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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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geben; Dieweil aber das Hauß Oesterreich die Lehenbahrkeit in Zweiffel gezogen, hat sich das Reich desfals zu keiner Einwilligung verstehen wollen, vielweniger ist Franckreich zur Lehens-erkändlichkeit gegen das Stifft Basel zu disponiren gewesen. Doch hat das Stifft bißhero nicht nachgelassen bey dem Reich um Schadloßhaltung anzuhalten, und ist deshalb bey itzigem Reichs-Tage nicht allein anno 1663, sondern auch noch anno 1697 den 15. Jun. mit einem Memorial eingekommen.

Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Praetension auf die Schlösser und Dörffer / Pfaffenstädt/ Mentzweiler/ Neuweyler/ Aberdorff/ Hagenheim/ und Rumbsweiler.

DAs Schloß Pfaffenstäd haben die Grafen von Ortenburg von denen Bischöffen zu Basel zu Lehen gehabt, nach deren Abgang das Stifft solches als ein eröffnetes Lehen eingezogen; Wie aber Elsas und Sundgau durch den Münsterschen Frieden an Franckreich cediret wurde, nam der König in Franckreich dieses Schloß nebst den Dörffern Mentzweiler, Neuweyler, Aberdorff, Hagenheimb, und Rumbsweiler, als pertinentien von Elsas, mit in possession, und zog selbe vor die Brisachische Regierung. Ob nun zwar das Stifft mit vielen documenten behauptete, daß das Hauß Oesterreich niemahlen einiges Recht daran gehabt hätte, so wolte sich Franckreich doch zu keiner restitution verstehen; dahero der Bischoff anno 1653, die auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg versammlete Stände des Reichs um Hülffe ersuchte; ob aber vor dem Ryßwickischen Frieden etwas nachdrücklichs von Reichs wegen decretiret worden, ist fast zu zweiffeln; und stehet es dahin, ob der Bischoff zu Basel auch Krafft des 56. artic. gedachten Frieden-Schlusses von diesen Oertern etwas wieder erhalten.

Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Streitigkeit mit den Münsterthälern wegen des juris Collectandi, Frohn-Dienstes u. d. g.

MIt den Münsterthälern hat das Stifft Basel eine Zeit hero wegen der Reichs-Anlagen, Frohn-Dienste, und dergleichen Landes-Fürstl. Gerechtigkeiten, große Streitigkeiten gehabt, indem sich die Münsterthäler dazu durchaus nicht verstehen wollen, sich gründend:

Der Münsterthäler Grund. I. Auf einen Freyheits-Brieff, den ihnen der Bischoff Johannes zu Basel an. 1430 gegeben, und Bischoff Caspar anno 1497 confirmiret.

II. Auf das vor einiger Zeit zu Bern angenommene Bürger-Recht.

Wowider aber das Stifft Basel einwandte:

Bischöffl. Baselische Antwort. Ad I. Der angezogene Freyheits-Brief sey auf die Reichs-Anlagen, und deren zu defension des Landes angesehenen Collecten nicht zu ziehen, sondern nur von denen zu Nutzen Ihr. Fürstl. Gnaden des Bischoffs gehörigen Gefällen zu verstehen, indem in solchen Brieffe stunde: Daß die Nutzen und Gefälle, nehmlich die Steuren und andere Dienste, in anderer Leut Hände kommen, und damit die arme Leute deren Landen des Bistumbs beschweret, und deswegen in fremde Lande zu ziehen täglich bezwungen würden, zu welcher Steuren Widerlösung die Delsperger und Münsterthaler mit Darschies-

Memoriale Episcopi Basiliensis exhibet Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 172.
Franckenberg Europ. Herold. part. 1. p. 368. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. & hist. Princ. c. 1. p. 61.
Memoriale tum exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 228. n. 12.
Memoriale extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 3. p. 310.
vid. Memoriale infra citatum. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 368.
Memoriale tunc exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 186. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. §. 68. p. 515.

geben; Dieweil aber das Hauß Oesterreich die Lehenbahrkeit in Zweiffel gezogen, hat sich das Reich desfals zu keiner Einwilligung verstehen wollen, vielweniger ist Franckreich zur Lehens-erkändlichkeit gegen das Stifft Basel zu disponiren gewesen. Doch hat das Stifft bißhero nicht nachgelassen bey dem Reich um Schadloßhaltung anzuhalten, und ist deshalb bey itzigem Reichs-Tage nicht allein anno 1663, sondern auch noch anno 1697 den 15. Jun. mit einem Memorial eingekommen.

Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Praetension auf die Schlösser und Dörffer / Pfaffenstädt/ Mentzweiler/ Neuweyler/ Aberdorff/ Hagenheim/ und Rumbsweiler.

DAs Schloß Pfaffenstäd haben die Grafen von Ortenburg von denen Bischöffen zu Basel zu Lehen gehabt, nach deren Abgang das Stifft solches als ein eröffnetes Lehen eingezogen; Wie aber Elsas und Sundgau durch den Münsterschen Frieden an Franckreich cediret wurde, nam der König in Franckreich dieses Schloß nebst den Dörffern Mentzweiler, Neuweyler, Aberdorff, Hagenheimb, und Rumbsweiler, als pertinentien von Elsas, mit in possession, und zog selbe vor die Brisachische Regierung. Ob nun zwar das Stifft mit vielen documenten behauptete, daß das Hauß Oesterreich niemahlen einiges Recht daran gehabt hätte, so wolte sich Franckreich doch zu keiner restitution verstehen; dahero der Bischoff anno 1653, die auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg versammlete Stände des Reichs um Hülffe ersuchte; ob aber vor dem Ryßwickischen Frieden etwas nachdrücklichs von Reichs wegen decretiret worden, ist fast zu zweiffeln; und stehet es dahin, ob der Bischoff zu Basel auch Krafft des 56. artic. gedachten Frieden-Schlusses von diesen Oertern etwas wieder erhalten.

Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Streitigkeit mit den Münsterthälern wegen des juris Collectandi, Frohn-Dienstes u. d. g.

MIt den Münsterthälern hat das Stifft Basel eine Zeit hero wegen der Reichs-Anlagen, Frohn-Dienste, und dergleichen Landes-Fürstl. Gerechtigkeiten, große Streitigkeiten gehabt, indem sich die Münsterthäler dazu durchaus nicht verstehen wollen, sich gründend:

Der Münsterthäler Grund. I. Auf einen Freyheits-Brieff, den ihnen der Bischoff Johannes zu Basel an. 1430 gegeben, und Bischoff Caspar anno 1497 confirmiret.

II. Auf das vor einiger Zeit zu Bern angenommene Bürger-Recht.

Wowider aber das Stifft Basel einwandte:

Bischöffl. Baselische Antwort. Ad I. Der angezogene Freyheits-Brief sey auf die Reichs-Anlagen, und deren zu defension des Landes angesehenen Collecten nicht zu ziehen, sondern nur von denen zu Nutzen Ihr. Fürstl. Gnaden des Bischoffs gehörigen Gefällen zu verstehen, indem in solchen Brieffe stunde: Daß die Nutzen und Gefälle, nehmlich die Steuren und andere Dienste, in anderer Leut Hände kommen, und damit die arme Leute deren Landen des Bistumbs beschweret, und deswegen in fremde Lande zu ziehen täglich bezwungen würden, zu welcher Steuren Widerlösung die Delsperger und Münsterthaler mit Darschies-

