Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Zwölffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Kempen. Erstes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Praetens. auf die Herrschafften Rotenstein und Calden. ES sind die Landgrafen zu Stulingen mit den Grafen zu Pappenheim eines Stammes/ und sind die Güter/ so die Landgrafen zu Stulingen im Algau besessen/ sonderlich aber Rotenstein und Calden, Pappenheimische Fideicommiss-Güter gewesen. Wie demnach die Stulingische Linie mit Maximiliano abgieng/ namen die Grafen zu Pappenheim, als nechste Agnati, und Krafft des Fideicommisses solche Herrschafften in Besitz; Es widersetzte sich denselben aber der Abt zu Kempen/ vorgebend/ daß ihme das dominium directum über gedachte Herrschafften zustünde/ und daß solche/ nach Abgang der Landgr. zu Stulingen/ ihme als eröffnete Lehen heimgefallen wären; setzte auch die von Pappenheim mit Gewalt wieder aus der Possession; Es wurden diese aber anno 1641 und 1672 auf Käyserl. Verordnung wieder restituiret/ und die Sache nachdem vor dem Käyserl. Reichs/ Hoffrath getrieben; Endlich kam es zur Commission, welche anno 1686 zu Augspurg dem Abt zu Kempen die Schösser Rotenstein und Calden/ nebst dem Dorff Ittelsburg/ gegen Erlegung 6000 fl. zusprach / und die übrigen Streitigkeiten wegen der Pertinentien zum gütlichen Vergleich/ oder gerichtlicher Ausführung aussetzte; Womit aber die von Pappenheim gar nicht zufrieden waren. Doch ist die Sache endlich durch Vermittelung des Churfürsten zu Sachsen anno 1692 dahin verglichen worden; Daß dem Abt zu Kempen gegen Erlegung 65000 fl. die in Algau glegene Pappenheimische Güter überlassen worden/ der Senior der Pappenheimischen Familie aber von solchem Gelde iedes mahl die Zinsen geniessen solte / welcher Vergleich iedoch anno 1698 noch zu keinem Effect gekommen; was nachgehends geschehen/ ist mir nicht bewust. Anderes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Streitigkeiten mit der Stadt Kempen. +ES sind in vorigen Seculis zwischen den Aebten/ und der Stadt Kempen, immer Streitigkeiten gewesen/ biß sich diese endlich/ nach abgeworffenem Joch der Aebte/ in die Freyheit gesetzet/ worinnen sie von Käyser Friderico, und Maximiliano auch confirmiret worden/ iedoch mit dem Beding/ daß die Bürger dem Abt jährlich auf Jacobi 200 Rheinische Goldfl. zahlen solten. Weil die Aebte aber nachdem nichtsdestoweniger noch immer praetension an die Stadt machten/ so gab die Stadt dem Abt anno 1621 ein vor allemahl so wohl vor sein an der Stadt etwa noch habendes Recht/ als auch vor die jährliche 200. Goldfl. 32000 Goldfl. welches aber dennoch nicht verhindern können/ daß sich nicht viele Irrungen zwischen beyden Theilen öffters hervorgethan: wie denn zu Anfang des vorigen Seculi der Abt wegen 21 Sachen und Gerechtigkeiten mit der Stadt im Streit gewesen/ als vid. Imhoff. Not. Proc. L. 7. c. 11. §. 13. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 704. teste Imhoff. d. l. Imhoff. Notit. Proc. L. 3. c. 24. §. 4. vid. late Klock. Tom. III. Consil. 149. per tor.
Zwölffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Kempen. Erstes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Praetens. auf die Herrschafften Rotenstein und Calden. ES sind die Landgrafen zu Stulingen mit den Grafen zu Pappenheim eines Stammes/ und sind die Güter/ so die Landgrafen zu Stulingen im Algau besessen/ sonderlich aber Rotenstein und Calden, Pappenheimische Fideicommiss-Güter gewesen. Wie demnach die Stulingische Linie mit Maximiliano abgieng/ namen die Grafen zu Pappenheim, als nechste Agnati, und Krafft des Fideicommisses solche Herrschafften in Besitz; Es widersetzte sich denselben aber der Abt zu Kempen/ vorgebend/ daß ihme das dominium directum über gedachte Herrschafften zustünde/ und daß solche/ nach Abgang der Landgr. zu Stulingen/ ihme als eröffnete Lehen heimgefallen wären; setzte auch die von Pappenheim mit Gewalt wieder aus der Possession; Es wurden diese aber anno 1641 und 1672 auf Käyserl. Verordnung wieder restituiret/ und die Sache nachdem vor dem Käyserl. Reichs/ Hoffrath getrieben; Endlich kam es zur Commission, welche anno 1686 zu Augspurg dem Abt zu Kempen die Schösser Rotenstein und Calden/ nebst dem Dorff Ittelsburg/ gegen Erlegung 6000 fl. zusprach / und die übrigen Streitigkeiten wegẽ der Pertinentien zum gütlichẽ Vergleich/ oder gerichtlicher Ausführung aussetzte; Womit aber die von Pappenheim gar nicht zufrieden waren. Doch ist die Sache endlich durch Vermittelung des Churfürsten zu Sachsen anno 1692 dahin verglichen