Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg. WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen. Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen. HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden. Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht. DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret. vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn. vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens. Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36. Imhof. d. l. vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214. vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697. Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447. Zeiler. d. l. c. 21. p. 465. Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13. Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.
Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg. WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen. Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen. HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden. Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht. DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret. vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn. vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens. Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5. vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36. Imhof. d. l. vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214. vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697. Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447. Zeiler. d. l. c. 21. p. 465. Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13. Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.
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Fünfftes Capitel/ Von der Ertz-Bischöffe zu Cöllen Praetension auf die Stadt und Amp Hachenburg.
WIe anno 1606 Graf Heinrich zu Sayn ohne Leibes-Erben verstarb, und sich viele praetendenten zu dessen nachgelassenen Gütern angaben, wolte auch Chur-Cöllen das Schloß und Ampt Hachenburg als ein eröffnetes Lehen einziehen, deme sich aber nicht allein die Grafen zu Witgenstein, als nechste Vettern, sondern auch Chur-Pfaltz widersetzten, welcher die gantze Grafschafft Sayn vor ein Chur-Pfältzisches Lehen ausgab, und die Grafen zu Witgenstein damit belehnte, worauff die Sache zum Process vor die Reichs-Cammer zu Speyer kam, welche aber anno 1618 Chur-Cöllen pro domino directo von Hachenburg declarirte; ob nun Chur-Pfaltz zwar Revision suchte, und auch erhielte, so bemächtigte sich doch Chur-Cöllen an. 1636 nach des Graf Ludvvig zu Sayn und Witgenstein des Ernesti Sohns Tod dieses Schlosses, und conferirte solches mit denen dazu gehörigen Dörffern den Grafen zu Wartenberg als ein Lehen, bey welchen es auch biß auf den Westpfählischen Friedens-Schluß geblieben; in diesem aber wurde pacicisciret, daß Hachenburg der verwitbeten Gräfin zu Sayn restituiret werden solte, jedoch iedem sein Recht vorbehaltlich, welches auch nach geschlossenem Frieden effectuiret worden. Und hat Hachenburg nachdem des obgedachten Graf Ludovici älteste Schwester Ernestina, des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid Gemahlin, nebst andern Gütern bekommen.
Sechstes Capitel, Von des Ertz-Bischoffs zu Cöllen Praetension auf Lothringen.
HIerauff hat das Ertz-Stifft Cöllen noch eine alte Praetension übrig, weil es Käyser Otto I und dessen Bruder Bruno, der Ertz-Bischoff zu Cöllen gewesen, dem Cöllnischen Dioeces einverleibet haben solle; es hat sich solches aber schon vorlängst davon wieder abgeriffen, und dürffte wohl mimmer mehr Ertz-Bischöfflich werden.
Siebendes Capitel, Von des Ertz-Stiffts Cöllen Praetendirtem jure Metropolitano über das Bischoffthum Utrecht.
DAs Bischoffthum Utrecht ist bereits zu Zeiten Königs Pipini in Francken aufgerichtet worden, und hat Käyser Henricus IV demselben gantz Holland, was nehmlich die geistliche JCtion betrifft, unterworffen. Doch ist es unter dem Ertz-Stifft Cöllen gestanden. Wie aber anno 1559 in den Niederlanden viele neue Bischoffthümer aufgerichtet wurden, ist es zum Ertz-Bischoffthum gemachet, und dem Ertz-Stifft Cöllen also entzogen worden, und wird itzo von den vereinigten Niederländern völlig eximiret.
vid. Chur-Pfältzische Praetens. auf die Grafschafft Sayn.
vid. Scriptum cui Tit. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschafft Sayn von vielen 100 Jahren Chur-Pfältzisch Mann-Lehen gewesen / und noch sey. & supr. Chur-Pfältzische Praetens.
Imhof. in Notit. Procer. L. 3. c. 20. §. 5.
vid. Instr. Pac. Osnab. Artic. IV. §. 36.
Imhof. d. l.
vid. Imhof. L. 6. c. 14. §. 16. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 639.
Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 214.
vid. Sigebert. Gamblac. ad ann. 697.
Zeiler. in Itin. Germ. Part. 1. c. 10. p. 447.
Zeiler. d. l. c. 21. p. 465.
Becker in Synops. Jur. Publ. L. 3. c. 3. Vitriar. L. 1. Jur. Publ. Tit. 15. §. 13.
Gastel de statu publ. Europ. c. 18. §. 3. p. 572. Conring. ad Lampad. part. 3. c. 6. §. 4. p. 213.
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