worden/ und hätte derjenige/ der jemand krönte/ nicht gleich die Macht            denselben zu confirmiren/ vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder            anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen/ wegen der Käyserlichen Krönung /            solche Gewalt über die Käyser haben müste. <note place="foot">Vid. Conring de Fin. d. l.              §. 11. &amp; de G. J. R. d. l. §. 15.</note> Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen            nichts voraus/ und führe gar keine Confirmation bey sich/ welches unter andern daraus            abzunehmen/ daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten            exerciret/ ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von            Lothario Saxone an/ sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen/ <note place="foot">Exempla refert Goldastus in Replic. pro Imperat. contra Gretzer. c.              36.</note> und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet/ ob er gleich zu            Rom nicht gekrönet worden/ <note place="foot">Teste Ottone Frising. de Reb. gest.              Friderici. L. 1. c. 23.</note> welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan            hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in            einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet.            vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen/ daß mit            vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte/ daß die Röm. Könige jederzeit            geglaubet/ sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor/ als nach der Krönung. <note place="foot">Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 16. 17. 18.</note></p>
        <p>Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainité vor die Päbste; Dann            daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet/ daraus            ließe sich weiter nichts schliessen/ als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt /            wieweit sich solches aber erstrecket/ könte man eigendlich nicht wissen. <note place="foot">Conring. d. l. c. 6. §. 10.</note> Daß Lotharius bey Verbesserung der in            Rom eingerissenen Unordnungen/ den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen/ inferire            ebenfals weiter nichts/ als daß der Pabst einige/ wiewohl dem Käyser unterworffene            Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des            Lotharii seinem nicht zu wieder wäre/ dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser /            sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so            accurat nicht genommen/ wie itziger Zeit wohl geschehe/ und endlich so wären alle solche            Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. <note place="foot">Conring. d. l. c. 7. §. 15.</note> Des Ottonis I Versprechen sey geschehen           / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser            erwählet/ hätte er auch mehrere Gewalt bekommen/ weshalb er auch ohne consens des            Pabstes einen Synodum convociret hätte. <note place="foot">Conring. d. l. c. 10. §.              8.</note> Otto III hätte nichts anders gethan/ als des Reichs jura in vorigen Stand zu            setzen/ und zu conserviren/ weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten/ die            Souverainité über Rom/ und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. <note place="foot">Conring. d. l. §. 13. &amp; de Finibus. c. 10. §. 17.</note> Daß Rudolphus            die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret /            sey dahero geschehen/ weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre/ <note place="foot">Conring. de Fin. c. 20. §. 7.</note> daß aber Henricus VII und Ludovicus IV            der Oberherrschafft sich begeben haben solte/ würde schwerlich erwiesen werden können /            weil bekand/ daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren/ <note place="foot">Conring.              de Gerns. Imp. Rom. c. 13. §. 20.</note> wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet.            Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen/ weil derselbe dahin            gegangen/ dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen/ welches ihm aber unbillig zu seyn            schiene/ indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten           / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte. <note place="foot">Conring. de              Fin. c. 20. §. 16.</note></p>
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[11/0039] exemption vor ihre Persohn auch zustehen könte/ so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können/ es sey denn / daß jemand behaupten wolte/ es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des Staats von Christo mitgegeben worden/ so sich aber bißhero noch keiner unterfangen / vielmehr gestünden die Päbste gar gerne/ daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu gelanget. Es findet auch keine Ursache/ warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen Oberherren erkennen dürfften/ zumahlen dieselbe/ nach aller Dd. Meynung/ auch den Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig/ wann sie Lehen acquiriren wollen; Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung verknüpfft worden/ und hätte derjenige/ der jemand krönte/ nicht gleich die Macht denselben zu confirmiren/ vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen/ wegen der Käyserlichen Krönung / solche Gewalt über die Käyser haben müste. Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen nichts voraus/ und führe gar keine Confirmation bey sich/ welches unter andern daraus abzunehmen/ daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten exerciret/ ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von Lothario Saxone an/ sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen/ und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet/ ob er gleich zu Rom nicht gekrönet worden/ welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet. vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen/ daß mit vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte/ daß die Röm. Könige jederzeit geglaubet/ sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor/ als nach der Krönung. Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainité vor die Päbste; Dann daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet/ daraus ließe sich weiter nichts schliessen/ als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt / wieweit sich solches aber erstrecket/ könte man eigendlich nicht wissen. Daß Lotharius bey Verbesserung der in Rom eingerissenen Unordnungen/ den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen/ inferire ebenfals weiter nichts/ als daß der Pabst einige/ wiewohl dem Käyser unterworffene Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des Lotharii seinem nicht zu wieder wäre/ dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser / sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so accurat nicht genommen/ wie itziger Zeit wohl geschehe/ und endlich so wären alle solche Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. Des Ottonis I Versprechen sey geschehen / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser erwählet/ hätte er auch mehrere Gewalt bekommen/ weshalb er auch ohne consens des Pabstes einen Synodum convociret hätte. Otto III hätte nichts anders gethan/ als des Reichs jura in vorigen Stand zu setzen/ und zu conserviren/ weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten/ die Souverainité über Rom/ und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. Daß Rudolphus die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret / sey dahero geschehen/ weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre/ daß aber Henricus VII und Ludovicus IV der Oberherrschafft sich begeben haben solte/ würde schwerlich erwiesen werden können / weil bekand/ daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren/ wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet. Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen/ weil derselbe dahin gegangen/ dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen/ welches ihm aber unbillig zu seyn schiene/ indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte. Ad VII. Die praescriptio hätte allhier nicht Vid. Conring de Fin c. 21. §. 10 & de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 11. & seqq. Vid. Conring de Fin. d. l. §. 11. & de G. J. R. d. l. §. 15. Exempla refert Goldastus in Replic. pro Imperat. contra Gretzer. c. 36. Teste Ottone Frising. de Reb. gest. Friderici. L. 1. c. 23. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 13. §. 16. 17. 18. Conring. d. l. c. 6. §. 10. Conring. d. l. c. 7. §. 15. Conring. d. l. c. 10. §. 8. Conring. d. l. §. 13. & de Finibus. c. 10. §. 17. Conring. de Fin. c. 20. §. 7. Conring. de Gerns. Imp. Rom. c. 13. §. 20. Conring. de Fin. c. 20. §. 16.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/39>, abgerufen am 21.11.2024.