Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.richten, und hätten die Herren von Raren dasjenige an St. Gallen nicht bringen können, was der Toggenburger Land-Eyd, Land-Recht, und Freyheits-Brieff in sich begriffe, und die Herren von Raren nicht gehabt hätten; Welches diese dann auch selber also erklähret, wann sie in den Kauff-Brieff gesetzet: Namlich wie sie solches ingehabt und besessen. Das bloße Wort Herrlichkeit erzwinge keine unbeschränckte Ober-Herrschafft, indem die Herrlichkeiten unterschiedlich, und auch ein Nieder-Gerichts-Herr seine Herrlichkeiten hätte. Ad V. Daß Abt Ulrich in seinem, mit beyden Orthen Schweitz und Glarus errichteten Land-Recht, eingerückt, daß auch die Toggenburgische Land-Leute solches angenommen und beschworen, sey zwar wahr, daß sich solches aber in der That also verhalten, werde St. Gallen nimmer beweißlich machen können; Das Widerspiel erhelle vielmehr aus vielen Umständen; dann zu geschweigen, daß das Land-Recht gleich seinen Eingang auf ein Unwarhafftes Fundament setze, als ob nehmlich die von Raren wegen Toggenburg ein Land-Recht aufgerichtet hätten, so sey nicht zu glauben, daß das Land Toggenburg wieder sich selbst ein Bündnüs würde gestifftet haben; Es sey auch dieses Land-Recht weder von den Toggenburgern selbst, noch sonst von einem unpartheyischen besiegelt worden. Vielmehr hätten die Land-Leute, in Ansehung, daß solches ihrem eigenen Land-Recht und Land-Eyd schnur stracks zu wieder, sich eusserst widersetzet, ihren Land-Eyd von neuen beschworen, und durch geistliche Persohnen in öffentliche Brieff und Siegel bringen laßen; wodurch St. Gallen genöthiget worden, solchen Land-Eyd und Land-Recht erst 2 Monath nach seinem errichteten so genanten Abt Ulrichen Land-Recht mit Brieff und Siegel zu gestehen. Daß aber in den nachfolgenden Zeiten des Abt Ulrichen Land-Recht von denen Land-Leuten beschworen worden, sey eben so wenig erweißlich. Zwar könte es seyn, daß solches bey der Huldigung der letzten Aebte, nachdem man dem Lande die Land-Bücher, und andere höchst nöthige Gewahrsame entzogen, und kein Mensch ohne Lebens-Gefahr sich dawider setzen dürffen, vorgelesen worden; Allein dieses sey eben ein klahres Zeichen der allergrösten Ungerechtigkeit, welche gegen sie sey ausgeübet worden, und worüber sie sich höchstens zu beschweren hätten. Ad VI. Den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Briefes hätte Zürch, und reformirt Glarus, zwar in dem Land-Kauff de an. 1531 wiederholet, aber in eben dem Verstande, und mit dem Vorbehalt, welcher vor zu behalten gewesen; nehmlich, wie die von Raren solche inngehabt und besessen; und solcher gestalt könne der Kauff-Brief in seinem gesunden Verstande wohl bestehen; Es hätte aber Toggenburg diesen scheinbahren Vorwand, bey Zernichtung dieses Kauffs in anno 1538 klüglich vorgebauet, indem sie ihnen mit ausgedrückten Worten, ihren Land-Eyd, Land-Recht, mit Schweitz und Glarus, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten, und alt Recht, bestens vorbehalten, als welchen weder durch Abt Ulrichen Land-Recht, noch durch diesen Kauff, oder dessen Aufhebung, nicht das geringste hätte können benommen werden. Ad VII. Gleich wie weder der Käyserliche Hof, noch das Reich von der Toggenburger Land-Eyd und Land-Recht einige Nachricht gehabt, also erleutere sich der Lehen-Brief von selbsten, und reservire iederman sein Recht; Es sey aber zu verwundern, daß St. Gallen im obschwebenden Streit diese Belehnung vorschützen wolte, da es doch, wann es von dem