Memoriale Episcopi Basiliensis exhibet Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 172.
Franckenberg Europ. Herold. part. 1. p. 368. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. & hist. Princ. c. 1. p. 61.
Memoriale tum exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 228. n. 12.
Memoriale extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 3. p. 310.
vid. Memoriale infra citatum. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 368.
Memoriale tunc exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 186. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. §. 68. p. 515.
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        <p>Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Streitigkeit mit den Münsterthälern wegen des            juris Collectandi, Frohn-Dienstes u. d. g.</p>
        <p>MIt den Münsterthälern hat das Stifft Basel eine Zeit hero wegen der Reichs-Anlagen,            Frohn-Dienste, und dergleichen Landes-Fürstl. Gerechtigkeiten, große Streitigkeiten            gehabt, indem sich die Münsterthäler dazu durchaus nicht verstehen wollen, sich            gründend:</p>
        <p><note place="left">Der Münsterthäler Grund.</note> I. Auf einen Freyheits-Brieff, den            ihnen der Bischoff Johannes zu Basel an. 1430 gegeben, und Bischoff Caspar anno 1497            confirmiret.</p>
        <p>II. Auf das vor einiger Zeit zu Bern angenommene Bürger-Recht.</p>
        <p>Wowider aber das Stifft Basel einwandte:</p>
        <p><note place="right">Bischöffl. Baselische Antwort.</note> Ad I. Der angezogene            Freyheits-Brief sey auf die Reichs-Anlagen, und deren zu defension des Landes angesehenen            Collecten nicht zu ziehen, sondern nur von denen zu Nutzen Ihr. Fürstl. Gnaden des            Bischoffs gehörigen Gefällen zu verstehen, indem in solchen Brieffe stunde: Daß die Nutzen            und Gefälle, nehmlich die Steuren und andere Dienste, in anderer Leut Hände kommen, und            damit die arme Leute deren Landen des Bistumbs beschweret, und deswegen in fremde Lande zu            ziehen täglich bezwungen würden, zu welcher Steuren Widerlösung die Delsperger und            Münsterthaler mit Darschies-
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[368/0397] geben; Dieweil aber das Hauß Oesterreich die Lehenbahrkeit in Zweiffel gezogen, hat sich das Reich desfals zu keiner Einwilligung verstehen wollen, vielweniger ist Franckreich zur Lehens-erkändlichkeit gegen das Stifft Basel zu disponiren gewesen. Doch hat das Stifft bißhero nicht nachgelassen bey dem Reich um Schadloßhaltung anzuhalten, und ist deshalb bey itzigem Reichs-Tage nicht allein anno 1663, sondern auch noch anno 1697 den 15. Jun. mit einem Memorial eingekommen. Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Praetension auf die Schlösser und Dörffer / Pfaffenstädt/ Mentzweiler/ Neuweyler/ Aberdorff/ Hagenheim/ und Rumbsweiler. DAs Schloß Pfaffenstäd haben die Grafen von Ortenburg von denen Bischöffen zu Basel zu Lehen gehabt, nach deren Abgang das Stifft solches als ein eröffnetes Lehen eingezogen; Wie aber Elsas und Sundgau durch den Münsterschen Frieden an Franckreich cediret wurde, nam der König in Franckreich dieses Schloß nebst den Dörffern Mentzweiler, Neuweyler, Aberdorff, Hagenheimb, und Rumbsweiler, als pertinentien von Elsas, mit in possession, und zog selbe vor die Brisachische Regierung. Ob nun zwar das Stifft mit vielen documenten behauptete, daß das Hauß Oesterreich niemahlen einiges Recht daran gehabt hätte, so wolte sich Franckreich doch zu keiner restitution verstehen; dahero der Bischoff anno 1653, die auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg versammlete Stände des Reichs um Hülffe ersuchte; ob aber vor dem Ryßwickischen Frieden etwas nachdrücklichs von Reichs wegen decretiret worden, ist fast zu zweiffeln; und stehet es dahin, ob der Bischoff zu Basel auch Krafft des 56. artic. gedachten Frieden-Schlusses von diesen Oertern etwas wieder erhalten. Drittes Capitel, Von des Bischoffs zu Basel Streitigkeit mit den Münsterthälern wegen des juris Collectandi, Frohn-Dienstes u. d. g. MIt den Münsterthälern hat das Stifft Basel eine Zeit hero wegen der Reichs-Anlagen, Frohn-Dienste, und dergleichen Landes-Fürstl. Gerechtigkeiten, große Streitigkeiten gehabt, indem sich die Münsterthäler dazu durchaus nicht verstehen wollen, sich gründend: I. Auf einen Freyheits-Brieff, den ihnen der Bischoff Johannes zu Basel an. 1430 gegeben, und Bischoff Caspar anno 1497 confirmiret. Der Münsterthäler Grund. II. Auf das vor einiger Zeit zu Bern angenommene Bürger-Recht. Wowider aber das Stifft Basel einwandte: Ad I. Der angezogene Freyheits-Brief sey auf die Reichs-Anlagen, und deren zu defension des Landes angesehenen Collecten nicht zu ziehen, sondern nur von denen zu Nutzen Ihr. Fürstl. Gnaden des Bischoffs gehörigen Gefällen zu verstehen, indem in solchen Brieffe stunde: Daß die Nutzen und Gefälle, nehmlich die Steuren und andere Dienste, in anderer Leut Hände kommen, und damit die arme Leute deren Landen des Bistumbs beschweret, und deswegen in fremde Lande zu ziehen täglich bezwungen würden, zu welcher Steuren Widerlösung die Delsperger und Münsterthaler mit Darschies- Bischöffl. Baselische Antwort. Memoriale Episcopi Basiliensis exhibet Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 172. Franckenberg Europ. Herold. part. 1. p. 368. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. & hist. Princ. c. 1. p. 61. Memoriale tum exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 228. n. 12. Memoriale extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 3. p. 310. vid. Memoriale infra citatum. add. Pfanner. hist. Comit. L. 3. §. 54. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 368. Memoriale tunc exhibitum extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 186. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. §. 68. p. 515.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/397>, abgerufen am 22.11.2024.