worden; Daß dem Abt zu Kempen gegen Erlegung 65000 fl. die in Algau glegene Pappenheimische Güter überlassen worden/ der Senior der Pappenheimischen Familie aber von solchem Gelde iedes mahl die Zinsen geniessen solte / welcher Vergleich iedoch anno 1698 noch zu keinem Effect gekommen; was nachgehends geschehen/ ist mir nicht bewust. Anderes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Streitigkeiten mit der Stadt Kempen. +ES sind in vorigen Seculis zwischen den Aebten/ und der Stadt Kempen, immer Streitigkeiten gewesen/ biß sich diese endlich/ nach abgeworffenem Joch der Aebte/ in die Freyheit gesetzet/ worinnen sie von Käyser Friderico, und Maximiliano auch confirmiret worden/ iedoch mit dem Beding/ daß die Bürger dem Abt jährlich auf Jacobi 200 Rheinische Goldfl. zahlen solten. Weil die Aebte aber nachdem nichtsdestoweniger noch immer praetension an die Stadt machten/ so gab die Stadt dem Abt anno 1621 ein vor allemahl so wohl vor sein an der Stadt etwa noch habendes Recht/ als auch vor die jährliche 200. Goldfl. 32000 Goldfl. welches aber dennoch nicht verhindern können/ daß sich nicht viele Irrungen zwischen beyden Theilen öffters hervorgethan: wie denn zu Anfang des vorigen Seculi der Abt wegen 21 Sachen und Gerechtigkeiten mit der Stadt im Streit gewesen/ als vid. Imhoff. Not. Proc. L. 7. c. 11. §. 13. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 704. teste Imhoff. d. l. Imhoff. Notit. Proc. L. 3. c. 24. §. 4. vid. late Klock. Tom. III. Consil. 149. per tor.
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Zwölffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Kempen. Erstes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Praetens. auf die Herrschafften Rotenstein und Calden.
ES sind die Landgrafen zu Stulingen mit den Grafen zu Pappenheim eines Stammes/ und sind die Güter/ so die Landgrafen zu Stulingen im Algau besessen/ sonderlich aber Rotenstein und Calden, Pappenheimische Fideicommiss-Güter gewesen. Wie demnach die Stulingische Linie mit Maximiliano abgieng/ namen die Grafen zu Pappenheim, als nechste Agnati, und Krafft des Fideicommisses solche Herrschafften in Besitz; Es widersetzte sich denselben aber der Abt zu Kempen/ vorgebend/ daß ihme das dominium directum über gedachte Herrschafften zustünde/ und daß solche/ nach Abgang der Landgr. zu Stulingen/ ihme als eröffnete Lehen heimgefallen wären; setzte auch die von Pappenheim mit Gewalt wieder aus der Possession; Es wurden diese aber anno 1641 und 1672 auf Käyserl. Verordnung wieder restituiret/ und die Sache nachdem vor dem Käyserl. Reichs/ Hoffrath getrieben; Endlich kam es zur Commission, welche anno 1686 zu Augspurg dem Abt zu Kempen die Schösser Rotenstein und Calden/ nebst dem Dorff Ittelsburg/ gegen Erlegung 6000 fl. zusprach / und die übrigen Streitigkeiten wegẽ der Pertinentien zum gütlichẽ Vergleich/ oder gerichtlicher Ausführung aussetzte; Womit aber die von Pappenheim gar nicht zufrieden waren. Doch ist die Sache endlich durch Vermittelung des Churfürsten zu Sachsen anno 1692 dahin verglichen worden; Daß dem Abt zu Kempen gegen Erlegung 65000 fl. die in Algau glegene Pappenheimische Güter überlassen worden/ der Senior der Pappenheimischen Familie aber von solchem Gelde iedes mahl die Zinsen geniessen solte / welcher Vergleich iedoch anno 1698 noch zu keinem Effect gekommen; was nachgehends geschehen/ ist mir nicht bewust.
Anderes Capitel/ Von des Abts zu Kempen Streitigkeiten mit der Stadt Kempen.
+ES sind in vorigen Seculis zwischen den Aebten/ und der Stadt Kempen, immer Streitigkeiten gewesen/ biß sich diese endlich/ nach abgeworffenem Joch der Aebte/ in die Freyheit gesetzet/ worinnen sie von Käyser Friderico, und Maximiliano auch confirmiret worden/ iedoch mit dem Beding/ daß die Bürger dem Abt jährlich auf Jacobi 200 Rheinische Goldfl. zahlen solten. Weil die Aebte aber nachdem nichtsdestoweniger noch immer praetension an die Stadt machten/ so gab die Stadt dem Abt anno 1621 ein vor allemahl so wohl vor sein an der Stadt etwa noch habendes Recht/ als auch vor die jährliche 200. Goldfl. 32000 Goldfl. welches aber dennoch nicht verhindern können/ daß sich nicht viele Irrungen zwischen beyden Theilen öffters hervorgethan: wie denn zu Anfang des vorigen Seculi der Abt wegen 21 Sachen und Gerechtigkeiten mit der Stadt im Streit gewesen/ als
vid. Imhoff. Not. Proc. L. 7. c. 11. §. 13. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 704.
teste Imhoff. d. l.
Imhoff. Notit. Proc. L. 3. c. 24. §. 4.
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