Käyser, als ein Reichs-Fürst, und Lehnmann auf die Reichs-Tage beruffen, und zu Mitsteurung der Krieges-Kosten, so gar wider den Erb-Feind angehalten werden wolle, so dann mit dem Reich nicht das geringste zu thun haben wolle; Verberge sich hinter die löbl. Eyd-Genossenschafft, und müsse man seinet halben auf allen Tagsatzungen, um ihn davon loß zu machen schreiben; Wie die Abschiede de annis 1498, 1501, 1515, 1517, 1518, 1542, 1581, 1582, und so weiter klährlich bezeigeten. Zu geschweigen, daß St. Gallen mit der Cron Franckreich Bündnüsse, und hülffliche Vereinigungen aufgerichtet, die Land-Leute im Toggenburgischen darin gemischet, sie von Franckreich Dienst-Gelder nehmen, und in dessen Diensten einige Compagnien halten lassen; Ja in folgenden Zeiten sich gar in kriegliche Verfassung wider das Reich gestellet. Ad VIII. In dem Land-Recht sey zwar bedungen, wann Toggenburg mit iemand in Streit kommen solte, und ein solcher auf Amman, und geschworne Räthe zu Schweitz richten, und hätten die Herren von Raren dasjenige an St. Gallen nicht bringen können, was der Toggenburger Land-Eyd, Land-Recht, und Freyheits-Brieff in sich begriffe, und die Herren von Raren nicht gehabt hätten; Welches diese dann auch selber also erklähret, wann sie in den Kauff-Brieff gesetzet: Namlich wie sie solches ingehabt und besessen. Das bloße Wort Herrlichkeit erzwinge keine unbeschränckte Ober-Herrschafft, indem die Herrlichkeiten unterschiedlich, und auch ein Nieder-Gerichts-Herr seine Herrlichkeiten hätte. Ad V. Daß Abt Ulrich in seinem, mit beyden Orthen Schweitz und Glarus errichteten Land-Recht, eingerückt, daß auch die Toggenburgische Land-Leute solches angenommen und beschworen, sey zwar wahr, daß sich solches aber in der That also verhalten, werde St. Gallen nimmer beweißlich machen können; Das Widerspiel erhelle vielmehr aus vielen Umständen; dann zu geschweigen, daß das Land-Recht gleich seinen Eingang auf ein Unwarhafftes Fundament setze, als ob nehmlich die von Raren wegẽ Toggenburg ein Land-Recht aufgerichtet hätten, so sey nicht zu glauben, daß das Land Toggenburg wieder sich selbst ein Bündnüs würde gestifftet haben; Es sey auch dieses Land-Recht weder von den Toggenburgern selbst, noch sonst von einem unpartheyischen besiegelt worden. Vielmehr hätten die Land-Leute, in Ansehung, daß solches ihrem eigenen Land-Recht und Land-Eyd schnur stracks zu wieder, sich eusserst widersetzet, ihren Land-Eyd von neuen beschworen, und durch geistliche Persohnen in öffentliche Brieff und Siegel bringen laßen; wodurch St. Gallen genöthiget worden, solchen Land-Eyd und Land-Recht erst 2 Monath nach seinem errichteten so genanten Abt Ulrichen Land-Recht mit Brieff und Siegel zu gestehen. Daß aber in den nachfolgenden Zeiten des Abt Ulrichen Land-Recht von denen Land-Leuten beschworen worden, sey eben so wenig erweißlich. Zwar könte es seyn, daß solches bey der Huldigung der letzten Aebte, nachdem man dem Lande die Land-Bücher, und andere höchst nöthige Gewahrsame entzogen, und kein Mensch ohne Lebens-Gefahr sich dawider setzen dürffen, vorgelesen worden; Allein dieses sey eben ein klahres Zeichen der allergrösten Ungerechtigkeit, welche gegen sie sey ausgeübet worden, und worüber sie sich höchstens zu beschweren hätten. Ad VI. Den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Briefes hätte Zürch, und reformirt Glarus, zwar in dem Land-Kauff de an. 1531 wiederholet, aber in eben dem Verstande, und mit dem Vorbehalt, welcher vor zu behalten gewesen; nehmlich, wie die von Raren solche inngehabt und besessen; und solcher gestalt könne der Kauff-Brief in seinem gesunden Verstande wohl bestehen; Es hätte aber Toggenburg diesen scheinbahren Vorwand, bey Zernichtung dieses Kauffs in anno 1538 klüglich vorgebauet, indem sie ihnen mit ausgedrückten Worten, ihren Land-Eyd, Land-Recht, mit Schweitz und Glarus, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten, und alt Recht, bestens vorbehalten, als welchen weder durch Abt Ulrichen Land-Recht, noch durch diesen Kauff, oder dessen Aufhebung, nicht das geringste hätte können benommen werden. Ad VII. Gleich wie weder der Käyserliche Hof, noch das Reich von der Toggenburger Land-Eyd und Land-Recht einige Nachricht gehabt, also erleutere sich der Lehen-Brief von selbsten, und reservire iederman sein Recht; Es sey aber zu verwundern, daß St. Gallen im obschwebenden Streit diese Belehnung vorschützen wolte, da es doch, wann es von dem Käyser, als ein Reichs-Fürst, und Lehnmann auf die Reichs-Tage beruffen, und zu Mitsteurung der Krieges-Kosten, so gar wider den Erb-Feind angehalten werden wolle, so dann mit dem Reich nicht das geringste zu thun haben wolle; Verberge sich hinter die löbl. Eyd-Genossenschafft, und müsse man seinet halben auf allen Tagsatzungen, um ihn davon loß zu machen schreiben; Wie die Abschiede de annis 1498, 1501, 1515, 1517, 1518, 1542, 1581, 1582, und so weiter klährlich bezeigeten. Zu geschweigen, daß St. Gallen mit der Cron Franckreich Bündnüsse, und hülffliche Vereinigungen aufgerichtet, die Land-Leute im Toggenburgischen darin gemischet, sie von Franckreich Dienst-Gelder nehmen, und in dessen Diensten einige Compagnien halten lassen; Ja in folgenden Zeiten sich gar in kriegliche Verfassung wider das Reich gestellet. Ad VIII. In dem Land-Recht sey zwar bedungen, wann Toggenburg mit iemand in Streit kommen solte, und ein solcher auf Amman, und geschworne Räthe zu Schweitz <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0413" n="384"/> richten, und hätten die Herren von Raren dasjenige an St. Gallen nicht bringen können, was der Toggenburger Land-Eyd, Land-Recht, und Freyheits-Brieff in sich begriffe, und die Herren von Raren nicht gehabt hätten; Welches diese dann auch selber also erklähret, wann sie in den Kauff-Brieff gesetzet: Namlich wie sie solches ingehabt und besessen. Das bloße Wort Herrlichkeit erzwinge keine unbeschränckte Ober-Herrschafft, indem die Herrlichkeiten unterschiedlich, und auch ein Nieder-Gerichts-Herr seine Herrlichkeiten hätte.</p> <p>Ad V. Daß Abt Ulrich in seinem, mit beyden Orthen Schweitz und Glarus errichteten Land-Recht, eingerückt, daß auch die Toggenburgische Land-Leute solches angenommen und beschworen, sey zwar wahr, daß sich solches aber in der That also verhalten, werde St. Gallen nimmer beweißlich machen können; Das Widerspiel erhelle vielmehr aus vielen Umständen; dann zu geschweigen, daß das Land-Recht gleich seinen Eingang auf ein Unwarhafftes Fundament setze, als ob nehmlich die von Raren wegẽ Toggenburg ein Land-Recht aufgerichtet hätten, so sey nicht zu glauben, daß das Land Toggenburg wieder sich selbst ein Bündnüs würde gestifftet haben; Es sey auch dieses Land-Recht weder von den Toggenburgern selbst, noch sonst von einem unpartheyischen besiegelt worden. Vielmehr hätten die Land-Leute, in Ansehung, daß solches ihrem eigenen Land-Recht und Land-Eyd schnur stracks zu wieder, sich eusserst widersetzet, ihren Land-Eyd von neuen beschworen, und durch geistliche Persohnen in öffentliche Brieff und Siegel bringen laßen; wodurch St. Gallen genöthiget worden, solchen Land-Eyd und Land-Recht erst 2 Monath nach seinem errichteten so genanten Abt Ulrichen Land-Recht mit Brieff und Siegel zu gestehen. Daß aber in den nachfolgenden Zeiten des Abt Ulrichen Land-Recht von denen Land-Leuten beschworen worden, sey eben so wenig erweißlich. Zwar könte es seyn, daß solches bey der Huldigung der letzten Aebte, nachdem man dem Lande die Land-Bücher, und andere höchst nöthige Gewahrsame entzogen, und kein Mensch ohne Lebens-Gefahr sich dawider setzen dürffen, vorgelesen worden; Allein dieses sey eben ein klahres Zeichen der allergrösten Ungerechtigkeit, welche gegen sie sey ausgeübet worden, und worüber sie sich höchstens zu beschweren hätten.</p> <p>Ad VI. Den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Briefes hätte Zürch, und reformirt Glarus, zwar in dem Land-Kauff de an. 1531 wiederholet, aber in eben dem Verstande, und mit dem Vorbehalt, welcher vor zu behalten gewesen; nehmlich, wie die von Raren solche inngehabt und besessen; und solcher gestalt könne der Kauff-Brief in seinem gesunden Verstande wohl bestehen; Es hätte aber Toggenburg diesen scheinbahren Vorwand, bey Zernichtung dieses Kauffs in anno 1538 klüglich vorgebauet, indem sie ihnen mit ausgedrückten Worten, ihren Land-Eyd, Land-Recht, mit Schweitz und Glarus, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten, und alt Recht, bestens vorbehalten, als welchen weder durch Abt Ulrichen Land-Recht, noch durch diesen Kauff, oder dessen Aufhebung, nicht das geringste hätte können benommen werden.</p> <p>Ad VII. Gleich wie weder der Käyserliche Hof, noch das Reich von der Toggenburger Land-Eyd und Land-Recht einige Nachricht gehabt, also erleutere sich der Lehen-Brief von selbsten, und reservire iederman sein Recht; Es sey aber zu verwundern, daß St. Gallen im obschwebenden Streit diese Belehnung vorschützen wolte, da es doch, wann es von dem Käyser, als ein Reichs-Fürst, und Lehnmann auf die Reichs-Tage beruffen, und zu Mitsteurung der Krieges-Kosten, so gar wider den Erb-Feind angehalten werden wolle, so dann mit dem Reich nicht das geringste zu thun haben wolle; Verberge sich hinter die löbl. Eyd-Genossenschafft, und müsse man seinet halben auf allen Tagsatzungen, um ihn davon loß zu machen schreiben; Wie die Abschiede de annis 1498, 1501, 1515, 1517, 1518, 1542, 1581, 1582, und so weiter klährlich bezeigeten. Zu geschweigen, daß St. Gallen mit der Cron Franckreich Bündnüsse, und hülffliche Vereinigungen aufgerichtet, die Land-Leute im Toggenburgischen darin gemischet, sie von Franckreich Dienst-Gelder nehmen, und in dessen Diensten einige Compagnien halten lassen; Ja in folgenden Zeiten sich gar in kriegliche Verfassung wider das Reich gestellet.</p> <p>Ad VIII. In dem Land-Recht sey zwar bedungen, wann Toggenburg mit iemand in Streit kommen solte, und ein solcher auf Amman, und geschworne Räthe zu Schweitz </p> </div> </body> </text> </TEI> [384/0413]
richten, und hätten die Herren von Raren dasjenige an St. Gallen nicht bringen können, was der Toggenburger Land-Eyd, Land-Recht, und Freyheits-Brieff in sich begriffe, und die Herren von Raren nicht gehabt hätten; Welches diese dann auch selber also erklähret, wann sie in den Kauff-Brieff gesetzet: Namlich wie sie solches ingehabt und besessen. Das bloße Wort Herrlichkeit erzwinge keine unbeschränckte Ober-Herrschafft, indem die Herrlichkeiten unterschiedlich, und auch ein Nieder-Gerichts-Herr seine Herrlichkeiten hätte.
Ad V. Daß Abt Ulrich in seinem, mit beyden Orthen Schweitz und Glarus errichteten Land-Recht, eingerückt, daß auch die Toggenburgische Land-Leute solches angenommen und beschworen, sey zwar wahr, daß sich solches aber in der That also verhalten, werde St. Gallen nimmer beweißlich machen können; Das Widerspiel erhelle vielmehr aus vielen Umständen; dann zu geschweigen, daß das Land-Recht gleich seinen Eingang auf ein Unwarhafftes Fundament setze, als ob nehmlich die von Raren wegẽ Toggenburg ein Land-Recht aufgerichtet hätten, so sey nicht zu glauben, daß das Land Toggenburg wieder sich selbst ein Bündnüs würde gestifftet haben; Es sey auch dieses Land-Recht weder von den Toggenburgern selbst, noch sonst von einem unpartheyischen besiegelt worden. Vielmehr hätten die Land-Leute, in Ansehung, daß solches ihrem eigenen Land-Recht und Land-Eyd schnur stracks zu wieder, sich eusserst widersetzet, ihren Land-Eyd von neuen beschworen, und durch geistliche Persohnen in öffentliche Brieff und Siegel bringen laßen; wodurch St. Gallen genöthiget worden, solchen Land-Eyd und Land-Recht erst 2 Monath nach seinem errichteten so genanten Abt Ulrichen Land-Recht mit Brieff und Siegel zu gestehen. Daß aber in den nachfolgenden Zeiten des Abt Ulrichen Land-Recht von denen Land-Leuten beschworen worden, sey eben so wenig erweißlich. Zwar könte es seyn, daß solches bey der Huldigung der letzten Aebte, nachdem man dem Lande die Land-Bücher, und andere höchst nöthige Gewahrsame entzogen, und kein Mensch ohne Lebens-Gefahr sich dawider setzen dürffen, vorgelesen worden; Allein dieses sey eben ein klahres Zeichen der allergrösten Ungerechtigkeit, welche gegen sie sey ausgeübet worden, und worüber sie sich höchstens zu beschweren hätten.
Ad VI. Den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Briefes hätte Zürch, und reformirt Glarus, zwar in dem Land-Kauff de an. 1531 wiederholet, aber in eben dem Verstande, und mit dem Vorbehalt, welcher vor zu behalten gewesen; nehmlich, wie die von Raren solche inngehabt und besessen; und solcher gestalt könne der Kauff-Brief in seinem gesunden Verstande wohl bestehen; Es hätte aber Toggenburg diesen scheinbahren Vorwand, bey Zernichtung dieses Kauffs in anno 1538 klüglich vorgebauet, indem sie ihnen mit ausgedrückten Worten, ihren Land-Eyd, Land-Recht, mit Schweitz und Glarus, Brief, Siegel, gute Gewohnheiten, und alt Recht, bestens vorbehalten, als welchen weder durch Abt Ulrichen Land-Recht, noch durch diesen Kauff, oder dessen Aufhebung, nicht das geringste hätte können benommen werden.
Ad VII. Gleich wie weder der Käyserliche Hof, noch das Reich von der Toggenburger Land-Eyd und Land-Recht einige Nachricht gehabt, also erleutere sich der Lehen-Brief von selbsten, und reservire iederman sein Recht; Es sey aber zu verwundern, daß St. Gallen im obschwebenden Streit diese Belehnung vorschützen wolte, da es doch, wann es von dem Käyser, als ein Reichs-Fürst, und Lehnmann auf die Reichs-Tage beruffen, und zu Mitsteurung der Krieges-Kosten, so gar wider den Erb-Feind angehalten werden wolle, so dann mit dem Reich nicht das geringste zu thun haben wolle; Verberge sich hinter die löbl. Eyd-Genossenschafft, und müsse man seinet halben auf allen Tagsatzungen, um ihn davon loß zu machen schreiben; Wie die Abschiede de annis 1498, 1501, 1515, 1517, 1518, 1542, 1581, 1582, und so weiter klährlich bezeigeten. Zu geschweigen, daß St. Gallen mit der Cron Franckreich Bündnüsse, und hülffliche Vereinigungen aufgerichtet, die Land-Leute im Toggenburgischen darin gemischet, sie von Franckreich Dienst-Gelder nehmen, und in dessen Diensten einige Compagnien halten lassen; Ja in folgenden Zeiten sich gar in kriegliche Verfassung wider das Reich gestellet.
Ad VIII. In dem Land-Recht sey zwar bedungen, wann Toggenburg mit iemand in Streit kommen solte, und ein solcher auf Amman, und geschworne Räthe zu Schweitz
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